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35. Münchner Unternehmenssteuerforum

26. Januar 2022, 17:30

Das Münchner Unternehmenssteuerforum widmet sich der Förderung des Steuerrechts, insbesondere durch steuerwissenschaftliche Fachdiskussionen zwischen Repräsentanten der Richterschaft, der Finanzverwaltung und der Wissenschaft sowie Experten aus der Wirtschaft und der steuer- und rechtsberatenden Berufe.

Das 35. Münchner Unternehmenssteuerforum zum Thema
„Das Optionsmodell des Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes“
findet statt am

26. Januar 2022 um 17.30 Uhr.

Inhalt

Der Empfehlung der Finanzwissenschaft nach einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung ist der Gesetzgeber bisher nicht gefolgt. Die zivilrechtliche Rechtsform gibt bislang auch die steuerliche Belastung der unternehmerischen Tätigkeit vor. Während bei Kapitalgesellschaften die Ertragsteuerbelastung bei rund 30% (inkl. GewSt und SolZ) liegt, unterliegt der Gewinn eines Unternehmens, das als Personengesellschaft geführt und steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird, einer Ertragsteuer (unter Berücksichtigung der Gesellschafterebene) von bis zu rund 50%. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob der Gewinn der Personengesellschaft im Unternehmen reinvestiert oder vom Gesellschafter für private Zwecke entnommen wird. Auch die in der Praxis als zu kompliziert und mühselig erachtete Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG änderte an diesem Nachteil nur wenig. Eine Kapitalgesellschaft wird dagegen als gesondertes Steuersubjekt behandelt und unterliegt einer eigenen Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von nur 15% sowie der GewSt (je nach kommunalem Hebesatz) von regelmäßig weiteren rund 14%. Doch erst wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, wird der auf Gesellschaftsebene bereits steuerlich vorbelastete Bilanzgewinn in Höhe der Ausschüttung steuerlich zusätzlich belastet. Dann kann die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ebenfalls bis auf rund 50% steigen.

Wer als Unternehmer die Steuerbelastung seines als Personenhandelsgesellschaft geführten Unternehmens optimieren will, muss bislang den Weg des Rechtsformwechsels in eine Kapitalgesellschaft beschreiten, um die günstigeren Regelungen der Körperschaftsteuer anwenden zu können. Wenn dies überhaupt zivilrechtlich möglich ist: denn Gesellschaftsverträge, zivilrechtliche Anforderungen und außersteuerliche Nachteile lassen einen Rechtsformwechsel oftmals scheitern oder von vornherein als aussichtslos erscheinen, sodass das Unternehmen in der steuerlich ungeliebten Rechtsform verhaftet ist und dauerhaft Nachteile insbesondere im Hinblick auf den Aufbau von Eigenkapital in Kauf nehmen muss. Trotzdem ist die Rechtsform der Personengesellschaft nach wie vor sehr attraktiv. Die Mehrzahl der deutschen Unternehmen – auch viele große familiengeführte Unternehmensgruppen und Weltmarktführer – sind immer noch als Personengesellschaften organisiert.

Insbesondere diesen Unternehmen soll nunmehr mit dem Optionsmodell des Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes ein Weg in die Körperschaftsbesteuerung eröffnet werden, ohne die zivilrechtlichen Strukturen des Unternehmens verändern zu müssen. Möglich ist dies auf Antrag ab dem VZ 2022 grundsätzlich für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Folge der Option ist, dass der Antragsteller wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter, wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Das bedeutet: Die Personengesellschaft unterliegt selbst der Körperschaftsteuer (§ 1a Abs. 1 KStG). Auch die Gewerbesteuerpflicht richtet sich in Zukunft bei ihr nach den Regelungen für Kapitalgesellschaften. Gewinne oder Verluste der Personengesellschaft werden bei den Gesellschaftern nicht mehr als Einkünfte berücksichtigt. Das bedeutet auch, dass dem Gesellschafter zugerechnete Verluste aus der Personengesellschaft nicht mehr mit sonstigen Einkünften des Gesellschafters oder Gewinnanteile nicht mehr mit negativen sonstigen Einkünften oder seinem persönlichen Verlustvortrag verrechnet werden können. Erste Auslegungs- und Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2021 beantwortet, doch noch immer sind viele Unternehmen unschlüssig, welche Vor- aber auch Nachteile mit der Option in der Praxis einhergehen.

Referenten

Zu Beginn der Veranstaltung wird zunächst Professor Dr. Guido Förster (Heinrich-Heine Universität Düsseldorf) einen Überblick zum Optionsmodell geben, auf die Besonderheiten eingehen und beleuchten, für wen die Nutzung des Optionsmodells vorteilhaft ist. Anschließend wird Maria-Anna Bichler (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) die Sichtweise und Herausforderungen der Finanzverwaltung bei der Neuregelung erläutern. Die Thesen und Fragestellungen der beiden Einführungsreferate werden sodann unter der Leitung von Professor Dr. Klaus-Dieter Drüen (LMU München) mit den Referenten sowie Dr. Thomas Wachter (Notar, München), Thomas Dierichs (Diehl Stiftung & Co. KG) sowie Dr. Martin Strahl (Kanzlei CKKS) erörtert.

Teilnahme

Das 35. Unternehmenssteuerforum wird als Onlineveranstaltung durchgeführt und über das Konferenzsystem Webex übertragen. Nutzen Sie dafür folgenden Anmeldelink.

Event-Kennnummer: 2742 584 8997

Event-Passwort: 2021

Für eine telefonische Einwahl nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: Tel:+498995467578

Die Teilnahme ist kostenlos und erfordert keine Anmeldung.

Für Mitglieder des Vereins besteht die Möglichkeit, über die Teilnahme an der Veranstaltung eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer (§ 15 FAO) zu erhalten sowie die Tagungsunterlagen per E-Mail bei unserer Geschäftsstelle anzufordern. Sofern Sie eine Teilnahmebestätigung gemäß § 15 FAO benötigen, bitten wir Sie, sich im Vorfeld formlos per E-Mail unter (www.muenchner-ustf.de) anzumelden.

Details

Date:
26. Januar 2022
Time:
17:30
Event Category:
Website:
https://muenchner-ustf.de/

Venue

ONLINE