
15. Februar 2021 / BaFin betont Umsetzungsfrist trotz bestehender Unklarheiten
In der Februar-Ausgabe des BaFin-Journals hat die BaFin das Thema Offenlegungsverordnung/ESG auf den Titel gehoben und noch einmal explizit an die Umsetzung wesentlicher Vorgaben der Offenlegungsverordnung zum 10. März 2021 erinnert. Gleichzeitig hat die BaFin nach unserer Kenntnis begonnen, Marktteilnehmer individuell auf die ablaufende Frist hinzuweisen.
Interessant ist, dass die BaFin selbst mit unverblümter Offenheit bestätigt, dass mangels delegierter Rechtsakte zentrale Punkte der Offenlegungsverordnung noch unklar sind. Genannt werden etwa die Fragen der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, der Definition einer nachhaltigen Investition und des Umgangs mit breit gestreuten Produkten.
Dennoch erwartet die BaFin, dass die Frist des 10. März 2021 grundsätzlich eingehalten wird. Welche Verpflichtungen davon umfasst sind, fasst die BaFin in einer anschaulichen Tabelle zusammen. Weitere Details finden Sie hier.
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