Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten aus dem Jahr 2022 überarbeitet und am 6. März 2025 neu gefasst veröffentlicht. Die materiell‑rechtliche Bewertung der meisten Sachverhalte hat sich nicht geändert – dafür zieht die Finanzverwaltung verfahrensrechtlich die Schrauben an.
Außerdem in dieser Ausgabe: Warum Investorenschutzrechte bei Beteiligungen in alternativen Anlagen so wichtig sind und welche Quellensteuer‑regelungen Investoren im Zusammenhang mit LP‑Sekundärtransaktionen in den USA beachten müssen.
Noch knapp drei Monate, dann geht das Munich Private Equity Training (MUPET) in eine neue Runde. Seien auch Sie bei dem Branchenevent des Jahres dabei und diskutieren Sie mit Expertinnen und Experten die aktuellen Trends rund um Investment Funds, M&A und Tax. Unser aktueller MUPET‑Trailer gibt einen kleinen Vorgeschmack: https://www.pe‑magazin.de/mupet/
Wir wünschen eine spannende Lektüre,
Ihr PE-Magazin-Team
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US‑Steuereinbehalt bei LP‑Sekundärtransaktionen
Wenn eine Nicht‑US‑Person eine Beteiligung an einem Unternehmen verkauft, das für US‑Steuerzwecke als Personengesellschaft behandelt wird (z.B. ein privater Investmentfonds), kann der Käufer verpflichtet sein, einen Teil des Kaufpreises einzubehalten und an die US‑Steuerbehörde abzuführen. Ausnahmen gelten nur wenn der Käufer entweder vom Verkäufer oder von der Personengesellschaft eine Bescheinigung erhält, dass aufgrund einer Befreiung keine Einbehaltung erforderlich ist. Ein Käufer, der es versäumt, einen Teil des Kaufpreises einzubehalten, kann für die zugrundeliegende Steuer haftbar gemacht werden, und in einigen Fällen kann die Personengesellschaft verpflichtet sein, von künftigen Ausschüttungen an den Käufer einen Teil einzubehalten oder für die zugrundeliegende Steuer zu haften. In einem Gastbeitrag gibt US‑Anwalt Christopher Bird einen Überblick über die beiden anwendbaren Quellensteuerregelungen im Zusammenhang mit LP‑Sekundärgeschäften.
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