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Standortfördergesetz – Neue Strukturmöglichkeiten für deutsche gewerbliche Fonds

Am 10. Februar ist das Ende Januar 2026 beschlossene Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, „StoFöG“) in Kraft getreten. Das StoFöG zielt insbesondere darauf ab, Investitionen in Venture Capital zu fördern und Deutschland als Finanzplatz zu stärken, und eröffnet neue Strukturierungsoptionen für deutsche Fondsstrukturen mit „gewerblichkeitsgefährdeten“ Anlagestrategien.

Top Thema

von Uwe Bärenz, POELLATH, Ronald Buge, POELLATH, Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Tarek Mardini, POELLATH, Dr. Stephan Schade, POELLATH, Dr. Philip Schwarz van Berk, POELLATH, Dr. Jens Steinmüller, POELLATH, Amos Veith, POELLATH, Dr. André Blischke, POELLATH
12. Februar 2026
  • Investmentfonds
  • Körperschaftsteuer
  • Personengesellschaft
Standortfördergesetz StoFöG, Fonds, Parallel-Struktur, Parallel-Sondervermögen, Sondervermögen
Quelle: ksudu94/AdobeStock

Das Wichtigste in Kürze

  • Das StoFöG schafft größere Rechtssicherheit für aktiv verwaltete Fonds, die als Sondervermögen oder Kapitalgesellschaften (steuerliche „Investmentfonds“) aufgelegt werden.
  • Für deutsche „gewerblichkeitsgefährdete“ Fonds eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit einer innovativen Parallel-Struktur: eine Fonds-Personengesellschaft (GmbH & Co. (Investment-)KG) für die meisten inländischen Investoren und ein parallel investierendes Sondervermögen insbesondere für ausländische Investoren sowie für „Spezialfonds“ und steuerbefreite Investoren.
  • Das Erfordernis ausländischer Zugangsvehikel und die damit verbundenen praktischen Beschränkungen und steuerlichen Risiken entfallen.

Hintergrund – Wann ist eine Parallel-Struktur sinnvoll?

Die transparente Personengesellschaft (GmbH & Co. (Inv) KG) ist bisher der Marktstandard für deutsche Fondsstrukturen. Für ausländische und steuerbefreite Investoren und auch für als Investmentfonds qualifizierende „Spezialfonds“ deutscher Investoren ist eine deutsche Fonds-Personengesellschaft aber nur attraktiv, wenn diese im steuerlichen Sinne vermögensverwaltend ist. Direktinvestments in gewerbliche Fonds-Personengesellschaften sind für ausländische Investoren bereits wegen der damit verbundenen deutschen Steuererklärungspflichten regelmäßig nicht akzeptabel.

Eine steuerliche „Vermögensverwaltung“ ist bei bestimmten Fondsstrategien schwerer zu erreichen oder mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Für diesen Fall ist ein Parallelfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens eine für ausländische und steuerbefreite Investoren attraktive Strukturvariante.

Dies ist vor allem relevant für „gewerblichkeitsgefährdete“ Fonds, bei denen:

  • Eingriffe in das Management von Portfoliounternehmen zur Wertsteigerung vorgesehen sind;
  • NAV-Facilities oder vergleichbare Finanzierungsinstrumente genutzt werden sollen; oder
  • Fund-of-Funds-Strukturen implementiert werden; und
  • ein breites internationales Investorenspektrum angesprochen wird.

Neue Strukturlösung – Parallel-Sondervermögen neben GmbH & Co. (Inv) KG

Grundkonzept

Die bewährte transparente Personengesellschaft (GmbH & Co. (Inv) KG) bleibt auch bei „gewerblichkeitsgefährdeten“ Fonds insbesondere für deutsche steuerpflichtige Investoren als vorzugswürdiger Zugangsweg bestehen und ermöglicht weiterhin insbesondere deutschen steuerpflichtigen Körperschaften eine attraktive Besteuerung von Eigenkapitalveräußerungsgewinnen aufgrund nahezu völliger Freistellung gemäß der deutschen Beteiligungsausnahme (§ 8b KStG).

Parallel dazu kann ein co-investierendes Sondervermögen errichtet werden, das speziell auf die Bedürfnisse nicht-deutscher Investoren sowie bestimmter deutscher Investorengruppen (z.B. bestimmte steuerbefreite Investoren und natürliche Personen) zugeschnitten ist.

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (AIFM) mit Vollerlaubnis kann ein solches Sondervermögen selbst errichten und verwalten. Für registrierte sog. Klein-KVGen und EuVECA-Manager besteht die Möglichkeit, mit geeigneten AIFM als Service-Partnern zusammenzuarbeiten.

Anders als bei Cross-Border-Strukturen stellen sich bei dieser rein inländischen Parallel-Struktur keine steuerlichen Fragen bezüglich der Substanz oder des Ortes der Geschäftsleitung. Zudem haben die Investoren unmittelbaren Zugang zum deutschen Fondsmanager.

Steuerliche Vorteile des Sondervermögens nach StoFöG

Das StoFöG erhöht bei Investmentfonds deutlich die Schwelle, ab der die Umsetzung von Anlagestrategien zu einer sog. aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung führen würde. Dies ermöglicht auf der Ebene eines Investmentfonds weitgehende Steuerneutralität, d.h. reduziert „Tax Leakage“, um dem Ziel der (Steuer-) Neutralität der Fondsanlage zu entsprechen.

Danach ist das Halten von Beteiligungen ausdrücklich nur dann sog. aktive unternehmerische Bewirtschaftung und damit steuerlich schädlich, wenn die Beteiligungen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben werden. Dies ermöglicht eine umfangreichere Einflussnahme auf Portfoliounternehmen, als dies bisher durch vermögensverwaltende Fondspersonengesellschaften möglich war. Auch Fremdkapitalaufnahmen (NAV-Facilities etc.) sowie Fund-of-Funds-Strukturen sollten steuerlich unschädlich sein.

Durch die steuerliche Intransparenz des Sondervermögens unterliegen nicht-deutsche Investoren keiner Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Erklärungspflicht. Auf Ausschüttungen eines Sondervermögens (Investmentfonds) an nicht-deutsche Investoren fällt zudem keine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) an.

Steuerbefreite Investoren können ohne Risiken mit Blick auf individuelle Steuerbefreiungen in Sondervermögen investieren. Für natürliche Personen kommen bei Sondervermögen, die als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds zu qualifizieren sind, zudem Teilfreistellungen zur Anwendung, die zu niedrigeren Steuersätzen als der Abgeltungssteuertarif von 26,375% (inklusive Solidaritätszuschlag) führen.

Fazit und Ausblick

Eine Parallel-Struktur aus transparenter Personengesellschaft (GmbH & Co. (Inv) KG) und Sondervermögen ermöglicht es deutschen Fondsmanagern, eine steuerlich robuste Struktur für sämtliche Investorengruppen anzubieten: Die meisten deutschen Investoren profitieren von der bewährten Transparenz der Personengesellschaft, während internationale und bestimmte steuerbefreite Investoren, als Investmentfonds qualifizierende „Spezialfonds“ sowie im Einzelfall natürliche Personen die Vorteile der für sie steuereffizienten Sondervermögensstruktur nutzen können. Das StoFöG erhöht hierfür die Rechtssicherheit und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fondsstandorts.

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