Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals „Jahressteuergesetz 2018“ genannt) zugestimmt. Das Änderungsgesetz enthält Anpassungen an das EU-Recht sowie an die Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, die insgesamt 13 Steuergesetze betreffen.
Gesetzgeber streicht quotale Verlustabzugsbeschränkung
Bereits 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die quotale Verlustabzugsbeschränkungsregel für schädliche Beteiligungserwerbe des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für verfassungswidrig erklärt und so den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Während im ursprünglichen Gesetzesentwurf lediglich die vorübergehende Suspendierung der Vorschrift von 2008 bis 2016 vorgesehen war, wurde § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der nun verabschiedeten Fassung ersatzlos gestrichen. Infolgedessen gehen Verluste auch ab 2016 nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% bis zu 50% des gezeichneten Kapitals einer Körperschaft mittelbar oder unmittelbar übertragen werden. Die Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs gilt durch den unveränderten Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig auch das Verlustabzugsverbot bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % des Kapitals für verfassungswidrig erklärt, bleibt abzuwarten.
Wiederanwendbarkeit der Sanierungsklausel
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich vorgesehen, dass Verlustvorträge bei Anteilsübertragungen nicht verfallen, wenn dadurch die Insolvenz eines Unternehmens abgewendet werden soll. Die EU-Kommission hatte die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG jedoch in 2011 für mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt, sodass die Anwendbarkeit der sog. Sanierungsklausel seither suspendiert war. Nachdem der EuGH den Kommissionsbeschluss Anfang des Jahres revidiert hat, wird nun auch Anwendungssperre des § 8c Abs. 1a KStG aufgehoben. Nach der Anwendungsregel des § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG-neu tritt die Sanierungsklausel rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2008 wieder in Kraft.
Organschaft trotz variablen Ausgleichszahlungen
Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführt. Nach § 14 Abs. 2 KStG-neu gilt der gesamte Gewinn auch dann als abgeführt, wenn variable Ausgleichszahlungen an einen außenstehenden Gesellschafter geleistet werden. Eine praktische Unsicherheit verbleibt aber dadurch, dass diese jedoch nicht über den ausschüttungsfähigen Gewinnanteil hinausgehen dürfen, den die Organgesellschaft ohne Gewinnabführungsvertrag hätte ausschütten können und wirtschaftlich begründet sein müssen. Eine Organschaft, die den Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 KStG-neu nicht genügt, kann übergangsweise weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 anerkannt werden.
Umsatzsteuer-Verpflichtungen auf Online-Marktplätzen
Die namensgebende Hauptänderung des Gesetzes verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen mit § 22f UStG-neu dazu, Name, Anschrift, Steuernummer bzw. USt-ID der Händler, die auf ihren Plattformen aktiv sind, aufzuzeichnen, wenn deren Umsätze in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Außerdem haften Betreiber von Online-Marktplätzen nach § 25e UStG-neu ab dem 28. Februar 2019 für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen ihrer Händler, wenn sie keine Bescheinigung des Finanzamts über deren steuerliche Erfassung vorlegen können.
Key Facts
- Die quotale Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wird abgeschafft.
- Die Sanierungsklausel tritt wieder in Kraft.
- Variable Ausgleichszahlungen stehen der Organschaft nicht entgegen.
- Betreiber von Online-Marktplätzen treffen neue umsatzsteuerliche Verpflichtungen.
Erbschaftsteuer – Nachbesserungen durch das JStG 2018