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Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung – Relevante Maßnahmen für Fondsinitiatoren und Fondsinvestoren

Das Bundeskabinett hat Ende Juli die Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung beschlossen. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) federführend erarbeitete Strategie umfasst 152 Maßnahmen in acht Handlungsfeldern und soll die Rahmenbedingungen für Startups und Scaleups grundlegend verbessern. Sie knüpft an die Startup-Strategie von 2022 an und legt nun einen besonderen Schwerpunkt auf die Wachstums- und Skalierungsphase sowie – erstmals systematisch – auf den Bereich Sicherheit und Verteidigung (DefenceTech). Für Fondsinitiatoren und Fondsinvestoren enthält die Strategie eine Reihe unmittelbar relevanter Maßnahmen.

Top Thema

von Uwe Bärenz, POELLATH, Tarek Mardini, POELLATH, Dr. Robert Eberius, POELLATH, Michelle Kos-Kogos, POELLATH, David Peroz, POELLATH
17. August 2026
  • Fondsbesteuerung
  • Fondsstrukturierung
  • Private Equity Fonds
  • Venture Capital Fonds
Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung
Quelle: smallredgirl/AdobeStock

Steuerliche Behandlung von PE-Fonds (Maßnahme 1.33)

Die Bundesregierung prüft eine Modernisierung der steuerlichen Behandlung von Private Equity-Fonds mit dem Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher PE-Investoren zu sichern und eine rechtssichere Lösung herzustellen, die missbräuchliche Anwendungen verhindert und EU-beihilferechtlich abgesichert ist. Was diese Modernisierung inhaltlich umfassen soll, spezifiziert die Strategie zwar nicht. Klargestellt wird jedoch, dass es dabei bleiben soll, dass ein Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft selbst kein eigenständiges Steuersubjekt für die Ertragsbesteuerung ist und bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit zudem keine Gewerbesteuer anfällt.

Positiv zu sehen ist u.E. außerdem die Aussage zur aktuell bereits bestehenden teilweisen Steuerbefreiung des Carried Interest (gewinnabhängige Vergütungen) nach § 3 Nr. 40a EStG (Teileinkünfteverfahren mit Steuerbefreiung in Höhe von 40%), um die Ansiedlung von Fondsinitiatoren in Deutschland attraktiver zu machen. Hier kann also davon ausgegangen werden, dass an dieser Steuerbefreiung nichts geändert werden soll.

Es bleibt die Frage, was genau die Bundesregierung zur Modernisierung konkret tun will. Hier kommt u.E. als erster und wichtigster Punkt die Schaffung von Rechtssicherheit für die Auflage vermögensverwaltender Fonds in Betracht. Das hierfür maßgebliche Instrument ist die Überarbeitung des sogenannten Private-Equity-Erlasses (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003, IV A 6 – S 2240 – 153/03, BStBl I 2004, 40). Dessen Modernisierung ist reines Verwaltungshandeln: Sie erfordert kein Gesetzgebungsverfahren, ist aufkommensneutral, da lediglich die bestehende Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit klargestellt und keine neue Vergünstigung geschaffen wird, und könnte durch das BMF mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat die Bundesregierung nun selbst eingeräumt. Noch im Gesetzgebungsverfahren zum Standortfördergesetz (StoFöG) hatte sie eine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung vermögensverwaltender von gewerblichen Beteiligungskapitalfonds mit der Begründung abgelehnt, mit dem Private-Equity-Erlass bestehe bereits eine rechtssichere und klare Vorgabe. Wenn die Bundesregierung nunmehr in Maßnahme 1.33 eine Modernisierung „prüft“, räumt sie damit implizit ein, dass diese Vorgabe nicht ausreicht.

Und in der Tat trägt der inzwischen mehr als 20 Jahre alte Erlass die ihm zugeschriebene Rechtssicherheit nicht mehr ausreichend: Bereits der BFH (Urteil vom 24. August 2011, I R 46/10) hat nebenbei (Obiter Dictum) Zweifel geäußert, ob die Erfüllung sämtlicher Erlass-Kriterien eine vermögensverwaltende Tätigkeit verlässlich sichert. Zugleich haben Betriebsprüfungen gezeigt, dass der Erlass Auslegungsspielräume eröffnet und wesentliche Merkmale der modernen PE/VC-Praxis nicht hinreichend konkret behandelt. Die Folge ist Rechtsunsicherheit, die „Flucht“ in die Gewerblichkeit mit allen damit verbundenen Wettbewerbsnachteilen, insbesondere gegenüber dem Standort Luxemburg.

Einzuordnen ist die Maßnahme zudem im Kontext des kürzlich in Kraft getretenen Standortfördergesetzes (in Kraft seit 10. Februar 2026). Dieses hat die Investmentfonds- und Spezialfondsebene adressiert, u.a. mit Safe-Harbour-Regelungen in § 6 Abs. 5a InvStG und einer erweiterten Spezialfondsfähigkeit von Anlagen in geschlossene bzw. gewerbliche Zielfonds (§ 284 KAGB). Die Rahmenbedingungen für vermögensverwaltende Personengesellschaften als Marktstandard bei PE-Fonds wurden in diesem Zusammenhang nicht adressiert. Maßnahme 1.33 ist damit die angekündigte Nachbesserung genau der Lücke, die der Gesetzgeber im StoFöG bewusst offengelassen hat.

Will man international wettbewerbsfähige Strukturen auch in Deutschland ermöglichen, muss man sich ein Beispiel an den führenden Fondsstandorten wie Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und den USA nehmen und die Besteuerung allein auf Ebene der Investoren festschreiben. Dann besteht auch die Chance, dass Deutschland den Bedeutungsrückgang in der Industrie durch eine Aufwertung der Attraktivität als Finanzstandort teilweise ausgleichen kann. Und vielleicht legt der wichtigste deutsche Staatsfonds seine nächsten Investmentstrukturen dann nicht mehr in Luxemburg oder Irland auf, sondern in Deutschland.

Sekundärmarkt für VC/PE-Fondsanteile (Maßnahme 1.29)

Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für die Einrichtung eines Sandbox-Pilotrahmens zum Aufbau eines institutionell ausgerichteten Sekundärmarkts für VC-/PE-Fondsanteile ein. Ziel ist die Stärkung der Sekundärliquidität und die Erleichterung von Kapitalzusagen institutioneller Anleger. Dies ist insbesondere für den Exit-Prozess und die Liquiditätssteuerung im Fondsportfolio relevant. Diese bislang noch vage formulierte politische Absichtserklärung ist sicher gut gemeint; die praktische Relevanz bleibt aber angesichts des stetig wachsenden bereits bestehenden informellen Sekundärmarktes abzuwarten.

Reform von Solvency II (Maßnahme 1.13)

Die überarbeitete Solvency II-Richtlinie (veröffentlicht im EU-Amtsblatt im Januar 2025) erleichtert die Einstufung von Kapitalanlagen als „langfristige Aktieninvestitionen“. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, profitieren auch Risikokapitalinvestitionen von einer Reduktion der Kapitalanforderungen von 49% auf 22%. Versicherungsunternehmen als LP-Investoren erhalten damit deutlich mehr Spielraum für Allokationen in VC-Fonds. Die nationale Umsetzung erfolgt durch das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungsgesetz, das sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das Inkrafttreten wird für Ende Januar 2027 erwartet.

Reduktion der Mindesthaltefrist (§ 6b EStG) (Maßnahme 1.32)

Geprüft wird eine Reduktion der Mindesthaltefrist nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG von sechs auf vier Jahre. Ziel ist es, Investitionen in junge Unternehmen steuerlich attraktiver zu machen und Exit-Kanäle zu stärken. Für Investoren mit land- und forstwirtschaftlichem oder gewerblichem Betriebsvermögen, die VC-Investitionen über § 6b EStG strukturieren, wäre dies eine wesentliche Erleichterung.

Verbesserung der Verlustverrechnung bei Beteiligungserwerben (§ 8d KStG) (Maßnahme 1.37)

Geprüft wird das Verbesserungspotenzial bei der Anwendung von § 8d KStG, der den Untergang nicht genutzter Verluste bei einem schädlichen Beteiligungserwerb verhindert, sofern die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen unverändert fortführt und die Verluste nicht anderweitig genutzt werden können. Ziel ist es, die Verlustverrechnung bei Beteiligungserwerben zu erleichtern. Relevant kann dies für PE-Investoren insbesondere bei Buy-and-Build-Strategien und Restrukturierungen von Portfoliounternehmen sein.

Ausblick

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Umsetzung der 152 Maßnahmen innerhalb der laufenden Legislaturperiode zu verfolgen und jährlich über den Stand zu berichten. Mehrere der für Fondsinitiatoren und -investoren relevanten Regelungen befinden sich noch im Prüfstadium (insbesondere die steuerliche Behandlung von PE-Fonds sowie die Mindesthaltefrist nach § 6b EStG). Hier sind weitere Gesetzgebungsvorhaben zu erwarten. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht. Eine vorzeitige Anpassung bestehender Strukturen kann im Einzelfall sinnvoll sein.

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