• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
LinkedInYouTubeSpotifyMonatlicher NewsletterPodcast
Private Equity Magazin
Erweiterte Suche
  • DE
  • EN

Private Equity Magazin

Private Equity Magazin

Das Onlinemagazin für die Private Equity-Branche – Private Funds I M&A I Tax

  • Home
  • Aktuelles
    • Newsletter
    • Podcast
    • Themenseiten
  • Investment Funds
  • M&A
  • Tax
  • Glossar
  • Termine
  • Hintergrund
    • Autorinnen & Autoren
    • Jahresübersichten
    • MUPET
      • MUPET-Archiv
    • Kontakt
    • Über uns
  • EN
  • Erweiterte Suche
  • Monatliche UpdatesPodcastLinkedInYouTubeSpotify

BFH bestätigt steuerliche Anerkennung des Carried Interest als Gewinnverteilungsabrede

Mit Urteil vom 16. April 2024 (VIII R 3/21) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH), dass Carried Interest Bestandteil einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung ist und kein verdecktes Tätigkeitsentgelt, welches im abgekürzten Zahlungsweg von den Investoren an die Initiatoren gezahlt werden würde. Der BFH bestätigte damit die Rechtsauffassung der Klägerin, wies das das Verfahren jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen an das zuständige Finanzgericht München zurück. Das Wichtigste im Überblick.

Top Thema

von Peter F. Peschke, POELLATH, Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Uwe Bärenz, POELLATH, Dr. Michael Best, POELLATH, Ronald Buge, POELLATH, Dr. Nico Fischer, POELLATH, Amos Veith, POELLATH, Raphael Baumgartner, POELLATH
18. Juli 2024
  • Carried-Interest
  • Finanzverwaltung
  • Private Equity Fonds
  • Bundesfinanzhof (BFH)
Gewinnverteilungsabrede, Carried Interest
Quelle: wetzkaz/AdobeStock

+++ BFH, Urteil vom 16.04.2024, Az.: VIII R 3/21 +++

Von der Auffassung des VIII. Senats profitieren insbesondere private Anleger von vermögensverwaltenden Fonds, da das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG nicht greift. Das Urteil bestätigt aber einmal mehr die grundsätzliche Anerkennung kapital-disproportionaler Gewinnverteilungsabreden, was im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu der Behandlung des Carried Interest aus gewerblichen Fonds steht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Carried Interest ist als Teil einer kapital-disproportionalen Gewinnverteilungsabrede auf Ebene der Fonds-Personengesellschaft steuerlich anzuerkennen und stellt somit einen Gewinnanteil dar.
  • Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wonach Carried Interest aus vermögensverwaltenden Fonds auf Ebene des Carry-Berechtigten in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umqualifiziert wird, sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ändern nichts an der steuerlichen Anerkennung der Gewinnverteilung auf Ebene des Fonds.
  • Bei vermögensverwaltenden Fonds unterliegt der Carried Interest bei privaten Anlegern somit nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.
  • Auf Carried Interest aus gewerblichen Fonds sollte das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG grundsätzlich anwendbar sein.

Darum geht es

Gegenstand des Verfahrens war die Gewinnverteilung eines Private Equity Fonds in der Form einer Limited Partnership, der aus deutscher steuerlicher Sicht als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu behandeln war.

Die Gewinne des Fonds wurden zunächst allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zugewiesen, bis diese ihre Kapitaleinzahlungen zurückerhalten haben. Von dem danach verbleibenden Gewinn wurde – unter Berücksichtigung einer marktüblichen Vorzugsrendite und eines Catch-Ups – ein Betrag von 30% den Initiatoren über eine Carry-Gesellschaft und der restliche Gewinn den Investoren im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zugewiesen.

Die Finanzverwaltung lehnte eine Behandlung des Carried Interest als Gewinnanteil ab und argumentierte, dass der Carried Interest eine Tätigkeitsvergütung der Initiatoren darstelle, die von den Investoren geschuldet sei und im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs direkt an die Initiatoren gezahlt werden würde. In der Folge behandelte die Finanzverwaltung den Carried Interest als Werbungskosten, die allerdings nur in begrenztem Umfang abziehbar waren (§ 20 Abs. 9 EStG).

Die Entscheidung des BFH

Der BFH verwies die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück an das FG München. Dabei stellte der BFH jedoch inhaltlich fest, dass das FG zunächst zu bestätigen hat, ob es sich bei den Vereinbarungen um eine Gewinnverteilungsabrede oder eine Tätigkeitsvergütung handelt. Da der Carried Interest handelsrechtlich weder als Aufwand behandelt wird noch erfolgsunabhängig ist, steht zu erwarten, dass das FG seine Auffassung bestätigen wird, dass keine Tätigkeitsvergütung vorliegt. In diesem Fall sei die zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilung nach dem BFH grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen, da ein natürlicher Interessengegensatz der Gesellschafter besteht und der Carried Interest für die Erbringung immaterieller Gesellschafterbeiträge eingeräumt wird.

Nach Ansicht des BFH geht eine solche Gewinnverteilungsabrede auch der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vor. Auch § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ändert nichts an der steuerlichen Anerkennung der Gewinnverteilung, da bereits aus dem Wortlaut der Norm hervorgeht, dass der Carried Interest ein Gewinnanteil ist, den die Initiatoren für die Erbringung der immateriellen Gesellschafterbeiträge erhalten. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass der Gewinnanteil auf Ebene des Carry-Berechtigten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen ist, wenn es sich um einen vermögensverwaltenden Fonds handelt. Schließlich lässt auch der Normzweck keinen anderen Schluss zu, da § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingeführt wurde, um eine sachgerechte Besteuerung des Carried Interest zu ermöglichen.

Einordnung

Auch wenn das Verfahren VIII R 3/21 an das FG München zurückverwiesen wurde, beinhaltet das Urteil erfreulich klare Aussagen zur steuerlichen Behandlung des Carried Interest. Bei vermögensverwaltenden Fonds bedeutet die Anerkennung des Carried Interest als Gewinnverteilungsabrede, dass für private Anleger die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Carried Interest zu versteuern sind.

Darüber hinaus führt die Bestätigung des Gewinncharakters des Carried Interest und die Fortführung der Rechtsprechungsgrundsätze aus dem Urteil vom 11. Dezember 2018 (VIII R 11/16) dazu, dass Carried Interest aus gewerblichen Fonds grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen sollte.

Beide Verfahren, die aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwiesen wurden, müssen von den zuständigen Finanzgerichten abgeschlossen werden und es muss abgewartet werden, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert, insbesondere, ob die beiden BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und damit die entsprechenden Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus für allgemein anwendbar erklärt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema Carried Interest

Artikel drucken

  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Autoreninfos

Peter F. Peschke

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Dr. Peter Bujotzek

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Uwe Bärenz

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Dr. Michael Best

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Ronald Buge

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Dr. Nico Fischer

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Amos Veith

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Raphael Baumgartner

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Auch interessant

  • Steuern Aktuell – Alles Wichtige auf einen Blick
  • Das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit als…
  • JStG 2022 bestätigt bisherige BFH-Rechtsprechung zu…
  • Trusts – Aktuelle BFH-Rechtsprechung im Überblick

https://www.pe-magazin.de/bfh-bestaetigt-steuerliche-anerkennung-des-carried-interest-als-gewinnverteilungsabrede/

Top
Private Equity Magazin
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Einstellungen
Folgen Sie uns auf LinkedInFolgen Sie uns auf YouTubeMonatlicher Newsletter
Unseren Podcast hören Sie bei

Die Private Equity Experten.