Liebe Leserinnen, liebe Leser,
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der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass der Carried Interest steuerlich einen Gewinnanteil aufgrund einer kapital‑disproportionalen Gewinnverteilungsabrede darstellt. Bei vermögensverwaltenden Fonds handelt es sich somit nicht um Werbungskosten der Investoren, sodass diese den Carried Interest von den Einkünften abziehen können. Unsere Steuerrechts‑Experten haben die praxisrelevante Entscheidung unter die Lupe genommen.
Eine weitere gesetzliche Neuerung wurde mit dem Referentenentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht. Der Entwurf sieht u.a. die Einführung einer eigenen Infrastrukturquote, eine Erweiterung der Risikoanlagenquote und eine weitergehende Nutzung der Öffnungsklausel im Rahmen der Anlageverordnung (AnlV) vor. Was das insbesondere für Kapitalanlagen von Pensionskassen bedeutet, haben unsere Fondsexperten zusammengestellt.
Und last but not least: Besuchen Sie gerne unser MUPET‑Archiv, das in diesem Monat um weitere Beiträge zur diesjährigen 25. Auflage des Munich Private Equity Trainings gewachsen ist. Schauen Sie doch gleich mal rein.
Eine spannende Lektüre wünscht
Ihr PE-Magazin-Team
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Private Funds
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Geplante Änderung der Anlageverordnung – Neue Spielräume für alternative Investments
Am 27. Juni 2024 wurde der Referentenentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht. Der Entwurf sieht u.a. die Einführung einer eigenen Infrastrukturquote, eine Erweiterung der Risikoanlagenquote und eine weitergehende Nutzung der Öffnungsklausel im Rahmen der Anlageverordnung (AnlV) vor. Was das insbesondere für Kapitalanlagen von Pensionskassen bedeutet, haben unsere Fondsexperten zusammengestellt.
Lesen Sie auch
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M&A
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Private Equity im Jahr 2024 – Survive ‘til 25?
Unter dem Titel „Survive 'til 25?“ sprachen auf der MUPET 2024 Giovanna Maag, Partnerin bei Altor Equity Partners in Zürich, Axel Bauer, Managing Director bei Houlihan Lokey in München und Dr. Tim Junginger, Partner im Bereich PE/M&A bei POELLATH in München über den Zustand des Private Equity‑ und M&A‑Marktes in Deutschland und Europa.
Lesen Sie auch
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TAX
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Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung – Debatte um den Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG geht weiter
In der Beratungspraxis wird er oft als einziger, von der Finanzverwaltung aber als ungewünschter Ausweg aus der Hinzurechnungsbesteuerung gesehen – der Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG. Allerdings haben Gesetzgeber und Finanzverwaltung mitunter unterschiedliche Auffassungen zu den zu erfüllenden Anforderungen, weshalb jüngst wieder die Finanzgerichte entscheiden mussten. Die Urteile im Überblick.
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