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Entscheidungsabsicherung für Vorstand und Aufsichtsrat in M&A-Transaktionen

Fairness Opinion und Business Judgement Opinion sind Instrumente zum Schutz bzw. zur Entscheidungsfindung von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen von M&A-Transaktionen. Welche rechtlichen Grundlagen dahinterstehen und worauf in der Praxis zu achten ist, erläutert PE Magazin-Autor Torben Busch.

M&A

von Torben Busch, POELLATH
10. Juli 2023
  • Unternehmenskaufvertrag
  • Unternehmensbewertung
  • Vorstand
  • Due Diligence
  • Aufsichtsrat
  • Organhaftung
Fairness Opinion, Business Judgement Opinion
Quelle: Sikov/AdobeStock

Fairness Opinion

Die Fairness Opinion dient dazu, im Rahmen einer Transaktion die finanzielle Angemessenheit eines Kaufpreises aus einem rein finanziellen Blickwinkel zu bestätigen (oder zu widerlegen). Es gilt nachzuweisen, dass der Preis mindestens dem Wert des Unternehmens entspricht. Fairness Opinions können in verschiedenen Funktionen bei allen Arten von Unternehmenstransaktionen relevant werden, einschließlich Management Buy-Outs, Neuemissionen, „Related-Parties-Transaktionen“ und Sachkapitalerhöhungen. In erster Linie dienen sie aber als Informationsgrundlage der gelebten Business Judgement Rule und sind Teil der Angemessenheitsprüfung im Rahmen einer Stellungnahme nach § 27 WpÜG. Sie sind somit ein Werkzeug zum Schutz der sich absichernden Unternehmensorgane. Die Fairness Opinion wird in der Regel von Transaktionsberatern erstellt, die ohnehin mit der betreffenden Transaktion betraut sind. Vereinzelt, vor allem bei „Related-Parties-Transaktionen“ sind auch Second Fairness Opinions als Rückversicherung denkbar. Der inhaltliche Standard der Fairness Opinions entwickelt sich dabei stetig weiter und derzeit werden sowohl das IDW S1-Verfahren als auch die Abfindungsgrundsätze der DFVA überarbeitet.

Business Judgement Opinion

Die Business Judgement Opinion basiert auf § 93 AktG, wenngleich sie selber gesetzlich nicht kodifiziert ist. § 93 AktG ist dabei die zentrale Norm zu den Sorgfaltspflichten und der Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern. Seit 2005 gibt es zudem eine fortschreitende und ausführliche Rechtsprechung zu dieser Norm, den Details und einzelnen Anwendungsfragen. Zusammenfassend ist eine Haftung der Unternehmensorgane (weitestgehend) ausgeschlossen, wenn bei unternehmerischen Entscheidungen (wenn unterschiedliche Handlungsoptionen bestehen) eine angemessene Informationsgrundlage bestand und auf dieser Grundlage frei von Sonderinteressen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wurde. Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze ist auch für Geschäftsführer, OHG Gesellschafter und Aufsichtsräte weitgehend anerkannt. Die Einholung einer anwaltlichen, gutachterlichen Business Judgement Opinion mit dem Ziel einer Haftungsfreizeichnung ist keine zweite rechtliche Prüfung aller juristisch relevanten Punkte, die beispielsweise im Rahmen einer Transaktion relevant werden und ersetzt keine Due Diligence Prüfung oder dergleichen. Jedoch dient eine Business Judgement Opinion im gleichen Anwendungsumfeld wie auch die Fairness Opinion dazu, Informationen zu validieren und rechtlich einzuordnen. Sie dient somit auch der Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen und führt zu einer Absicherung der Entscheidungsträger gegen Haftungsrisiken. Seitens der Rechtsprechung wurden bislang keine allgemeinen Standards zur Erstellung einer Business Judgement Opinion entworfen. Allen Entscheidungsträgern sollte bei aller Ratsamkeit zur Einholung einer Business Judgement Opinion klar sein, dass diese nicht zu einem Haftungsausschluss führen, jedoch insbesondere als Entlastungsbeweis ein wichtiger Baustein dazu sein können.

Dieser Beitrag ist im Rahmen des 26. Münchner M&A-Forums am 4. Mai 2023 entstanden und fasst einen Vortrag von Prof. Dr. Christian Aders, Senior Managing Director bei ValueTrust und Parkview Partners, und Peter Steffen Carl, Partner und Leiter der Gesellschaftsrechtspraxis bei Gleiss Lutz, zusammen. Mehr zum Veranstaltungsformat „Münchener M&A-Forum“ erfahren Sie hier.

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