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Deutsche Fondsstrukturen im Lichte aktueller steuerlicher Entwicklungen

Am 25. Juni 2026 diskutierte ein hochkarätig besetztes Panel auf der MUPET in München die aktuellen steuerlichen Entwicklungen bei deutschen Fondsstrukturen. Im Mittelpunkt stand der nach wie vor vorherrschende Marktstandard – die steuerlich vermögensverwaltende Fondspersonengesellschaft – sowie die durch das Standortfördergesetz (Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts) eröffneten Strukturierungsalternativen. Besondere Aufmerksamkeit galt dem deutschen Sondervermögen als Parallelvehikel zu gewerblichen Fondspersonengesellschaften.

Investment Funds, Tax

von Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Raphael Baumgartner, POELLATH, Dr. Frédéric du Bois-Reymond, earlybird, Dr. Christian Levedag, Richter am Bundesfinanzhof (nicht in dienstlicher Eigenschaft)
21. Juli 2026
  • Fondsstrukturierung
  • Kapitalertragsteuer
  • Personengesellschaft
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • MUPET 2026
Fondsstrukturen, Standortfördergesetz, Fonds, Fondspersonengsellschaft, Sondervermögen
Quelle: Marek/AdobeStock

Wesentliche Ergebnisse im Überblick

  • Marktstandard bleibt die vermögensverwaltende Fondspersonengesellschaft. Steuerliche Transparenz und Ausschluss einer zweiten Besteuerungsebene sichern ihre Dominanz trotz wachsenden Drucks der Finanzverwaltung.
  • Gewerblichkeitsrisiken nehmen zu. Die Finanzverwaltung legt den PE-Erlass enger aus – besonders bei NAV-Fazilitäten, Portfoliobesicherung und operativem Einwirken auf Portfoliogesellschaften. Eine konsistente Linie fehlt.
  • Parallel-Sondervermögen als neue Option. Das Standortfördergesetz eröffnet für gewerblichkeitsgeneigtes Anlagegeschäft ein deutsches Sondervermögen als Parallelvehikel. Für ausländische Anleger: keine Steuererklärungspflichten, keine beschränkte Steuerpflicht, keine Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen.
  • Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung im PE-/VC-Kontext. § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 2 InvStG steht dem aktiven Einwirken auf Portfoliogesellschaften regelmäßig nicht entgegen, sodass kein substantielles Tax Leakage auf Ebene des Sondervermögens entsteht. Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung stützen diese Auslegung.
  • Verbleibende Unsicherheiten handhabbar – ausländische Anleger in jedem Fall abgeschirmt. Zur Absicherung der fehlenden aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung können verbindliche Auskünfte in Betracht gezogen werden; ein etwaiges Restrisiko lässt sich über eine Steuerversicherung absichern. Selbst im Worst Case beschränken sich die Folgen auf Tax Leakage auf Fondsebene – also eine rein renditemindernde Wirkung. Die steuerliche Position ausländischer Anleger bleibt davon unberührt: keine Steuererklärungspflichten in Deutschland, keine Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen – unabhängig vom Ausgang der Frage der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung.

Vermögensverwaltung bei Fondspersonengesellschaften – Totgesagte leben länger!

Peter Bujotzek (POELLATH) eröffnete das Panel mit einem Befund: Die Mehrheit der deutschen PE-/VC-Fonds ist nach wie vor als steuerlich vermögensverwaltende Fondspersonengesellschaft strukturiert. Der Grund: Sie gewährleistet steuerliche Transparenz, schließt eine zweite Besteuerungsebene aus und begründet keine Steuererklärungspflichten. Bei gewerblichen deutschen Fondspersonengesellschaften gilt das gerade nicht: Dort fällt Gewerbesteuer auf Fondsebene an, ausländische Anleger werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig und müssen Steuererklärungen in Deutschland abgeben, und bestimmte deutsche steuerbefreite Investoren können Anteile nicht erwerben.

Gleichwohl sind in der Praxis drei Entwicklungen unverkennbar: Erstens legt die Finanzverwaltung die Kriterien des sog. PE-Erlasses (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds) immer enger aus, was häufiger zur Annahme gewerblicher Betätigung führt. Zweitens wächst dadurch die Rechtsunsicherheit. Drittens nehmen gewerbliche Fondsstrukturen am Markt zu.

Raphael Baumgartner (POELLATH) vertiefte die jüngsten Entwicklungen. Die rechtlichen Grundlagen (einschließlich PE-Erlass) hätten sich nicht verändert – geändert habe sich allein die Auslegungspraxis der Finanzverwaltung, vor allem bei der Beurteilung, ob ein (schädliches) unternehmerisches Tätigwerden in den Portfoliogesellschaften vorliegt. Die Finanzverwaltung verfolge bei der Anwendung des PE-Erlasses keine konsistente Linie, sondern entscheide häufig fallabhängig. Der Trend zur häufigeren Annahme von Gewerblichkeit ist klar erkennbar – besonders bei der Münchener Finanzverwaltung.

Frédéric du Bois-Reymond (Venture Partner earlybird) schilderte die Sicht der Fondspraxis: Ausgangspunkt sei stets die Fondsstrategie – die Steuerstruktur folge ihr, nicht umgekehrt. Der Bedarf nach Rechtsklarheit sei erheblich, denn die Strukturwahl hat weitreichende Folgen: Mit einer vermögensverwaltenden Fondsstruktur können Fondsmanager im Ausland gelegentlich keine board seats übernehmen (insb. bei monistischen Governance-Modellen). Bei gewerblichen Strukturen hingegen ist die Anbindung ausländischer Anleger schwierig bis unmöglich – faktisch investieren dort üblicherweise nur deutsche Anleger.

Christian Levedag (Richter am Bundesfinanzhof; nicht in dienstlicher Eigenschaft) ergänzte aus richterlicher Perspektive: Im Einkommensteuerrecht habe sich die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 EStG – etwa zu gewerblichen Wertpapierhändlern und Beteiligungsproduzenten – zwar stetig ausdifferenziert, eine einheitliche Linie speziell zu Fondssachverhalten gebe es jedoch nicht. Der Grund liegt in der Natur des Tatbestands: Unbestimmte Merkmale müssen auf konkrete Lebenssachverhalte angewendet werden. Für den PE-Erlass ist die Entscheidung des ersten BFH-Senats aus dem Jahr 2011 relevant: Der Senat ließ damals ausdrücklich offen, ob den Kriterien des PE-Erlasses einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu folgen sei. Aus richterlicher Sicht sei der PE-Erlass eine von der Finanzverwaltung postulierte Bereichsausnahme für die Gewerblichkeit – ob ein Gericht ihr folgen würde, sei offen. Besonders bemerkenswert: § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG – die Sonderregelung zur Besteuerung des Carried Interest bei vermögensverwaltenden Fondspersonengesellschaften – wurde zeitgleich mit dem PE-Erlass eingeführt. Die Norm setzt die Existenz steuerlich vermögensverwaltender PE-/VC-Fonds notwendig voraus. Dies müsste auch bei der Auslegung des § 15 Abs. 2 EStG in Fondssachverhalten berücksichtigt werden.

Peter Bujotzek zog ein Zwischenfazit: In der Praxis wird nach wie vor mit dem PE-Erlass gearbeitet. Seine Kriterien bedürfen jedoch der Konkretisierung, um neuere Entwicklungen – insbesondere NAV-Fazilitäten und das Engagement von Fonds auf Ebene der Portfoliogesellschaften – sachgerecht zu erfassen. Darüber hinaus sei eine gesetzliche Klarstellung in § 15 Abs. 2 EStG wünschenswert: Die hochregulierte Portfolioverwaltung sollte als steuerliche Vermögensverwaltung zu qualifizieren sein, soweit sie sich im aufsichtsrechtlich erlaubten Rahmen hält.

Neuerungen durch das Standortfördergesetz – Parallel-Sondervermögen als Gamechanger mit rechtssicheren Lösungen?

Das Standortfördergesetz eröffnet eine klare Strukturierungslogik: Die gewerbliche Fondspersonengesellschaft bleibt das richtige Vehikel für deutsche Körperschaften – sie können Eigenkapitalveräußerungsgewinne nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei vereinnahmen. Für andere Anleger – insbesondere ausländische Investoren und bestimmte deutsche steuerbefreite Anleger – bietet das parallel investierende deutsche Sondervermögen die passende Alternative.

Raphael Baumgartner erläuterte die steuerlichen Vorzüge. Das deutsche Sondervermögen unterliegt zwar grundsätzlich zwei Besteuerungsebenen – auf Fondsebene und auf Anlegerebene. Dieser Nachteil relativiert sich indes, weil das Sondervermögen in weitem Umfang steuerbefreit ist. Für ausländische Anleger ergibt sich zudem auf Anlegerebene ein entscheidender Vorteil gegenüber der Direktinvestition in eine gewerbliche Fondspersonengesellschaft: keine Steuererklärungspflichten in Deutschland, keine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland und keine Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen des Sondervermögens. Diese Attraktivität des deutschen Sondervermögens wird ergänzt durch die häufige Anerkennung als steuerlich transparent im Ausland (mit der Folge, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Sondervermögen im Ausland häufig wie Eigenkapitalveräußerungsgewinne behandelt und oft steuerfrei gestellt werden).

Peter Bujotzek wies auf eine strukturelle Besonderheit hin: Ein deutsches Sondervermögen muss von einer vollerlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet werden – eine bloße Registrierung genügt nicht. Fehlt dem Sponsor die Vollerlaubnis, muss er eine externe KVG einschalten und kann selbst z.B. als Anlageberater auftreten. Die bei ausländischen Fondspersonengesellschaften typische Problematik einer ungewollten Betriebsstättenbegründung in Deutschland stellt sich beim deutschen Sondervermögen hingegen von vornherein nicht – es ist bereits in Deutschland domiziliert.

Frédéric du Bois-Reymond zeigte sich vorsichtig optimistisch. Ob das Parallel-Sondervermögen von der Praxis aufgegriffen werde, sei noch schwer abzuschätzen. Grundsätzlich sei die Struktur zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit schaffen könne – auch wenn die Vollregulierung Komplexität mitbringe. Entscheidend sei letztlich ein anderer Aspekt: Das Sondervermögen ermöglicht es, operative und gründernahe Tätigkeiten mit deutschen und ausländischen institutionellen Investoren an Bord zu kombinieren. Große Venture-Themen sind mit deutschem Kapital allein nicht zu finanzieren. Das öffentliche Kapital dominiert in Deutschland, während große private Finanzierungsrunden nach wie vor aus dem Ausland getrieben werden.

Peter Bujotzek benannte den zentralen Knackpunkt: Das Sondervermögen steht und fällt damit, dass auf Fondsebene kein wesentliches Tax Leakage entsteht – und das hängt an der Frage, ob das Sondervermögen seine Vermögensgegenstände „aktiv unternehmerisch bewirtschaftet“. Nach der gebotenen Auslegung des § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 2 InvStG ist das im PE-/VC-Kontext regelmäßig zu verneinen – selbst bei aktivem Einwirken auf Portfoliogesellschaften. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Telos der Norm sprechen für dieses Ergebnis. Sinn und Zweck: Aktive Verwaltungsmaßnahmen sind unschädlich, soweit sie aufsichtsrechtlich zulässig sind – das reine passive Halten von Beteiligungen war schon immer vermögensverwaltend. Auch die Gesetzesbegründung des Standortfördergesetzes bestätigt, dass eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung im klassischen PE-/VC-Kontext regelmäßig ausscheiden dürfte.

Christian Levedag betonte aus richterlicher Sicht den Unterschied zwischen Einkommensteuer- und Investmentsteuerrecht: Im Investmentsteuerrecht sind Investmentfonds grundsätzlich steuerbefreit – der Gesetzgeber will bewusst nur Ausnahmetatbestände besteuern. Der maßgebliche Ausnahmetatbestand in § 6 Abs. 5a S. 1 Nr. 2 InvStG knüpft dabei ausdrücklich an die Erwerbsabsicht an: Schädlich ist nur, wenn die Beteiligungen mit der Absicht erworben werden, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen. Aktives Einwirken auf Portfoliogesellschaften ist damit nach dem Wortlaut der Norm kein eigenständiger Ausnahmetatbestand. Im Ergebnis spricht vieles dafür, dass das typische Beteiligungshalten im PE-/VC-Kontext – mit üblicherweise langen Haltedauern und ohne kurzfristige Veräußerungsabsicht beim Erwerb – nicht unter den Ausnahmetatbestand fällt. Peter Bujotzek schloss daran an: Wünschenswert wäre, diese investmentsteuerrechtliche Wertung künftig auch auf das Einkommensteuerrecht zu übertragen.

Auf Peter Bujotzeks Frage, ob earlybirds nächster Fonds als deutsches Sondervermögen aufgelegt werde, antwortete du Bois-Reymond: Die Richtung stimme, und das Sondervermögen könne einige der praktischen Herausforderungen der Fondsverwaltung lösen. Eine ernsthafte Option sei es allemal.

Peter Bujotzek fasste zusammen: Das Parallel-Sondervermögen ist trotz seiner Vorzüge in der Praxis noch ungetestet; einzelne kritische Stimmen seien vorhanden. Die verbleibenden Rechtsunsicherheiten sind jedoch handhabbar – neben der Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft kann das Restrisiko über eine Steuerversicherung abgesichert werden. Zudem besonders hervorzuheben: Selbst im Worst Case – also bei Annahme einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung – beschränken sich die Folgen auf Tax Leakage auf Fondsebene und wirken sich damit allein renditemindernd aus. Die Position ausländischer Anleger bleibt davon unberührt: Sie treffen in keinem Fall Steuererklärungspflichten in Deutschland, und Ausschüttungen des Sondervermögens sind in Deutschland nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Die steuerliche Abschirmung ausländischer Anleger gegenüber dem deutschen Fiskus ist damit strukturell gesichert – unabhängig vom Ausgang der Frage der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung.

+++

Dieser Beitrag entstand im Rahmen des Munich Private Equity Training (MUPET) am 25. Juni 2026 in München. Weitere ausgewählte Beiträge zur MUPET 2026 finden Sie auch in unserem MUPET-Archiv. Sie wollen mehr zum Veranstaltungsformat erfahren? Besuchen Sie unsere MUPET-Themenseite.

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