Die steuerliche Behandlung sog. Fondsetablierungskosten entpuppt sich immer mehr als unendliche Geschichte. Garniert wird der Themenkomplex mit der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 6e EStG rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sei – verfassungsrechtliche Bedenken sind der Vorschrift somit auf die Stirn geschrieben. Das FG Münster beschäftigte sich nun in einem Urteil vom 24.01.2024 (12 K 357/18 F) mit der Anwendung des § 6e EStG und bezog erstmalig zu Rechtsbegriffen sowie der rückwirkenden Anwendung Stellung – mit einem für die Praxis wenig erfreulichen Ergebnis….