Begünstigte ausländischer Stiftungen oder Trusts können in Deutschland erheblicher Steuerbelastung ausgesetzt sein. Betroffen sind insbesondere Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen. Auch Inländer, die z.B. einen Wegzug planen oder Verwandte im Ausland haben, können betroffen sein.
Das Wichtigste im Überblick
- Ausschüttungen ausländischer Stiftungen und (intransparenter) Trusts unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.
- Satzungsgemäße Ausschüttungen ausländischer Stiftungen unterliegen nicht der Schenkungsteuer, wenn dem Empfänger kein eigener Anspruch gegen die Stiftung zusteht. Dies dürfte auch für Trusts gelten, insoweit besteht aber (noch) keine Rechtssicherheit.
- Einkünfte auf Stiftungs-/Trustebene können auch ohne Ausschüttung dem Begünstigten zuzurechnen und von diesem zu versteuern sein. Insoweit bestehen zahlreiche Rechtsunsicherheiten.
- Eine Doppelbelastung derselben Ausschüttung mit Schenkung- und Einkommensteuer dürfte nicht möglich sein. Ungeklärt ist die Situation bei bloßer wirtschaftlicher Doppelbelastung.
- Individuelle Lösungen sind möglich. Betroffene Begünstigte sollten sich der potentiellen Probleme bewusst sein.
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus: JUVE Handbuch 2021/2022, Ausschüttungen ausländischer Stiftungen und Trusts nach der Rechtsprechung des BFH, S. 725/726
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JUVE Handbuch 2021-2022_Ausschüttungen ausländischer Stiftungen und Trusts nach der Rechtssprechung des BFH
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