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06. September 2024 / Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen (variable Kaufpreiskomponenten) – Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein zu den Auswirkungen des aktuellen BFH-Urteils vom 9. November 2023 (IV R 9/11)
Der BFH hat zur Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entschieden, dass gewinn- oder umsatzabhängige Earn-Out-Zahlungen, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat hierzu Stellung bezogen.
Für wen ist das relevant? Im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen wird regelmäßig neben einem festen Fixkaufpreis ein bedingter variabler Kaufpreisbestandteil vereinbart (Earn-Out-Klauseln). Seit Jahren herrscht in der Praxis Unsicherheit, wann Earn-Out-Zahlungen zu besteuern sind. Earn-Out-Zahlungen sind – abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Earn-Out-Klausel – entweder rückwirkend im Veräußerungszeitpunkt oder als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss zu versteuern. Das aktuelle BFH-Urteil – welches die Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus anwendet – schafft (etwas) Rechtssicherheit.
Was ist zu beachten? Sind Earn-Out-Zahlungen erst bei Zufluss und nicht rückwirkend im Veräußerungszeitpunkt zu versteuern, kann der Veräußerer des Mitunternehmeranteils nicht von der Begünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG („halber Steuersatz“) profitieren. Es ist daher dringend zu empfehlen, Earn-Out-Klauseln steuerlich zu prüfen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein vertritt die Auffassung, dass gewinn- oder umsatzabhängige Earn-Out-Zahlungen, die lediglich dem Grunde aber nicht der Höhe nach ungewiss sind, rückwirkend im Veräußerungszeitpunkt zu besteuern sind. Dies bedeutet, dass der Veräußerer von der Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG profitieren könnte.
05. September 2024 / Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen auch bei satzungsdurchbrechendem Ausschüttungsbeschluss
Das BMF schließt sich der BFH-Auffassung (Urteil v. 28.09.2022, VIII R 20/20, DStR 2022, 2606) an, dass eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung (sog. inkongruente Gewinnausschüttung) auch bei zivilrechtlich wirksamen satzungsdurchbrechendem Ausschüttungsbeschluss steuerlich anzuerkennen ist und bricht damit mit der bisherigen Verwaltungsauffassung (s. BMF-Schreiben v. 17.12.2013, BStBl. 2014 I S. 63). Im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungsauffassung, sind im BMF-Schreiben auch keine Indizien für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorzufinden.
Für wen ist das relevant? Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist das BMF-Schreiben begrüßenswert, da die Verwaltung nun auf einer Linie mit der BFH-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur ist und daher zivilrechtlich wirksame satzungsdurchbrechende Beschlüsse einer steuerlichen Anerkennung nicht mehr entgegenstehen.
Was ist zu beachten? Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aufgrund weniger verbleibenden Beschränkungen sollten kapital-disproportionale Gewinnausschüttungen weiterhin genau geprüft werden.
02. September 2024 / § 1 Abs. 3d AStG – Erstentwurf zur Verwaltungsauffassung durch das BMF und potenziellen Auswirkungen der Neuregelung auf Investmentstrukturen
Mit § 1 Abs. 3d AStG hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Bestimmung von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende, gruppeninterne Finanzierungsbeziehungen eingeführt. Die Norm kann zur Folge haben, dass Zinsaufwendungen auf Ebene der Investmentstrukturen steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Der Fokus der Norm und des Entwurfs der Finanzverwaltung liegt dabei stark auf Konzernstrukturen. Daher hinterlässt die Neuregelung insbesondere mit Blick auf Private Equity- und Venture Capital-Strukturen einige offene Anwendungs- und Auslegungsfragen beim Rechtsanwender.
Findet die Norm auf gängige Investmentstrukturen überhaupt Anwendung? Ob gängige Investmentstrukturen als eine multinationale Unternehmensgruppe mit grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen qualifizieren und somit unter den Anwendungsbereich der Norm fallen ist unklar. Mangels Legaldefinition in § 1 Abs. 3d AStG ist nach der gesetzgeberischen Intention auf § 90 Abs. 3 S. 4 AO zurückzugreifen. Komprimiert wird sich damit wohl die Frage zu stellen sein, ob sich die an der Finanzierungsbeziehung teilnehmenden Parteien iSv. § 1 Abs. 2 AStG nahestehen. Das mag bei Fonds und Target üblicherweise der Fall sein, unklar ist die Anwendung im Falle steuerlicher Transparenz des Fonds auf die dahinterstehenden Investoren. Ebenfalls noch ungeklärt ist der Bezugspunkt der Grenzüberschreitung innerhalb der Finanzierungsbeziehung.
Welche weiteren Argumente gibt es gegen eine Anwendung der Norm? Den vom Gesetz geforderten Nachweis der Erbringbarkeit des Kapitaldienstes der Finanzierungsbeziehung sollte in gängigen Investmentstrukturen weniger Probleme bereiten. In Bezug auf den Nachweis der Marktüblichkeit des Zinssatzes der Finanzierungsbeziehung liegt es zwar nahe, dass sich Investmentstrukturen an voll besicherten externen Darlehen auf Akquisitionsebene orientieren. Allerdings sind die vorgesehenen Regelungen der Finanzverwaltung für einen solchen Nachweis auf Konzernstrukturen ausgerichtet, sodass es ungewiss ist ob die Finanzverwaltung eine solche Orientierung und entsprechenden Nachweis der Fremdüblichkeit akzeptieren wird.
Im Ergebnis sollten Investmentstrukturen ihre Finanzierungsbeziehungen aufgrund der Gesetzeslage und der vorläufigen Verwaltungsauffassung überprüfen.
29. August 2024 / Potentielle schenkungsteuerliche Erleichterungen bei gesellschaftsrechtlichen Einlagevorgängen – FG Münster bejaht das Erfordernis eines subjektiven Merkmals im Rahmen des § 7 Abs. 8 ErbStG
Das FG Münster hat entschieden, dass der Steuertatbestand der „Werterhöhung von Anteilen“ nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Korrektiv seines überschießenden Gesetzeswortlauts ein subjektives Merkmal i.S. eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit der Leistung an die Kapitalgesellschaft erfordert. Der extensive Wortlaut des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG hatte bislang dazu geführt, dass der Tatbestand auf nahezu jede Transaktion, der objektiv ein zugunsten einer Kapitalgesellschaft wertmäßig unausgewogenes Geschäft zugrunde liegt, ausgeweitet wurde.
Für wen ist das relevant? § 7 Abs. 8 ErbStG gilt unterschiedslos für sämtliche Kapitalgesellschaften und alle gesellschaftsrechtlichen Einlagevorgänge auch unter fremden Dritten. Daher gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die diesem Schenkungsteuertatbestand unterliegen können. Seit Jahren herrscht in der Praxis große Unsicherheit, ob eine geplante gesellschaftsrechtliche Transaktion zusätzlich zu den jeweiligen ertragsteuerlichen Folgen möglicherweise auch noch Schenkungsteuer bei einzelnen Beteiligten auslösen könnte. Investments in deutsche Kapitalgesellschaften sind für ausländische Geldgeber seit der Einführung des § 7 Abs.8 ErbStG unattraktiver geworden. Die Klarheit des Richterspruchs des FG Münster ist daher erfreulich und für eine Vielzahl gesellschaftsrechtlicher Alltagsvorgänge relevant.
Was ist zu beachten? Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH dazu positioniert. Die Entscheidung des FG Münster gibt als Fortsetzung der Rechtsprechung des FG Sachsen (Urteil vom 06.05.2021) jedoch einen weiteren klaren Anhaltspunkt dafür, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG unabhängig von einer etwaigen objektiven Diskrepanz zwischen den Leistungen ein einschränkendes subjektives Tatbestandselement beinhaltet. Es ist daher ratsam, alle gesellschaftsrechtlichen Einlagevorgänge genaustens zu dokumentieren. Sämtliche auf Grundlage von § 7 Abs. 8 ErbStG ergangenen Festsetzungen von Schenkungsteuer sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.
17. Juli 2024 / BFH bestätigt erneut: Carried Interest ist Teil einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.04.2024 bestätigt, dass der Carried Interest steuerlich einen Gewinnanteil aufgrund einer kapital-disproportionalen Gewinnverteilungsabrede darstellt. Bei vermögensverwaltenden Fonds handelt es sich somit nicht um Werbungskosten der Investoren, sodass diese den Carried Interest von den Einkünften abziehen können (Urteil vom 16.04.2024, VIII R 3/21). Damit führt der BFH seine Rechtsprechung zum Carried Interest aus gewerblichen Fonds fort (Urteil vom 11.12.2018, VIII R 11/16).
Für wen ist das relevant? Private Anleger vermögensverwaltender Fonds sollten besonders von dem Urteil profitieren, da diese den Carried Interest vollständig von ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können sollten, da keine Werbungskosten vorliegen. Aber auch Initiatoren gewerblicher Fonds dürfen sich freuen, da das Urteil erneut bestätigt, dass der Carried Interest Gewinnanteil ist und somit Steuerbefreiungen nach dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG grundsätzlich anwendbar sein sollten.
Was ist zu beachten: Der BFH verwies die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück an das FG München. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der Auffassung des BFH über die Sache zu entscheiden. Ausgehend vom Sachverhalt im Streitfall sollte das FG München sein Urteil vom 17.11.2020 und die Auffassung des BFH jedoch bestätigen. Die Finanzverwaltung hat das Urteil vom 11.12.2018 noch nicht im Bundessteuerblatt Teil 2 veröffentlicht und sich zum Urteil vom 16.04.2024 noch nicht geäußert.
16. Juli 2024 / Entwurf zum 2. JStG 2024 sieht Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vor
Im jüngst vorgelegten Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz 2024 ist die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wieder enthalten. Das überrascht, da der erste Versuch einer Ausweitung der bislang nur für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestehenden Anzeigepflicht im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz im Februar 2024 gestrichen wurde.
Die Ausschüsse des Bundesrates empfahlen dem Bundesrat eine ablehnende Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz (vgl. BR-Drs. 433/1/23 vom 9.10.2023). Darin heißt es: „Der Bundesrat lehnt die geplante Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Die Erfahrungen zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen haben gezeigt, dass die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt wurden und werden. In der Praxis war mit ihnen ein erheblicher Aufwand verbunden, der nicht gerechtfertigt ist. (…) Auch für Steuerberater und andere Intermediäre ist die vorgesehene Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen mit einem enormen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht.“
Auf der anderen Seite kommt es beim BZSt sowohl bei der Ausstellung von Bescheinigungen über die Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer als auch bei ihrer Erstattung zu langen Verfahrensdauern. So beträgt der statistische Durchschnitt beim Freistellungsverfahren 480 Tage und beim Erstattungsverfahren 615 Tage! (BT-Drs. 20/10898 vom 02.04.2024)
Für Unternehmen, Berater sowie auch die Finanzverwaltung würde eine innerstaatliche Anzeigepflicht enorme zusätzliche Bürokratiepflichten zur Folge haben.
15. Juli 2024 / Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung für Termingeschäfte – neue FG-Urteile
Anfang Juli haben wir auf den Beschluss des BFH vom 7. Juni 2024 hingewiesen, indem die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften als verfassungswidrig eingestuft wurde und nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (s. BFH Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV)).
Nun haben sich das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23) und FG Münster (Beschluss vom 13.6.2024 – 6 V 252/24 E) ebenfalls damit beschäftigt.
Während sich das FG Baden-Württemberg eher gegen die Auffassung des BFH stellt und die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises für Termingeschäften als sachlich gerechtfertigt ansieht, nicht gegen das Übermaßverbot verstoße, da der Verlustabzug nicht vollständig versagt werde und die Vorschrift insgesamt als Ergebnis eines politischen Kompromiss wertet ist der Beschluss des FG Münster auf gleicher Linie mit dem BFH. Das FG Münster hat ebenso ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßigen Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG und hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Wie geht es nun weiter? Mit Spannung sind nun die Entscheidungen des BFH abzuwarten und ob das BVerfG angerufen wird, insbesondere nach dem oben erwähnten AdV-Beschluss vom 7. Juni 2024.
05. Juli 2024 / BMF-Update zur Hinzurechnungsbesteuerung – Fristverlängerung bis 31.10.2024 und Veröffentlichung der Erklärungsvordrucke
Aufgrund der umfangreichen Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz verlängert das BMF mit Schreiben vom 18.6.2024 erneut die Fristen für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022. Danach endet die Frist sowohl für nicht beratene als auch (vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO) für beratene Fälle am 31.10.2024 (zum BMF-Schreiben).
Zudem hat das BMF mit Schreiben vom 25.06.2024 die lang ersehnten neuen (an die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung angepassten) Vordruckmuster inklusive Erläuterungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, veröffentlicht. Die Vordrucke stehen seit dem 01.07.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare zur Verfügung (zum BMF-Schreiben).
04. Juli 2024 / BFH urteilt zu Verlusten aus Termingeschäften, Chance auf vollständigen Verlustausgleich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im AdV-Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte in Höhe von EUR 20.000 geäußert (Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV). Damit liegt der BFH auf einer Linie mit einem mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zum Verlustverrechnungsverbot für Aktienveräußerungsverluste.
Für wen ist das relevant? Kapitalanleger, die Verluste aus Termingeschäften realisiert haben, haben unter Berufung auf das Verfahren die Chance, einen vollständigen Verlustausgleich zu erreichen. Gleiches gilt für Kapitalanleger, die einen Verlust aus einer wertlosen Kapitalanlage erlitten haben, da auch hierfür eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung gilt, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist.
Was ist zu beachten: Bei entsprechenden Verlusten aus Termingeschäften oder dem Ausfall wertloser Kapitalanlagen sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden und auf den BFH-Beschluss verwiesen werden. Eine finale Entscheidung wird aber wohl erst fallen, wenn der BFH oder das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungskonformität entschieden hat.
18. April 2024 / Erstes Urteil zu Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG
Das FG Münster hat die rückwirkende Anwendung des § 6e EStG bei einem Schiffsfonds bestätigt, den Umfang der Fondsetablierungskosten sehr weit interpretiert und selbst Broken Deal Expenses einbezogen (Urteil vom 24. Januar 2024; Az. 12 K 357/18 F).
Für wen ist das relevant: Welche Auswirkungen das Urteil auf Private Equity- und Venture Capital-Fonds sowie deren Anleger haben wird, ist noch ungeklärt. Es droht aber auch insoweit eine umfassende und rückwirkende Anwendung des § 6e EStG durch die Finanzverwaltung.
Was ist zu beachten: Die weitere Entwicklung und das Verfahren, welches beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. IV R 6/24), müssen aufmerksam verfolgt und der Umgang von Kosten im Rahmen der Tax-Compliance auf den Prüfstand gestellt werden.
Eine ausführliche Analyse des Urteils lesen Sie hier.