
Vermögende Familien möchten ihr Vermögen in der Regel strukturiert und steueroptimiert über Generationen weitergeben. Oft wird in diesem Zusammenhang über die Gründung einer Familiengesellschaft nachgedacht, die die privaten Vermögensgegenstände der Familie, insbesondere Immobilien, Wertpapiervermögen sowie Unternehmensbeteiligungen, bündelt und hält.
Dennoch schrecken viele Unternehmerfamilien vor der Komplexität einer solchen Lösung über einen sogenannten Familienpool zurück. Ohne klare Regelung drohen Erbstreitigkeiten und steuerliche Belastungen, die das Lebenswerk gefährden können. Wer rechtzeitig handelt und professionelle Strukturen schafft, sichert nicht nur das Vermögen, sondern auch den familiären Zusammenhalt.
Struktur und Zwecke eines Familienpools
Die Familienpool-Gesellschaft wird regelmäßig durch einen oder mehrere Inhaber des wesentlichen Vermögens, typischerweise durch die Elterngeneration, gegründet. Dabei werden teilweise unmittelbar die weiteren zu beteiligenden Familienangehörigen, insbesondere die Kinder, schon bei der Gründung an der Gesellschaft beteiligt oder die vermögende Generation errichtet zunächst alleine die Familienpool-Gesellschaft und beteiligt die weiteren Familienangehörigen erst später an dieser.
Die Nachfolgeplanung über einen Familienpool kann aus verschiedenen Gründen vorteilhaft sein, sowohl strategisch als auch steuerlich. Primär soll in der Regel das Vermögen der Gründergeneration langfristig gesichert und sukzessive auf die weiteren Familienangehörigen übertragen werden. Eine Zersplitterung des Familienvermögens soll verhindert werden. Zugleich behält die gründende Generation je nach Gestaltung starken Einfluss auf den Familienpool und damit auch auf die darin gebündelten Vermögensgegenstände.
Nicht zuletzt bietet die Gestaltung eines Familienpools neben diesen strategischen Vorteilen die Möglichkeit, die Erbschaftsteuerlast zu reduzieren, indem Ehegatten, Kinder und Enkel frühzeitig an den Vermögenswerten beteiligt werden. Durch sukzessive Beteiligung lassen sich persönliche Freibeträge zielgerichtet und gegebenenfalls auch mehrfach ausschöpfen. Vermögenszuwächse entstehen direkt in der nächsten Generation und müssen somit nicht mehr vererbt werden.
Welche Rechtsform passt am besten?
Familiengesellschaften können sowohl in Form der Kapitalgesellschaft (etwa als GmbH) als auch in Form der Personengesellschaft (wie als GbR, KG oder GmbH & Co. KG) gegründet werden. Die Wahl der Rechtsform hängt vom konkreten Einzelfall ab. So gibt es zahlreiche Vor- und Nachteile einzelner Gesellschaftsformen, z.B. hinsichtlich der Haftung, der Gründungskosten, des laufenden administrativen Aufwands, der Publizitäts- und Transparenzpflichten, der Beteiligung von Minderjährigen oder der Geschäftsführung und Vertretung.
Besonders wichtig sind bei der Rechtsformwahl jedoch steuerliche Erwägungen, wobei es auf die Vermögenswerte, die Art der Einkünfte und die beabsichtigten Transaktionen ankommt. Wird die Familiengesellschaft als Personengesellschaft gegründet, so gilt für die laufende Ertragsbesteuerung das Transparenzprinzip. Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt, vielmehr versteuern die Gesellschafter die Gewinne mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz, auch wenn diese in der Gesellschaft verbleiben. Darüber hinaus ist die Personengesellschaft, wenn sie rein vermögensverwaltend tätig ist, nicht gewerbesteuerpflichtig.
Hält die Personengesellschaft Immobilienvermögen, so ist bei einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit eine steuerfreie Veräußerung von Immobilienvermögen nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist möglich. Dies gilt nicht, wenn die Personengesellschaft gewerblich tätig ist. Wird eine Familiengesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet, so gilt für die laufende Besteuerung das Trennungsprinzip. Die Kapitalgesellschaft ist selbstständiges Steuersubjekt und ihre laufenden Gewinne werden mit 15% Körperschaftsteuer und 15% Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) belastet.
Dies gilt auch für Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus Immobilienvermögen. Bei den Gesellschaftern kommt es dagegen erst dann zu einer Belastung mit der Abgeltungssteuer von grundsätzlich 25%, wenn Gewinne ausgeschüttet werden. Im Rahmen der laufenden Besteuerung der Kapitalgesellschaft gilt jedoch ein strenger Fremdvergleichsgrundsatz, sodass die Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen und Einlagen besteht.
Ist eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft seit Beginn des Kalenderjahres beteiligt, so unterliegen Ausschüttungen einer faktischen Besteuerung von 1,5%. Bei einer Beteiligungsquote unter 10% unterliegen Ausschüttungen der normalen Besteuerung von circa 30%. Veräußerungsgewinne unterliegen unabhängig von der Beteiligungsquote einer faktischen Besteuerung von 1,5%.
Bei der Wahl der Rechtsform sind auch die erbschaft- und schenkungsteuerechtlichen Konsequenzen zu beachten. So wird der Anteilserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerlich wie der direkte Erwerb der Vermögensgegenstände behandelt, während der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder an einer gewerblichen Personengesellschaft eigenständiger Anknüpfungspunkt der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist. Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25% sind erbschaftsteuerlich begünstigungsfähig.
Bei der Übertragung von Immobilien auf eine Familiengesellschaft oder der Weitergabe von Anteilen an einer Familiengesellschaft kann Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bei der vollständigen Übertragung von Immobilien auf eine Kapitalgesellschaft fällt stets Grunderwerbsteuer an. Die Übertragung von Immobilien auf eine Personengesellschaft bietet dagegen mehr Gestaltungsspielraum, da hier Befreiungstatbestände greifen können.
Welche Assets sollten gebündelt werden?
In die Familiengesellschaft können verschiedene Vermögenswerte eingebracht werden, darunter insbesondere Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen sowie Beteiligungen. Meist werden Familiengesellschaften zur Bündelung und Weitergabe von Privatvermögen innerhalb der Familie eingesetzt. Sie eignen sich jedoch grundsätzlich auch für das Halten und Verwalten von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Bei der Gründung der Familiengesellschaft als Personengesellschaft besteht die Gefahr einer gewerblichen Infektion. So gelten die Einkünfte insgesamt als gewerblich, wenn die Familiengesellschaft neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder selbst Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft bezieht. Ist hingegen gerade gewünscht, dass die Familiengesellschaft steuerlich als gewerblich gilt, bietet sich die sogenannte gewerbliche Prägung (GmbH & Co. KG) an: Bei der Gesellschaft dürfen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sein und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sein.
Wie behält sich der Schenker die Kontrolle und Erträge zurück?
Der Schenker möchte in der Regel trotz frühzeitiger Übertragung von Substanz auf seine Familienmitglieder selbst die Kontrolle über das Vermögen behalten. Im Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich eine abweichende Stimmrechtsverteilung festgelegt werden, die dem Schenker unabhängig von seinem Beteiligungsverhältnis, das heißt auch bei einer Kleinstbeteiligung, die Stimmrechtsmehrheit sichert. Darüber hinaus kann der Schenker sich ein lebenslängliches Sonderrecht auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vorbehalten.
Auch abweichende Gewinnverteilungsregelungen sind grundsätzlich möglich. Eine Übertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchs hingegen ist schenkungsteuerlich sinnvoll, weil der Wert des Nießbrauchs bei der Schenkung zunächst abgezogen wird. Bei späterem Wegfall des Nießbrauchs (etwa durch Tod des Schenkers, nicht jedoch bei lebzeitigem Verzicht) wird jedoch keine Schenkungsteuer nacherhoben.
In der Regel werden im Schenkungsvertrag auch Rückforderungsrechte des Schenkers vorgesehen für den Fall, dass aus seiner Sicht unerwünschte Entwicklungen eintreten.
Beteiligung von Minderjährigen am Familienpool
Sollen Minderjährige an der Familiengesellschaft beteiligt werden, sind oftmals ein gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger und das Familiengericht einzubinden sind, weil die Eltern ihre Kinder für Geschäfte mit sich selbst nicht vertreten können. Der Ergänzungspfleger wird zunächst nur bei der Vertretung der Kinder beim Abschluss des Schenkungsvertrags tätig.
Im laufenden Betrieb der Familiengesellschaft kommen Ergänzungspfleger und Familiengericht dann nur noch in Ausnahmefällen ins Spiel, nämlich wenn die Gesellschafterversammlung Beschlüsse über sogenannten Grundlagengeschäfte, wie Umstrukturierungen, fassen soll.
Fazit
Die Nachfolgeplanung über einen Familienpool bietet besonders großen Gestaltungsspielraum und kann sich in vielerlei Hinsicht lohnen, nicht zuletzt zur Steueroptimierung. Allerdings sind bei der konkreten Ausgestaltung verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sodass zur richtigen Strukturierung eine qualifizierte Beratung empfehlenswert ist.
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in: Private Banking Magazin, 04. August 2025