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Novellierung des deutschen Kartell- und Fusionskontrollrechts tritt in Kraft

Heute ist die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten. Bestimmungen zum Kartellschadensersatzrecht treten rückwirkend mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft.

M&A

von Redaktion Private Equity-Magazin
6. Juli 2017
  • Fusionskontrolle
  • Kartellrecht

1. Fusionskontrolle: Zusätzliche Aufgreifschwelle

Die Novelle erweitert den Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle durch Einführung einer zusätzlichen Aufgreifschwelle, die auf den Transaktionswert abstellt. Ein Zusammenschlussvorhaben ist nunmehr auch anmeldepflichtig, wenn:

  • die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als EUR 500 Millionen erzielt haben; und
  • ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als EUR 25 Millionen erzielt hat und weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen hier Umsatzerlöse von mehr als EUR 5 Millionen erzielt haben; und
  • der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als EUR 400 Millionen beträgt; und
  • das zu erwerbende Unternehmen in erheblichen Umfang im Inland tätig ist.

Die Gegenleistung soll alle Vermögensgegenstände und sonstige geldwerten Leistungen umfassen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss erhält. Dies gilt auch für den Wert übernommener Verbindlichkeiten. Das Kriterium der Erheblichkeit der Inlandstätigkeit soll lediglich marginale Tätigkeiten ausnehmen. Laut der Gesetzesbegründung soll sich die Bemessung der Aktivität in Deutschland an branchenspezifischen Kriterien orientieren und die Marktreife berücksichtigen.

2. Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen vor allem das Kartellschadensersatzrecht, die erweiterte Bußgeldhaftung für (Konzern-)Unternehmen, die Missbrauchsaufsicht und Klarstellungen zur Marktdefinition und Marktmacht in digitalen Märkten. Mit unserer Mandanteninformation vom 30. September 2016 haben wir bereits über den Regierungsentwurf informiert. Im parlamentarischen Verfahren haben sich insofern nur geringfügige Änderungen ergeben.

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