• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
LinkedInYouTubeSpotifyMonatlicher NewsletterPodcast
Private Equity Magazin
Erweiterte Suche
  • DE
  • EN

Private Equity Magazin

Private Equity Magazin

Das Onlinemagazin für die Private Equity-Branche – Investment Funds I M&A I Tax

  • Home
  • Aktuelles
    • Newsletter
    • Podcast
    • Themenseiten
  • Investment Funds
  • M&A
  • Tax
  • Glossar
  • Termine
  • Hintergrund
    • Autorinnen & Autoren
    • Jahresübersichten
    • MUPET
      • MUPET-Archiv
    • Kontakt
    • Über uns
  • EN
  • Erweiterte Suche
  • Monatliche UpdatesPodcastLinkedInYouTubeSpotify

Alternative Kapitalanlagen von gemeinnützigen Stiftungen

Die langfristige Gesamtvermögensstrategie einer gemeinnützigen Stiftung ist ein grundlegendes Thema, bei dem viele Aspekte wirtschaftlich betrachtet und gegeneinander abgewogen werden müssen. Zudem sind die Grenzen und Anforderungen des Stiftungszivilrechts, des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der stiftungseigenen Satzung zu beachten.

Top Thema

von Amos Veith, POELLATH, Dr. Anne Seidel, POELLATH
3. September 2026
  • Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)
  • Private Equity Fonds
  • ESG-Compliance
  • Venture Capital Fonds
  • Nachhaltigkeit
  • Kapitalanlage
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
  • Stiftungsrecht
Kapitalanlagen von Stiftungen, Stiftungen, Gemeinnützigkeitsrecht, Gemeinnützigkeit, Investment
Quelle: hardvicore/AdobeStock

Wie legt eine gemeinnützige Stiftung ihr Stiftungskapital an? Sind alternative Kapitalanlagen wie Private Equity Beteiligungen zu riskant, zu illiquide oder zu kostenintensiv? Was ist möglich und was ist erlaubt? Ab wann läuft die Stiftung Gefahr, den Status ihrer Gemeinnützigkeit oder zumindest ihre Steuerfreiheit bei der Erzielung ihrer Einkünfte zu verlieren? Und gibt es im Bereich Private Equity Anlagemöglichkeiten, die den ethischen Anforderungen und Nachhaltigkeitsgrundsätzen von gemeinnützigen Stiftungen entsprechen? Die langfristige Gesamtvermögensstrategie (sog. Assetallokation) einer gemeinnützigen Stiftung ist ein grundlegendes Thema, bei dem viele Aspekte wirtschaftlich betrachtet und gegeneinander abgewogen werden müssen.

Strategische Assetallokation von Stiftungen

Stiftungen müssen langfristig wirtschaftlich denken und handeln. Ihre Vermögensstrategie sollte deshalb breit diversifiziert sein. Neben klassischen Anlagen wie Immobilien, Aktien oder Anleihen kommen auch alternative Kapitalanlagen im Bereich Private Equity in Betracht. Derartige Anlagen versprechen höhere Erträge, sind aber meist mit längerer Kapitalbindung und höherem Risiko verbunden. Gerade für gemeinnützige Stiftungen stellen sich dabei besondere Fragen: Wie verträgt sich eine langfristige Kapitalbindung mit dem Gebot der ertragreichen Vermögensanlage? Lässt sich das Risiko eines Totalverlusts mit dem Vermögenserhaltungsgrundsatz vereinbaren? Und welche Private-Equity-Strategien passen zu den ethischen und nachhaltigen Zielen der Stiftung? Eine strategische Allokation erfordert deshalb eine fundierte Auswahl und professionelle Beratung. Bevor auf die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer entsprechenden Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung eingegangen wird, erfolgt eine kurze Darstellung der wesentlichen Begrifflichkeiten, die typischerweise unter dem Begriff „Private Equity“ zusammengefasst werden.

Private Equity und Private Debt Fonds

Unter Private Equity Beteiligungen sind Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen zu verstehen. Das Kernkonzept eines Private Equity Fonds besteht darin, dass die Initiatoren des Fonds über Expertenwissen und Marktzugang in einem bestimmten Bereich des außerbörslichen Kapitalmarktes verfügen. Diese Investitionsmöglichkeit wird Dritten (den Anlegern bzw. Investoren) über ein kollektives Anlageprogramm zugänglich gemacht. Im Gegenzug erhalten die Initiatoren von den Anlegern Kapital, das sie über die Fondsgesellschaft gemäß einer zuvor festgelegten Anlagestrategie in bestimmte Zielgesellschaften (sog. Portfoliogesellschaften) investieren.

Als Modifikation hierzu ist ein Private Debt Fonds ein entsprechendes kollektives Anlageprogramm, das in erster Linie Fremdkapital in Form von Darlehen an ausgewählte Portfoliounternehmen vergibt. Die Unterscheidung zwischen Private Equity und Private Debt ist für einen Anleger insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Art der erzielbaren Erträge relevant. Bei der Vergabe von Eigenkapital durch einen Private Equity Fonds partizipieren dessen Investoren während der Laufzeit der Beteiligung an der jeweiligen Portfoliogesellschaft mittelbar als Gesellschafter an den Gewinnen des jeweiligen Unternehmens (dabei können vor allem Dividenden anfallen). Nach Ablauf der geplanten Haltedauer wird dann der anteilige Veräußerungserlös durch die Veräußerung der Beteiligung (sog. Exit) generiert. Gewinne werden dann von den Anlegern in Form eines (Eigenkapital-)Veräußerungsgewinns vereinnahmt. Soweit durch einen Private Debt Fonds Fremdkapital in Form von Darlehen vergeben wird, fallen in erster Linie Zinsen auf Fondsebene an. Bei der Beteiligung an einem Private Debt Fonds ist daher vor allem mit der (laufenden) Generierung von Zinseinnahmen auf Ebene der Anleger zu rechnen.

Weitere Modifikationen nach der Anlagestrategie

Im Grundsatz unterscheidet man zwischen Private Equity (oder Debt) Fonds, die in stabile, bestehende (meist mittelständische) Unternehmen mit Wachstumspotenzial investieren bzw. entsprechende Darlehen vergeben und solchen, die in junge Unternehmen investieren (Venture Capital). Daneben gibt es zahlreiche Zwischenstufen, Kombinationen und spezifischere Strategien, z.B. nach Branche, Art und Höhe der einzelnen Portfolio-Beteiligungen und/oder der geographischen Lage. Immobilienfonds investieren demgegenüber in die Assetklasse „Immobilien“. Ihre Erträge erzielen sie aus den Mieteinnahmen, die in der Regel über turnusmäßige Ausschüttungen an die Anleger weitergeleitet werden und dem späteren Verkaufserlös der Immobilien. Möglich ist auch eine Beteiligung an einem Private Equity Dachfonds. Dabei beteiligt sich der Anleger über eine Fondsgesellschaft, die ihrerseits in verschiedene Private Equity Fonds (sog. Zielfonds) investiert, die jeweils in ein oder mehrere Portfoliogesellschaften investieren.

Interessant für die Vermögensanlage einer gemeinnützigen Stiftung kann auch die Beteiligung an einem sog. Impact Fonds sein. Ein Impact Fonds investiert mit der gezielten Absicht, neben einer finanziellen Rendite, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesellschaft zu erzielen. Die soziale bzw. ökologische Wirkung ist Teil der Investmentstrategie und wird gemessen bzw. muss messbar sein. Damit unterscheidet sich diese Art der Investition sowohl von klassischen, rein renditegetriebenen Anlagen als auch von Spenden bzw. stellt es eine hybride Investmentform dar. Impact Fonds sind mehrheitlich als Debt Fonds ausgestaltet. Durch die Vergabe von Darlehen werden stabile Erträge (Zinsen) erwirtschaftet und der Fokus liegt auf der Wirkung der Bereitstellung finanzieller Mittel anstatt auf der Steigerung von Unternehmenswerten. Daraus kann sich jedoch ein Spannungsverhältnis in Bezug auf den Vermögenserhaltungsgrundsatz ergeben, weshalb diese Anlageform später noch einmal separat betrachtet wird.

Offene und geschlossene Fonds

Der Hauptunterschied zwischen offenen und geschlossenen Fonds besteht darin, dass bei offenen Fonds die Anteile jederzeit (bzw. vertragsgemäß) zurückgegeben werden können, während dies bei geschlossenen Fonds grundsätzlich nicht möglich ist. Hier ist lediglich eine Übertragung an Dritte möglich, die jedoch in der Regel der Zustimmung des Fondsmanagers bedarf.
Private Equity (und Debt) Fonds sind in der Regel als geschlossene Fonds konzipiert, um eine feste Kapitalbindung (in der Regel mindestens sieben bis zehn Jahre) zu gewährleisten. Dies ermöglicht den Fondsinitiatoren eine langfristige Planung und potenziell höhere Renditen.

Ein geschlossener Fonds hat ein festes, begrenztes Kapital und gibt nur eine bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Sobald das Fondsvolumen erreicht ist, wird der Fonds geschlossen. Die Laufzeit des Fonds wird bereits bei der Gründung festgelegt und endet mit der Liquidation des Fonds nach dem Verkauf der Investitionsobjekte. Eine feste Verzinsung gibt es nicht. Erwirtschaftet der Fonds während der Laufzeit Erträge, können diese an die Anleger ausgeschüttet werden. Die Höhe der Auszahlungen am Ende der Laufzeit hängt vom Erfolg der Unternehmensbeteiligungen ab, wobei auch ein Totalverlust möglich ist. Für gemeinnützige Stiftungen hat die geschlossene Fondsstruktur besondere Bedeutung, denn die langfristige Kapitalbindung muss bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. Die Stiftung muss sicherstellen, dass sie auch während der Fondslaufzeit über ausreichende Mittel zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks verfügt.

Ethische Anforderungen und Nachhaltigkeit der Investitionen

Mittlerweile legen viele Investoren Wert darauf, dass ihre Kapitalanlagen mit ethischen und nachhaltigen Grundsätzen vereinbar sind. ESG-Kriterien, also Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsstandards, bieten einen Rahmen zur Bewertung der Nachhaltigkeit einer Investition. Private Equity Fonds haben auf diese Entwicklung längst reagiert und berücksichtigen ESG-Faktoren zunehmend in ihrer Investmentpraxis.

Die Europäische Union hat mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, Verordnung (EU) 2019/2088) und der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) verbindliche Transparenzpflichten geschaffen. Fonds, die sich zu Nachhaltigkeit bekennen, unterliegen je nach Zielsetzung den Anforderungen aus Artikel 8 oder 9 der SFDR. Ein Fonds, der nachhaltige Eigenschaften bewirbt und fördert, unterliegt den Transparenzpflichten nach Art. 8 SFDR. Besteht die Anlagestrategie des Fonds sogar darin, in nachhaltige Anlagen zu investieren, unterliegt er den erweiterten Transparenzpflichten nach Art. 9 SFDR.

Die Taxonomie-Verordnung gibt darüber hinaus einen Rahmen für ökologisch nachhaltiges Wirtschaften in der Realwirtschaft vor, der in zahlreichen Rechtsakten konkretisiert wird. Fonds, die sich der Offenlegung nach Art. 9 SFDR unterwerfen und/oder sich verpflichten, Taxonomie-konforme Investments zu tätigen, sind jedoch noch die Ausnahme. Eine Einstufung nach Art. 8 SFDR bildet derzeit den Status Quo in der Fondslandschaft, den vor allem institutionelle Investoren verlangen – zumeist aufgrund eigener Compliance-Richtlinien oder regulatorischer Vorgaben.

Der entscheidende Unterschied zu einem Impact Fonds ist die bei einem Impact Fonds explizite Festlegung von Wirkungszielen und die Messung der Wirkung des Investments. Die Qualifizierung als Impact Fonds stellt damit konzeptionell ein „Mehr“ gegenüber den Anforderungen von Fonds nach Art. 8 und Art. 9 SFDR dar.

Informationspflichten über den konkreten Umfang und die Einhaltung von ESG-Faktoren sowie umfangreiche Ausschlusslisten im Rahmen des Beitritts von Investoren zu verhandeln, zählt insgesamt längst zum Standard der anwaltlichen Beratungsleistung. Je nach Konzeption des Fonds lässt sich der Manager entweder darauf ein, bestimmte Investments nicht zu tätigen oder zumindest den Investor von dem jeweiligen Investment auszuschließen. Erfahrungsgemäß halten Private Equity Fonds Manager mittlerweile Standard ESG-Klauseln bereit, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen individuell angepasst werden.

Regulatorische Anforderungen an die Anleger

Private Equity Fonds unterliegen in Deutschland und der EU regulatorischen Vorgaben und dürfen grundsätzlich nur bestimmten Anlegergruppen angeboten werden. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterscheidet dabei zwischen professionellen, semiprofessionellen und privaten Anlegern. Professionelle Anleger – wie Banken, Versicherungen oder große Unternehmen – gelten als ausreichend erfahren und kapitalstark. Sie können uneingeschränkt in Private Equity investieren, da für sie kaum regulatorische Einschränkungen bestehen.

Semiprofessionelle Anleger sind in der Regel vermögende Privatpersonen oder kleinere Institutionen, die nicht als professionell gelten, aber gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen. Dazu gehört eine Mindestbeteiligung von 200.000 Euro, eine schriftliche Risikoerklärung sowie ein Nachweis ausreichender Kenntnisse, z.B. durch Berufserfahrung oder frühere Investments. Privatanleger gelten als besonders schutzbedürftig und haben nur sehr eingeschränkten Zugang zu Private Equity. Ein Investment kann für Privatanleger jedoch über sog. Publikumsfonds mit umfangreicher Prospektpflicht möglich sein, wodurch Anlagesummen zumeist bereits ab einer Höhe von 10.000 Euro möglich sind.

Wenngleich manche Stiftungen gegebenenfalls aufgrund ihrer Größe nicht als professioneller Anleger eingeordnet werden, können sie jedoch bei einer entsprechenden Mindestkapitaleinlage, einer professionellen Vermögensverwaltung und sachkundigem Personal zumeist als semiprofessioneller Anleger qualifizieren.

Grenzen des Stiftungszivilrechts

Mit der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 wurde das Landesstiftungsrecht durch ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht im BGB abgelöst. Zentral ist die in § 83b BGB verankerte Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen. Das Grundstockvermögen (§ 83b Abs. 2 BGB) ist nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB ungeschmälert zu erhalten; das sonstige Vermögen kann für die Zweckerfüllung verbraucht werden. Konkrete Anlageregeln enthält das BGB nicht. Die Grenzen ergeben sich aus Satzung, Anlagerichtlinien, Stifterwillen (§ 83 Abs. 2 BGB) sowie dem Vermögenserhaltungs- und Nutzungsverwendungsgrundsatz (§ 83c BGB).

Vermögenserhaltungsgrundsatz

Das Grundstockvermögen dient dazu, dauerhaft Nutzungen zur Zweckverwirklichung zu erwirtschaften. Nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB ist es ungeschmälert zu erhalten. Ob ein gegenständlicher, nomineller oder realer Werterhalt geschuldet ist, lässt das Gesetz offen.

Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, denn die Stiftung muss ausreichend Nutzungen erzielen, darf dabei aber das Grundstockvermögen nicht unangemessen gefährden. Höhere Renditechancen gehen häufig mit höheren Risiken einher. Dabei kommt es auf die Risiko-Rendite-Struktur des Gesamtportfolios an, nicht auf das Risiko einzelner Anlagen. Die Aufgabe des zuständigen Stiftungsorgans besteht deshalb darin, eine ausgewogene Anlagestrategie zu entwickeln, die beiden Anforderungen gerecht wird. Maßgeblich ist dabei nicht, ob sich eine einzelne Anlage im Nachhinein als erfolgreich erweist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlageentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme auf einer sorgfältigen Informationsgrundlage beruhte, unter Berücksichtigung des gesamten Stiftungsvermögens vertretbar war und keine Interessenkonflikte bestanden. Hierfür enthält § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB die sog. Business Judgment Rule, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Ergänzend sieht § 84a Abs. 1 Satz 3 BGB vor, dass die Haftung der Organmitglieder durch die Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden kann – eine für Stiftungsvorstände, die über risikoreichere Anlagen entscheiden, praktisch bedeutsame Regelung.

Stiftungen sind daher nicht auf konservative Anlagen beschränkt. Auch risikoreichere Anlagen können zulässig sein, wenn sie höhere Ertragschancen bieten und das Gesamtrisiko angemessen bleibt. Unzulässig sind dagegen spekulative Geschäfte, bei denen eine angemessene Rendite unwahrscheinlich ist.

§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB ermöglicht, Umschichtungszuwächse für die Zweckerfüllung zu verwenden, soweit die Satzung dies nicht ausschließt. Veräußerungsgewinne aus Private-Equity-Exits können daher eingesetzt werden, sofern das Grundstockvermögen erhalten bleibt. Darüber hinaus ermöglicht § 83c Abs. 2 BGB, dass die Satzung einen vorübergehenden teilweisen Verbrauch des Grundstockvermögens zulässt. In diesem Fall muss die Satzung die Stiftung jedoch verpflichten, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit um den verbrauchten Teil wieder aufzustocken. § 83c Abs. 3 BGB eröffnet zudem die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Erhaltungsgebot zulässt, sofern die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Diese Flexibilisierungen können im Einzelfall die Möglichkeiten der Stiftung bei der Planung von Private-Equity-Investments erweitern.

Mit einer Private-Equity-Fondsbeteiligung verpflichtet sich die Stiftung zu einer Kapitalzusage, die Beteiligungen und Fondskosten finanziert. Diese Kosten sind zulässig, solange sie marktüblich sind und im angemessenen Verhältnis zu den Ertragschancen stehen. Deshalb sollten die angesetzten Gebühren im Rahmen der Beitrittsverhandlungen geprüft und nach Möglichkeit begrenzt werden.

Selbst Anlagen mit möglichem Totalverlust sind demgemäß nicht per se unzulässig, sofern sie in der Gesamtanlage ausgeglichen werden und auch sonst nach den obigen Aspekten als ermessensfehlerfrei zu bewerten sind. Empfehlenswert sind zudem Anlagerichtlinien, die dokumentieren, dass das für die Anlage zuständige Organ seine Pflicht zu einer verantwortungsvollen Vermögensverwaltung erfüllt hat. Als Orientierungsgröße wird in der Beratungspraxis für Private Equity Beteiligungen häufig eine Beimischung in Höhe von ca. 5% des Grundstockvermögens genannt. Eine pauschale Angabe ist jedoch nicht möglich, da es im Einzelfall auf die Art der Private Equity Strategie und die Zusammensetzung des übrigen Portfolios ankommt. Daher sollte die Auswahl durch externe Berater vorbereitet und intern sorgfältig getroffen und dokumentiert werden.

Die verschiedenen Private-Equity-Strategien haben unterschiedliche Risikoprofile. Venture Capital-Beteiligungen sind risikoreicher als Beteiligungen an etablierten Unternehmen; Dachfonds bieten mehr Diversifikation, aber höhere Kosten durch ihre doppelte Fonds- und Managementstruktur. In Bezug auf die Risikobewertung ist zudem zu bedenken, dass Private Equity Verträge in der Regel komplex sind. Eine rechtliche Due Diligence vor Investition ist unerlässlich. Auch können durch Nebenvereinbarungen (sog. Side Letter) Risiken minimiert werden. Diese werden bilateral zwischen dem Fondsmanager und dem Anleger vereinbart und dienen der Individualisierung der vertraglichen Konditionen des Investments. Sie bedürfen jedoch einer umfangreichen Branchenerfahrung, sodass sich Investoren von Private Equity Fonds in der Regel durch spezialisierte Anwälte und Steuerberater im Rahmen ihres Beitritts beraten lassen.

Nutzungsverwendungsgrundsatz

Nach § 83c Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Stiftungszweck mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Der Begriff der Nutzungen (§ 100 BGB) umfasst neben Erträgen auch Gebrauchsvorteile. Die Stiftung muss daher regelmäßig Nutzungen erzielen. Daraus ergibt sich die Frage, wie illiquide eine Anlageform sein darf – insbesondere, wenn sie längere Zeit keine laufenden Nutzungen bringt und auch nicht jederzeit liquidiert werden kann. Doch auch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds widerspricht diesem Grundsatz vielfach nicht.

Debt Fonds generieren regelmäßig Zinseinnahmen, bei Equity Fonds kommt es durch Dividenden und Exits zu Ausschüttungen und bei Immobilienfonds werden daneben regelmäßig Mieteinnahmen erzielt, welche ebenfalls laufend ausgeschüttet werden. Das Kapital wird über Jahre durch einzelne Kapitalabrufe bereitgestellt und erste Rückflüsse erfolgen oft vor Laufzeitende. Entscheidend ist zudem die Gesamtschau: Wenn laufende Nutzungen aus dem übrigen Vermögen die Zweckerfüllung sicherstellen, ist eine Private Equity-Beteiligung auch ohne turnusmäßige Ausschüttungen unschädlich.

Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts

Für gemeinnützige Stiftungen ist bei der Vermögensanlage entscheidend, dass die Anlagestrategie mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und die Einkünfte der steuerfreien Vermögensverwaltung (nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zuzurechnen sind.

Wahrung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Status

Eine gemeinnützige Stiftung ist subjektiv steuerbefreit, wenn sie als gemeinnützig i. S. d. §§51 ff. AO anerkannt ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG). Die §§ 51–68 AO bilden den rechtlichen Rahmen für die Vermögensanlage gemeinnütziger Stiftungen. Danach ist zu beachten, welche Mittel investiert werden dürfen und ob die Grundsätze der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und zeitnahen Mittelverwendung eingehalten werden.

a) Zur Verfügung stehende Mittel
Drei Vermögenskategorien sind zu unterscheiden: (1) Zeitnah zu verwendende Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) müssen innerhalb von zwei Jahren für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden und stehen für langfristige Private Equity-Investitionen nicht zur Verfügung; (2) Das Grundstockvermögen (§ 83b BGB) kann in Private Equity investiert werden, solange die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden; und (3) Freie Rücklagen (§ 62 AO), welche je nach Zuordnung ebenfalls investierbar sind.

b) Selbstlosigkeit
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO dürfen die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit.

Vor diesem Hintergrund können Verluste aus der Vermögensverwaltung problematisch sein. Entscheidend ist heute jedoch nicht der eingetretene Verlust, sondern die Anlagestrategie. Den Stiftungsorganen steht ein Ermessensspielraum zu. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive, also ob die Anlageentscheidung bei Vornahme sorgfältig getroffen wurde. Eine Investition wird daher nicht allein deshalb unzulässig, weil sie sich nachträglich als verlustreich erweist. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen weitgehend dem zivilrechtlichen Vermögenserhaltungsgrundsatz (vgl. oben II.1). Der wesentliche Unterschied: Ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Handeln die Stiftungsorgane mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, steht ein später eintretender Verlust dem Selbstlosigkeitsgebot grundsätzlich nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang sind auch Beteiligungen an Fonds nicht von vornherein gemeinnützigkeitsschädlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sie Teil einer ausgewogenen und diversifizierten Anlagestrategie sind, die den langfristigen Erhalt des Stiftungsvermögens sicherstellt. Unter diesen Voraussetzungen führt auch ein später realisierter Verlust grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Mittel einer gemeinnützigen Stiftung sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Das Grundstockvermögen sowie Umschichtungsgewinne unterliegen jedoch nicht dieser Pflicht. Erträge, die auf Fondsebene entstehen, aber nicht ausgeschüttet werden, müssen nicht zeitnah verwendet werden. Eine Reinvestition auf Fondsebene verstößt folglich nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

c) Ausschließlichkeit
Gemeinnützige Stiftungen müssen ausschließlich ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unschädlich, solange sie der Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke dienen und nicht zum dominierenden Zweck werden. Ein Verstoß könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine Private-Equity-Investition nicht der Finanzierung der Stiftungszwecke dient, sondern vorrangig die Interessen der Fonds- oder Beteiligungsgesellschaft oder anderer Investoren fördert.

Die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke wird im deutschen Steuerrecht umfassend privilegiert. Gemeinnützige Stiftungen müssen daher neben den zivilrechtlichen Vorgaben des Stiftungsrechts auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51–68 AO beachten, wenn sie ihre Steuerbefreiung erhalten wollen.

Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Objektiv steuerbefreit sind Einnahmen aus ideeller Tätigkeit und Vermögensverwaltung. Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung (§§ 64 Abs. 1, 14 AO). Für die steuerliche Behandlung ist somit entscheidend, woher die Einkünfte stammen.

Die Gründung von Private Equity (und Debt-) Fonds erfolgt typischerweise in der Rechtsform einer in- oder ausländischen Personengesellschaft. Diese unterliegt nicht dem Investmentsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung von Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften werden in Deutschland als Fondsgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nur selten genutzt, da sie steuerlich nicht für alle Anlegergruppen attraktiv sind und im Grundsatz eine Besteuerung auf ihrer Ebene erfolgen würde. Eine Personengesellschaft ermöglicht in der Regel eine hohe gesellschaftsvertragliche Flexibilität. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (strukturiert als GmbH & Co. KG) und vergleichbare ausländische Rechtsformen, insbesondere die Limited Partnership des angelsächsischen Rechtskreises, haben sich in der Praxis etabliert. Diese haben auch den Vorteil, dass die Haftung der Anleger als Gesellschafter beschränkt werden kann. Die Anleger beteiligen sich üblicherweise als Kommanditisten (bzw. Limited Partner) an der jeweiligen Fondsgesellschaft. Wesentlich ist, ob die Stiftung durch ihre Beteiligung gewerbliche Einkünfte erzielt. Das ist der Fall bei gewerblicher Tätigkeit oder gewerblicher Infizierung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine rein gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist hingegen unschädlich, sofern der Fonds vermögensverwaltend tätig ist.

Zwei Optionen bestehen: Entweder beteiligt sich die Stiftung nur an vermögensverwaltenden Fonds (rechtliche Einzelfallprüfung anhand des BMF-Kriterienkatalogs erforderlich) oder sie investiert über eine zwischengeschaltete Blockergesellschaft. Bei der Blockerstruktur wird eine Kapitalgesellschaft zwischen Stiftung und Fonds geschaltet. Die Beteiligung ist der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen, solange keine Organidentität besteht (Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Geschäftsführer sein) und die Geschäftsführung eigenständig handelt.

Die Wahl zwischen beiden Optionen ist sorgfältig abzuwägen. Die Beteiligung an vermögensverwaltenden Fonds ist steuerlich die einfachere Lösung, setzt aber eine stabile steuerliche Qualifizierung voraus. Die Blockerstruktur bietet mehr Flexibilität, verursacht aber zusätzliche Kosten und kann bei ausländischen Gesellschaften zu Quellensteuern führen. Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist in beiden Fällen unerlässlich.

Impact Investments als Anlageform für gemeinnützige Stiftungen

Nach der Definition des Global Impact Investing Network (GIIN) handelt es sich bei Impact Investments um Investitionen mit der gezielten Absicht, neben einer finanziellen Rendite eine messbare positive soziale oder ökologische Wirkung zu erzielen. Impact Investing ist von ESG-konformen Anlagen (Risikominimierung, Art. 8 SFDR) und nachhaltigen Investitionszielen (Art. 9 SFDR) abzugrenzen. Impact Investments setzen zusätzlich explizite Wirkungsziele und deren Messung voraus. Von Philanthropie unterscheidet sich Impact Investing durch die angestrebte finanzielle Rendite.

Grundsätze des Impact Investing

Impact Investing beruht auf drei Grundsätzen: Intentionalität – die Wirkungserzielung ist integraler Bestandteil der Investitionsentscheidung, Messbarkeit – die Wirkung muss überprüfbar sein (z.B. IRIS+ Framework des GIIN) sowie finanzielle Renditeerwartung – das Spektrum reicht von marktüblichen Renditen (finance first) bis zu bewussten Renditeabschlägen (concessionary returns).

Stiftungsrechtliche Einordnung

Die zentrale Frage ist, ob Impact Investments mit dem Vermögenserhaltungsgrundsatz nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbar sind. Soweit sie marktübliche Renditen anstreben, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB, Business Judgment Rule). Ein gezielter Verzicht auf Rendite zugunsten einer höheren Wirkung kann im Einzelfall mit dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens in Spannung geraten. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Renditeerwartung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Portfolios noch als angemessen bewertet werden kann und ob die langfristige Ertragskraft des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt.

Der Stifterwille (§ 83 Abs. 2 BGB) kann Impact Investments begünstigen oder einschränken. Hat der Stifter eine wirkungsorientierte Vermögensanlage in der Satzung angelegt oder zumindest nicht ausgeschlossen, spricht dies für die Zulässigkeit von Impact Investments – auch mit moderaten Renditeabschlägen. Umgekehrt kann ein klar auf Ertragsmaximierung ausgerichteter Stifterwille die Möglichkeiten einschränken. In jedem Fall sollte die Entscheidung für oder gegen Impact Investments in den Anlagerichtlinien dokumentiert und begründet werden, um den Anforderungen der Business Judgment Rule zu genügen.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung

Impact Investments müssen das Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO) wahren. Sie sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen und stehen der Steuerbegünstigung nicht entgegen, soweit sie aus Grundstockvermögen oder freien Rücklagen finanziert werden. Wird ein Impact Investment nicht primär als Vermögensanlage mit Renditeerzielungsabsicht, sondern als Maßnahme der unmittelbaren Zweckförderung eingesetzt (sog. programmbezogene Investition), kann es dem Bereich der ideellen Tätigkeit oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. In diesem Fall gelten abweichende gemeinnützigkeitsrechtliche Maßstäbe, insbesondere hinsichtlich der Mittelverwendung. Eine präzise rechtliche Qualifizierung der jeweiligen Maßnahme ist daher im Vorfeld unerlässlich.

Praktische Relevanz

Impact Investments ermöglichen es, die Vermögensanlage an den Stiftungszweck anzunähern. Insbesondere Impact Debt Fonds können eine sinnvolle Ergänzung sein. Es empfiehlt sich, Impact Investments in den Anlagerichtlinien zu verankern und Portfolioanteil, Wirkungsziele, etwaige Renditeabschläge und die Dokumentation festzulegen.

Fazit und Ausblick

Private Equity ist für gemeinnützige Stiftungen eine interessante, aber anspruchsvolle Anlageform. Zusammenfassend lassen sich die folgenden zentralen Ergebnisse festhalten:

  • Die sog. Business Judgment Rule gibt den Stiftungsorganen einen Ermessensspielraum bei sorgfältig vorbereiteten und dokumentierten Anlageentscheidungen. Auch risikoreichere Anlagen mit der Möglichkeit des Totalverlusts können zulässig sein, wenn sie höhere Ertragschancen bieten und das Gesamtrisiko angemessen bleibt.
  • Private-Equity-Beteiligungen sind auch nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich. Für Investitionen stehen Grundstockvermögen und freie Rücklagen zur Verfügung. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist durch vermögensverwaltende Fonds oder Blockergesellschaften sicherzustellen.
  • Stiftungen, die Private-Equity-Investitionen erwägen, sollten (i) eine professionelle Anlagestrategie entwickeln und dokumentieren, die den Stifterwillen, die Satzungsvorgaben und die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, (ii) Anlagerichtlinien beschließen, die Art und Höhe alternativer Kapitalanlagen regeln, (iii) die steuerliche Qualifizierung jedes Fonds im Vorfeld prüfen lassen und ggf. eine Blockerstruktur einsetzen, (iv) im Rahmen der Beitrittsverhandlungen ESG-Klauseln, Informationsrechte und Gebührenstrukturen individuell verhandeln sowie (v) sämtliche Anlageentscheidungen sorgfältig dokumentieren, um den Anforderungen der Business Judgment Rule zu genügen.

Auszüge dieses Beitrags sind auch bereits erschienen in: private banking magazin, 27. August 2026

Artikel drucken

  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Autoreninfos

Amos Veith

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Dr. Anne Seidel

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Auch interessant

  • Schaffung weißer Einkünfte durch Zuwendung an…
  • Steuern Aktuell – Alles Wichtige auf einen Blick
  • Regierungsentwurf zum Standortfördergesetz veröffentlicht
  • Unterliegt die Verwaltung einer nichtrechtsfähigen…

https://www.pe-magazin.de/alternative-kapitalanlagen-von-gemeinnuetzigen-stiftungen/

Top
Private Equity Magazin
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Einstellungen
Folgen Sie uns auf LinkedInFolgen Sie uns auf YouTubeMonatlicher Newsletter
Unseren Podcast hören Sie bei

Die Private Equity Experten.