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ESG-Newsflash – Alles Wichtige auf einen Blick

Nachhaltigkeit gewinnt auch im Finanzsektor immer stärker an Bedeutung, entsprechend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sukzessive angepasst. Wir behalten die wichtigsten Änderungen für Sie im Auge.

Private Funds

von Dr. Robert Eberius, POELLATH, Dr. Tobias Lochen, POELLATH
3. August 2022
  • ESG-Compliance
  • Nachhaltigkeit
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
  • Investmentfonds
ESG-Newsflash
Alles Wichtige zum Thema ESG auf einen Blick – Der PE-Magazin ESG-Newsflash. Quelle: Murrstock/AdobeStock

 +++ Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. +++

3. August 2022 / ESG-Update – Wesentliche Neuerungen für Fondsmanager

RTS, Veröffentlichungen von ESMA und EU-Kommission – Der Frühsommer brachte jede Menge Neuigkeiten im Bereich der SFDR-Offenlegungspflichten. Janna Brokmann (Prime Capital) und Dr. Robert Eberius (POELLATH) haben die wichtigsten Neuigkeiten im Rahmen der MUPET 2022 besprochen.
Hier geht’s zum Video.

25. Mai 2022 / EU-Kommission beantwortet offene Fragen zur Anwendung der SFDR

Überraschend schnell hat sich die EU-Kommission nun zu den neuen Fragen der ESMA zur Anwendung der SFDR und der Taxonomie-Verordnung geäußert. Besonders interessant für Private Equity / Venture Capital-Fonds sind sicherlich zum einen die Aussagen zu „Altfonds“ (man muss auch für diese Angaben auf der Webseite und in den Jahresberichten machen) sowie zu der Frage, ob man auch nur bei einzelnen Fonds die nachteiligen Auswirkungen der Anlageentscheidungen berücksichtigen kann; sprich, ob man einen einzelnen Artikel 9 SFDR-Fonds auflegen kann, ohne auch bei allen anderen Fonds die Angaben nach Art. 4/7 SFDR machen zu müssen (ist wohl zulässig).

Weiterführender Link

29. Dezember 2021 / Technische Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung treten in Kraft

Am 29. Dezember 2021 sind die ersten konkreten technischen Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung im Weg einer delegierten Verordnung in Kraft getreten; sie gelten seit dem 1. Januar 2022 (vgl. dazu den Beitrag vom 21. April 2021). Außerdem haben die europäischen Aufsichtsbehörden am 22. Oktober 2021 der Europäischen Kommission einen Entwurf zusätzlicher RTS zur Offenlegungsverordnung vorgelegt. Diese werden die am 2. Februar 2021 veröffentlichten Entwürfe von RTS ändern (vgl. dazu die Beiträge vom 17. März 2021 und 2. September 2021) und gemäß dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. November 2021 voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 gelten. Es ist davon auszugehen, dass Finanzmarktteilnehmer bei Veröffentlichung der Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4 der Offenlegungsverordnung erstmals zum 30. Juni 2023 die Vorgaben der RTS beachten müssen, d. h. der erste Bezugszeitraum wäre vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

Weiterhin hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Abstimmung mit der BaFin einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftsprüfern bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung Orientierung geben soll. Der Praxishinweis spiegelt die von der BaFin für alle Offenlegungspflichtigen formulierte Erwartungshaltung an die Prüfungstiefe wider und sollte daher auch für alle Finanzmarktteilnehmer bei der Auslegung der Offenlegungsverordnung relevant sein.

28. Oktober 2021 / ESG im Investmentprozess ist Thema beim Funds Forum Frankfurt

Manager alternativer Investmentfonds und (institutionelle) Investoren müssen sich zunehmend mit gesetzlichen Transparenzerfordernissen (z. B. SFDR, Taxonomieverordnung) und individuell vereinbarten Anforderungen im Bereich der ESG-Compliance auseinandersetzen. Das diesjährige Fund Forum Frankfurt am 28. Oktober 2021 brachte daher unter dem Titel „ESG im Investmentprozess“ Vertreter aus der Praxis zusammen, um die Herausforderungen, Chancen und Risiken zu beleuchten und Handlungsoptionen zu diskutieren.

Hier geht’s zum Beitrag
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14. Oktober 2021 / BaFin legt Umfrage zu Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor vor

Wie gehen Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister mit Nachhaltigkeitsrisiken um? Diese Frage stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) insgesamt 399 Unternehmen aus dem Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Dabei zeigte sich: Fast alle deutschen Finanzinstitute beschäftigen sich bereits mit Nachhaltigkeitsrisiken, die Unterschiede in der Umsetzung sind jedoch groß. Auch sind lediglich 12% der befragten Unternehmen bereit, kritische Geschäftsfelder aus Nachhaltigkeitsgründen komplett einzustellen. Gut ein Viertel gab an, bestimmte Geschäftsfelder zumindest einzuschränken. Beim Risikomanagement habe die Umfrage Nachholbedarf offengelegt, heißt es in dem Bericht. So habe nur jedes dritte Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken in den internen Leitlinien integriert, außerdem fehle es in vielen Fällen noch an geeigneten Methoden zur Identifikation und Bewertung. Auch nachhaltigkeitsbezogene Stresstests sind noch Mangelware. Vorreiter hier ist der Versicherungssektor, in dem immerhin knapp ein Viertel der Unternehmen bereits solche Selbsttests durchführt. Positiv aus Sicht der BaFin: 39% der befragten Unternehmen gaben an, an nachhaltigkeitsbezogenen Stresstests zu arbeiten. Insgesamt stellt die Umfrage der deutschen Finanzdienstleistungsbranche damit ein eher verhaltenes Zeugnis aus. Vor dem Hintergrund, dass auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Nachhaltigkeitsrisiken in den Blick nimmt und daher auch entsprechende regulatorische Änderungen zu erwarten sind, sieht die BaFin hier einen erhöhten Handlungsbedarf. Für das Jahresende kündigte sie bereits einen ergänzenden Bericht an.

2. September 2021 / EU-Kommission bringt weitere Neuerungen auf den Weg

Über den Sommer hat sich die Europäische Kommission zu verschiedenen für Private Equity Fonds relevanten ESG-Themen geäußert. Zum einen ist nun davon auszugehen, dass gemäß dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021 die RTS in einem Dokument vereinheitlicht werden und erst ab dem 1. Juli 2022 gelten (vgl. dazu die Beiträge vom 25. Februar 2021 und vom 17. März 2021). Außerdem wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2021 und den dazugehörigen FAQ nun klargestellt, dass die Offenlegungsverordnung auch für lediglich registrierte AIFM gilt. In dieser FAQ werden weiterhin unter anderem Hinweise zur Abgrenzung von Art. 6-Fonds und Art. 8-Fonds gegeben, die aber leider nicht alle Fragen beseitigen. Insgesamt scheint die Zielrichtung aber zu sein, den Spielraum für Art. 6 Fonds einzuengen. Mehr dazu lesen Sie hier.

21. April 2021 / Erste technische Bewertungsmaßstäbe für Taxonomie-Verordnung vorgelegt

Am 21. April 2021 sind endlich im Weg einer delegierten Verordnung die ersten konkreten technischen Bewertungsmaßstäbe für die Taxonomie-Verordnung veröffentlicht worden. Diese legen für die ersten zwei der sechs Umweltziele (Klimaschutz & Anpassung an den Klimawandel) fest, wann eine bestimmte Wirtschaftsaktivität einen Beitrag zu diesem Ziel leistet und gleichzeitig die anderen Umweltziele nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Damit lassen sich also für die in der neuen delegierten Verordnung aufgelisteten Wirtschaftsaktivitäten sagen, ob diese als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten oder nicht. Marktteilnehmer sollten also zunächst prüfen, ob die delegierte Verordnung Vorgaben für Wirtschaftsaktivitäten enthält, die für sie relevant sind (zum Beispiel, weil sie von Portfoliogesellschaften betrieben werden, in die ein Private Equity Fonds investiert). Wenn dies der Fall ist, soll im nächsten Schritt geprüft werden, ob ausreichend Daten vorhanden sind, um eine Bewertung der konkreten Wirtschaftsaktivitäten anhand der Vorgaben der Taxonomie-Verordnung erfolgen kann.

17. März 2021 / Entwurf zusätzlicher Regulatory Technical Standards (RTS) werden zur Konsultation gestellt

Die europäischen Aufsichtsbehörden haben am 17. März 2021 einen Entwurf von zusätzlichen Regulatory Technical Standards (“RTS”) zur Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088) zur Konsultation gestellt. Diese RTS werden detaillierte Vorgaben für die Offenlegungspflichten enthalten, welche sich in der Offenlegungsverordnung auf die Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852) beziehen. Marktteilnehmer können sich daran bis zum 12. Mai 2021 beteiligen. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass diese RTS die bereits seit Februar 2021 vorliegenden RTS zu den sonstigen Offenlegungspflichten ändern. Details finden Sie hier.

04. März 2021 / Keine Anwendung der Offenlegungsverordnung auf Vermittler nach § 34f GewO

Zumindest eine rechtliche Streitfrage wurde inzwischen durch die Aufsicht geklärt: Auf Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 Abs. 1 GewO findet die Offenlegungsverordnung keine Anwendung. Die BaFin lässt sich in den Medien mit den Worten zitieren: „Da Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO“. Da dieser deutsche Sonderweg von allgemeinem Interesse ist, hat die BaFin uns angekündigt, hierzu zeitnah auf ihrer Website Stellung zu nehmen.

25. Februar 2021 / ESAs erinnern an den aktuellen Entwurf der Regulatory Technical Standards

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben in einem gemeinsamen Statement vom 25. Februar 2021 an die nationalen Aufsichtsbehörden appelliert, die Regelungen der Offenlegungsverordnung einheitlich anzuwenden. Sie erinnern an ihre Empfehlung, die im Entwurf vorgelegten Regulatory Technical Standards (RTS) zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen der Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 und dem Inkrafttreten der RTS ermutigen die ESAs die nationalen Aufsichtsbehörden, ihrerseits die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater aufzufordern, den Entwurf der RTS als Orientierung zu verwenden und den Rest des Jahres zu nutzen, sich auf die RTS einzustellen. Die BaFin hat diese Empfehlung in der unten zitierten Februar-Ausgabe des BaFin-Journals bereits an die Finanzmarktteilnehmer weitergegeben.

15. Februar 2021 / BaFin betont Umsetzungsfrist trotz bestehender Unklarheiten

In der Februar-Ausgabe des BaFin-Journals hat die BaFin das Thema Offenlegungsverordnung/ESG auf den Titel gehoben und noch einmal explizit an die Umsetzung wesentlicher Vorgaben der Offenlegungsverordnung zum 10. März 2021 erinnert. Gleichzeitig hat die BaFin nach unserer Kenntnis begonnen, Marktteilnehmer individuell auf die ablaufende Frist hinzuweisen.

Interessant ist, dass die BaFin selbst mit unverblümter Offenheit bestätigt, dass mangels delegierter Rechtsakte zentrale Punkte der Offenlegungsverordnung noch unklar sind. Genannt werden etwa die Fragen der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, der Definition einer nachhaltigen Investition und des Umgangs mit breit gestreuten Produkten.

Dennoch erwartet die BaFin, dass die Frist des 10. März 2021 grundsätzlich eingehalten wird. Welche Verpflichtungen davon umfasst sind, fasst die BaFin in einer anschaulichen Tabelle zusammen. Weitere Details finden Sie hier.

 

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