
Der EuGH entschied nun, dass dieser Aspekt der EU-Geldwäscherichtlinie einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) und auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) darstelle. Dieser sei nicht gerechtfertigt, da er nicht auf das absolut Erforderliche beschränkt und unverhältnismäßig sei. Insbesondere könne eine potenziell unbegrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf sensible Daten wie die Vermögenslage des Betroffenen oder seine Investitionspräferenzen erhalten. Diese Zugriffsmöglichkeit gebe es unabhängig davon, ob Gründe hierfür vorlägen, die mit der Zielsetzung der Maßnahme in Zusammenhang stehen.
Das Urteil zur EU-Geldwäscherichtlinie dürfte Auswirkungen auf das deutsche Transparenzregister haben. Zum Schutz personenbezogener Daten werden die Rechte auf Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit eingeschränkt werden müssen. Möglicherweise ist auch das ab 2026 geplante Stiftungsregister betroffen, da dieses von jedermann eingesehen werden kann.
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