
Missbrauchsvorschrift § 50d Abs. 3 EStG EU-rechtswidrig
Aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU können inländische Gesellschaften Dividenden ohne vorherigen Quellensteuerabzug an ihre ausländischen EU-Muttergesellschaften ausschütten. Die Quellensteuerbefreiung ist in Deutschland nur unter den Voraussetzungen von § 50d Abs. 3 EStG möglich. So soll verhindert werden, dass „Briefkastenfirmen“ oder „substanzschwache“ Gesellschaften zwischen inländische Gesellschaften und ihre ausländischen Gesellschafter geschaltet werden, um Ausschüttungen steuerfrei zu vereinnahmen. Deshalb darf eine Muttergesellschaft keine reine Holding sein und muss über einen angemessenen Geschäftsbetrieb verfügen.
Nachdem der EuGH bereits die bis 2011 geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG für europarechtswidrig erklärt hat, hat er mit Beschluss vom 14.6.2018 auch die aktuelle Gesetzesfassung gekippt. Nach Ansicht des EuGH widerspricht auch die Neufassung von § 50d Abs. 3 der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit. Der deutsche Gesetzgeber muss § 50d Abs. 3 EStG erneut überarbeiten und eine den europarechtlichen Anforderungen genügende Missbrauchsvorschrift schaffen. Mit Schreiben vom 4.4.2018 hat das BMF den Anwendungsbereich von 50d Abs. 3 EStG bereits teilweise beschränkt, bleibt dabei jedoch teilweise hinter den Vorgaben des EuGH zurück.
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei grundstücksbezogenen Leistungen
Abweichend von den allgemeinen Regelungen, liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort bei grundstücksbezogenen Leistungen am Ort des Grundstücks. Die Bestimmung des Leistungsorts erfordert deshalb die richtige Qualifikation als grundstücksbezogene oder sonstige Leistung. Bislang war die deutsche Finanzverwaltung nur bei der notariellen Beurkundung von einer grundstücksbezogenen Leistung ausgegangen. Neu können auch juristische Dienstleistungen grundstücksbezogen sein, wenn sie im konkreten Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung erbracht werden. So stellt z.B. die Beratung zur Steuerklausel in einem Grundstückskaufvertrag eine grundstücksbezogene Leistung dar. Das gilt zumindest, wenn die Grundstücksübertragung im Wege eines Asset Deals erfolgt. Beratungsleistungen bei Share Deals oder Leistungen im Rahmen einer Due Diligence Prüfung sind jedoch als nicht grundstücksbezogen anzusehen.
Vorsteuerabzug auf Transaktionskosten bei Holdinggesellschaften
Eine Holdinggesellschaft ist nur zum Vorsteuerabzug (z.B. für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen) berechtigt, wenn sie Unternehmer im Sinne des UStG ist, Die Eigenschaft als Unternehmer liegt vor, wenn die Holdinggesellschaft Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt und dazu in deren Verwaltung eingreift. Bei gemischten Holdings, die nur an einen Teil ihrer Tochtergesellschaften Dienstleistungen erbringen, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig. Der richtige Aufteilungsmaßstab sowie die Bedeutung der von der Finanzverwaltung postulierten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind allerdings noch unklar.
Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten
Auf nationaler Ebene kann die Rückgewähr von in die Gesellschaft geleisteten Kapitaleinlagen steuerneutral erfolgen. Das gilt auch auf für in der EU ansässige Kapitalgesellschaften, erfordert allerdings die vergleichsweise aufwändige Stellung eines Antrags nach § 27 Abs. 8 KStG. Im Verhältnis zu Drittstaaten lehnt die Finanzverwaltung die steuerneutrale Einlagenrückgewähr sogar gänzlich ab. Abweichend davon hat der BFH nun bestätigt, dass die steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch bei Gesellschaften aus Drittstaaten möglich ist. Unklar ist weiterhin, in welcher Weise Kapitalrückzahlungen nachgewiesen werden und insbesondere, ob die Voraussetzung einer Kapitalrückzahlung nach deutschem oder ausländischem Handelsrecht beurteilt wird.
Meldepflicht der Steuergestaltung
Die geänderte EU-Amtshilferichtlinie verpflichtet sogenannte Intermediäre zur Anzeige von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Der Begriff des Intermediärs erfasst auch die steuerlich und rechtlich beratenden Berufe. Unterliegen diese der Verschwiegenheitspflicht, trifft die Anzeigepflicht die Steuerpflichtigen selbst. Steuergestaltungen sind u.a. dann meldepflichtig, wenn die Vergütung des Intermediärs von einem Steuervorteil abhängt, Vertraulichkeitsklauseln existieren, ein doppelter steuermindernder Abzug von Aufwendungen in mehreren Hoheitsgebieten erfolgt oder eine Umwandlung von Einkünften in niedrig besteuerte Einkünfte erfolgt. Zum Teil ist weiter erforderlich, dass ihr Zweck in der Erlangung eines Steuervorteils besteht. Die EU-Mitgliedstaaten setzen die Anzeigepflicht bis zum 31.12.2019 in nationales Recht um. Parallel hierzu gibt es in Deutschland einen Gesetzesentwurf auf nationaler Ebene zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen. Der Entwurf sieht die ebenfalls die Meldepflicht von Intermediären, d. h. von Personen, die eine Steuergestaltung vermarkten, zur Nutzung bereitstellen, für Andere konzipieren, organisieren oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung managen. Wann eine solche Tätigkeit vorliegt, wird mit einer nicht abschließenden Liste an Regelbeispielen näher definiert. Die Meldepflicht besteht ohne Rücksicht auf ein Berufsgeheimnis der Intermediäre.
Erhöhte KYC-Anforderungen für Bankkonten
Erhöhte, so genannte Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC-Anforderungen) verzögern Kontoeröffnungen z.T. um Monate und führen zu erheblichen zeitlichen Problemen beim Aufsetzen von Erwerbsstrukturen. Akquisitionsgesellschaften können erst im Handelsregister eingetragen werden, wenn das Stammkapital voll eingezahlt ist. Voraussetzung hierfür ist wiederum die erfolgte Kontoeröffnung. Um dem vorzubeugen, kann eine bereits eingetragene Vorratsgesellschaft als Akquisitionsgesellschaft eingesetzt werden. Verzögert sich der Eintragungsprozess vor dem Signing, kann die Akquisitionsgesellschaft den Vertrag erst zum Closing vom Fonds übernehmen (Vertragsübernahme). Denkbar wäre auch eine Zahlung auf abgekürztem Weg vom Fonds direkt an den Verkäufer im Namen und auf Rechnung der Akquisitionsgesellschaft. In der Praxis ziehen allerdings auch die genannten Lösungswege weitere Probleme nach sich – dies ist insbesondere bei ausländischen Gesellschaften der Fall, bei denen zusätzlich die Auswirkungen auf die Anforderungen für eine künftige steuerneutrale Rückgewähr von Kapitaleinlagen zu berücksichtigen sind.