
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde?
Die beteiligten Private-Equity-Fonds räumten den Managern einer Unternehmensgruppe im Rahmen eines MPPs die Möglichkeit ein, Kommanditanteile an einer Beteiligungsgesellschaft zu erwerben. PE-typisch zielten die Beteiligungen nicht auf den Erhalt laufender Gewinne, sondern auf die Realisierung eines späteren Exit-Erlöses ab. Flankierend enthielt der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft eine sogenannte Call-Option: Die Investoren konnten die Kommanditanteile – je nach konkreter Leaver-Konstellation auch lediglich zum Verkehrswert oder zu den Anschaffungskosten – zurückerwerben, sofern die Manager nicht mehr als Geschäftsleitungsorgan der jeweiligen Gruppengesellschaft fungierten. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein GmbH-Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsvertrag gekündigt und schließlich die im KG-Vertrag verankerte Call-Option ausgeübt. Die Abfindung entsprach dem ermittelten Verkehrswert seiner Beteiligung. Der Geschäftsführer hielt die Ausübung der Call-Option hingegen für sittenwidrig und klagte auf Feststellung, weiterhin Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft zu sein.
Wie entschied der BGH?
Die Karlsruher Richter bestätigten mit Verweis auf die Manager‑Modell‑Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Az. II ZR 173/04), dass freie Hinauskündigungsklauseln beziehungsweise Call-Optionen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein können. Ein betroffener Gesellschafter könne sich durch die jederzeit drohende Kündigung unter Druck gesetzt fühlen und seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr frei ausüben – der BGH spricht von einem „Damoklesschwert“. Eine andere Bewertung komme jedoch in Betracht, sofern derartige Klauseln Bestandteil eines MPPs seien. Für eine sachliche Rechtfertigung in solchen Konstellationen sprechen nach Auffassung des II. Zivilsenats folgende Gesichtspunkte:
- Bindungs-, Anreiz- und Aufwertungsfunktion: Zentrales Anliegen eines MPPs sei es, den Manager durch Interessengleichlauf und Motivationssteigerung an das Unternehmen zu binden und seine Stellung als Geschäftsleiter aufzuwerten. Endet dessen Organ- und Anstellungsverhältnis, so entfällt der dieser Beteiligung rechtfertigende Sinn. Auch entzöge eine Versteinerung der Beteiligungsstruktur den Investoren die Möglichkeit, einen nachfolgenden Geschäftsleiter in gleicher Weise einzubinden und das MPP fortzuführen.
- PE‑typische Exit‑Struktur: Dass der Manager – wie bei Private-Equity-Strukturen üblich – erst von dem Erlös einer späteren Unternehmensveräußerung profitieren soll, stehe in keinem Widerspruch zu der genannten Bindungs-, Anreiz- und Aufwertungsfunktion. Im Gegenteil sei die Beteiligung bewusst auf Wertsteigerung und einen erfolgreichen Exit ausgerichtet. Dabei handele es sich um ein Konzept, das dem Manager bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei.
- Wirtschaftliches Risiko: Die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel beziehungsweise Call-Option setze nicht voraus, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trage. Auch die Stellung eines Managers als Mitinvestor und die Übernahme von unternehmerischem Risiko seien vorliegend nicht ausreichend, um seiner Beteiligung bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein von seiner Funktion als Geschäftsleiter unabhängiges Gewicht beizumessen. Dem stünde vielmehr entgegen, dass der Manager in seiner Rolle als Kommanditist faktisch keine mitgliedschaftliche Einflussmöglichkeit besaß.
- Missbrauchsgefahren: Etwaige Missbrauchsgefahren – etwa die taktische Abberufung kurz vor einem absehbaren Exit – würden nicht über eine generelle Unwirksamkeit der Klausel verhindert, sondern über eine Ausübungskontrolle nach §§ 162 Abs. 2, 242 BGB.
Was bedeutet die Entscheidung des BGH für die Gestaltungspraxis?
Durch die grundsätzliche Gewährleistung des Rückerwerbs der Beteiligung eines ausscheidenden Managers stärkt der BGH MPPs als wesentlichen Eckpfeiler von Private-Equity-Strukturen. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wirksamkeit entsprechender Hinauskündigungsklauseln stets das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung ist. Je umfassender die Beteiligung ausgestaltet ist und je weniger sie an die Organstellung des jeweiligen Managers anknüpft, desto genauer ist eine mögliche Sittenwidrigkeit der jeweiligen Regelung in den Blick zu nehmen.
