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SFDR-Offenlegungen müssen ab dem 1.1.2023 in neuem Format erfolgen

Für Fonds nach Art. 8 bzw. Art. 9 SFDR gelten ab 2023 neue Vorgaben über Inhalt und Format der Nachhaltigkeitsinformationen, die zwingend eingehalten werden müssen. Entsprechende Muster liegen bereits vor.

Investment Funds

von Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Dr. Tobias Lochen, POELLATH, Dr. Robert Eberius, POELLATH, Katharina Hammer, POELLATH, Dr. Matondo Cobe, ehemals POELLATH
14. November 2022
  • Regulierung
  • Fonds Manager
  • ESG-Compliance
  • Nachhaltigkeit
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
  • Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)
ESG, Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeitsinformationen, SFDR-Offenlegungen, SFDR, RTS-VO
Quelle: Artinun/AdobeStock

Die EU-Kommission hat am 06. April 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 („RTS-VO“, da sie vor allem sog. Regulatory Technical Standards enthält) veröffentlicht, welche die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 („SFDR“) ergänzt und konkretisiert. Die RTS-VO wurde im Juli 2022 im europäischen Amtsblatt publiziert und muss ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

Die RTS-VO enthält insbesondere konkrete Vorgaben über Inhalt und Format der Nachhaltigkeitsinformationen, die Finanzmarktteilnehmer und Anlageberater interessierten Anlegern zur Verfügung stellen müssen.

Das Wichtigste in Kürze zu den SFDR-Offenlegungen

  • Art. 8- und Art. 9 SFDR-Fonds müssen ab dem 1. Januar 2023 in den vorvertraglichen Informationen und ihren Jahresberichten die Muster der RTS-VO nutzen.
  • Auch die Nachhaltigkeitsinformationen auf der Website des Fondsmanagers oder Anlageberaters müssen ab dem 1. Januar 2023 den Vorgaben der RTS-VO entsprechen.

Worum geht es genau bei den SFDR-Offenlegungen?

Anwendungsbereich

Die RTS-VO betrifft vor allem sog. Art. 8- und Art. 9 SFDR-Fonds. Also Fonds, die ein ESG-Kriterium fördern (Art. 8 SFDR) oder ausschließlich nachhaltige Investments im Sinne der SFDR tätigen (Art. 9 SFDR).

Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen in vorvertraglicher Dokumentation und in den Jahresberichten

Für die vorvertraglichen Informationen (etwa PPM, Prospekt oder Information Memorandum) enthält die RTS-VO in Anhang II und Anhang III jeweils ein Muster, von dem nur in Bezug auf die Schriftart und Schriftgröße abgewichen werden darf. Ähnliche Muster mit vergleichbaren Vorgaben sind in Anhang IV und V für die regelmäßigen Berichte (in der Praxis also grundsätzlich die Jahresberichte) beinhaltet. Die Vereinheitlichung der Nachhaltigkeitsinformationen soll es Anlegern erleichtern, verschiedene Finanzprodukte in Bezug auf Nachhaltigkeit zu vergleichen.

Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen auf der Website

Die RTS-VO enthält daneben auch detaillierte Vorgaben für die produktbezogenen Nachhaltigkeitsinformationen, die Finanzmarktteilnehmer und Anlageberater auf ihrer Website zur Verfügung stellen müssen. Die produktbezogenen Nachhaltigkeitsinformationen auf der Website sollen die Ausführungen in den vorvertraglichen Dokumenten und Jahresberichten ergänzen. Für produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen auf der Website gibt es keine Mustervorlagen, aber zumindest konkrete Vorgaben für den Aufbau und den konkreten Inhalt der Angaben auf der Webseite.

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https://www.pe-magazin.de/sfdr-offenlegungen-muessen-ab-dem-1-1-2023-in-neuem-format-erfolgen/

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