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EuGH erklärt EU-Geldwäscherichtlinie teilweise für rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22. November 2022 Teile der EU-Geldwäscherichtlinie für unwirksam erklärt. Konkret geht es um eine Bestimmung, wonach Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Mit dieser Maßnahme sollten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Tax

von Dr. Andreas Richter, POELLATH, Dr. Christoph Philipp, POELLATH, Dr. Stephan Viskorf, POELLATH, Dr. Maximilian Haag, POELLATH, Dr. Katharina Hemmen, POELLATH, Dr. Katharina Gollan, POELLATH
25. November 2022
  • Transparenzregister
  • Datenschutz
  • Geldwäscherecht
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
  • Stiftungsrecht
Geldwäscherichtlinie, Transparenzregister, Stiftungsregister, EU-Geldwäscherichtlinie, Grundrechte, Grundrechtecharta
Quelle: G. Fessy/CJUE

Der EuGH entschied nun, dass dieser Aspekt der EU-Geldwäscherichtlinie einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) darstelle. Dieser sei nicht gerechtfertigt, da er nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und unverhältnismäßig sei. Insbesondere könne eine potenziell unbegrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf sensible Daten wie die Vermögenslage des Betroffenen oder seine Investitionspräferenzen erhalten. Diese Zugriffsmöglichkeit gebe es unabhängig davon, ob Gründe hierfür vorlägen, die mit der Zielsetzung der Maßnahme in Zusammenhang stehen.

Das Urteil zur EU-Geldwäscherichtlinie dürfte Auswirkungen auf das deutsche Transparenzregister haben. Zum Schutz personenbezogener Daten werden die Rechte auf Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit eingeschränkt werden müssen. Möglicherweise ist auch das ab 2026 geplante Stiftungsregister betroffen, da dieses von jedermann eingesehen werden kann.

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