Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine sehr beliebte und weit verbreitete Rechtsform, die insbesondere im Rahmen der Vermögensverwaltung, der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation und der Bündelung von Stimmrechten genutzt wird. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden zum 1. Januar 2024 nicht nur die Rechtsvorschriften der GbR reformiert, sondern es wird auch ein sogenanntes Gesellschaftsregister eingeführt. Ähnlich wie das Handelsregister für Handelsgesellschaften soll das Gesellschaftsregister zukünftig Auskunft über Existenz, Vertretungsbefugnis und Beteiligungsverhältnisse der GbR geben. Diese Publizitätswirkung soll der Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr dienen.
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist zwar grundsätzlich freiwillig, jedoch entsteht beispielsweise bei Eintragungen in andere öffentliche Register und Änderungen in diesen ein faktischer Eintragungszwang. Ist eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ führen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zum 1. Januar 2024 wird für die GbR ein Gesellschaftsregister zur Erhöhung der Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr eingeführt.
- Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig, aber in vielen Situationen besteht eine faktische Eintragungspflicht.
- Wird die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen, besteht die Möglichkeit der Wahl eines vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitzes.
- Mit der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister entsteht auch eine Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister
Grundsätzlich keine Eintragungspflicht
In das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann nur eine rechtsfähige GbR, also eine Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Soll die GbR dagegen ausschließlich der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dienen, ist sie nicht rechtsfähig und kann auch in kein öffentliches Register eingetragen werden.
Das Gesetz sieht für die GbR keine ausdrückliche Pflicht zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister vor. Vielmehr besteht ein Wahlrecht bezüglich der Eintragung. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist auch nicht notwendig für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, sodass die Fähigkeit, am Rechtsverkehr als Trägerin von Rechten und Pflichten teilzunehmen, nicht davon abhängt.
Situationen einer faktischen Eintragungspflicht
Trotz der eigentlichen Wahlfreiheit kommt es jedoch in vielen Fällen zu einer faktischen Eintragungspflicht für die GbR. So ist es ab dem 1. Januar 2024 für eine GbR nicht mehr möglich ins Grundbuch aufgenommen zu werden, wenn die Gesellschaft nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Daher können Grundstücksübertragungen, Grundschuldbestellungen, Eintragungen von Hypotheken oder Vormerkungen unter Beteiligung einer GbR nur dann im Grundbuch vorgenommen werden, wenn es sich um eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft handelt.
Ändert sich ferner der Gesellschafterbestand einer bereits im Grundbuch eingetragenen GbR, soll ihr vom Grundbuchamt eine Berichtigungspflicht auferlegt werden. Ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann jedoch ab dem 1. Januar 2024 nur noch von einer ins Gesellschaftsregister eingetragenen GbR gestellt werden. Somit kommt es auch bei bereits im Grundbuch eingetragenen Gesellschaften auf kurz oder lang zur faktischen Pflicht sich ins Gesellschaftsregister einzutragen, damit eine notwendige Änderung im Grundbuch vorgenommen werden kann.
Weiterhin besteht eine faktische Pflicht zur Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister, wenn die GbR selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft ist. Ähnlich wie beim Grundbuch können auch im Aktienregister und im Handelsregister ab dem 1. Januar 2024 Eintragungen oder Änderungen unter Beteiligung einer GbR nur noch dann vorgenommen werden, wenn die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Erforderliche Angaben für die Eintragung
Für die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister sind die folgenden Angaben notwendig:
- Name, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft,
- vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnort derjenigen Gesellschafter, die natürliche Personen sind,
- Firma bzw. Name, Rechtsform, Sitz und ggf. das zuständige Register und die Registernummer derjenigen Gesellschafter, die juristische Personen sind,
- Angaben zur Vertretungsbefugnis sowie
- Gegenstand der Gesellschaft, soweit sich dieser nicht bereits aus dem Namen ergibt.
Andere Angaben, etwa zu Haftungsquoten und Haftungssummen, können hingegen nicht eingetragen werden. Die zur Anmeldung gemachten Angaben werden vollständig im Gesellschaftsregister veröffentlicht und können dort ohne Angabe eines Rechtsgrundes von jedermann kostenfrei eingesehen werden.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist elektronisch in notariell beurkundeter Form bei dem Registergericht einzureichen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Hierfür ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich. Eine einmal ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann nicht mehr aus diesem ausgetragen werden. Eine Löschung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister erfolgt erst bei deren Liquidation.
Rechtsfolgen der Eintragung
Wahlrecht eines Vertragssitzes
Nur die eingetragene GbR kann abweichend vom tatsächlichen Verwaltungssitz einen sogenannten Vertragssitz wählen und diesen ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dieser Vertragssitz ist dann maßgebend für den allgemeinen Gerichtsstand und damit für alle gegen die GbR gerichteten Klagen. Damit dürfte es künftig für eine eingetragene GbR möglich sein, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Ausland zu haben, solange sie einen inländischen Vertragssitz wählt.
Kenntlichmachung der Eintragung durch Namenszusatz
Mit der Eintragung wird der Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ verpflichtend. Dieser Namenszusatz signalisiert dem Rechtsverkehr, dass eine Registereintragung erfolgt ist und damit die Vertretungsbefugnisse und Gesellschafterstellungen im Gesellschaftsregister eingesehen werden können. Der Rechtsverkehr darf auf die Richtigkeit der Eintragung im Gesellschaftsregister vertrauen. Hat die GbR keine natürliche Person als Gesellschafter, muss dies zusätzlich kenntlich gemacht werden. Dies kann zum Beispiel durch den Zusatz „GmbH & Co. eGbR“ erfolgen.
Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister
Wird eine GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie sich auch in das sogenannte Transparenzregister eintragen lassen. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, das Angaben über die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten erfasst und zugänglich macht. Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder in vergleichbarer Weise die Kontrolle ausüben oder beherrschenden Einfluss haben. Die wirtschaftlich Berechtigten der GbR sind dann verpflichtet, ihren Vor- und Nachnamen, ihr Geburtsdatum, ihren Wohnort, Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses sowie ihre Staatsangehörigkeiten offenzulegen und ins Transparenzregister eintragen zu lassen.
Ausblick
Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister führt für die GbR zu erhöhten Offenlegungspflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Jedoch bringt das Register auch eine erhöhte Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr mit sich sowie die Möglichkeit einer Vertragssitzwahl. Aufgrund der zu erwartenden langen Bearbeitungsdauer, insbesondere zu Beginn des Jahres 2024, empfehlen wir eine Eintragung möglichst frühzeitig vorzubereiten und hierfür rechtzeitig eine Abstimmung unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Für Anfang 2024 geplante Rechtsgeschäfte, die eine Eintragung voraussetzen, sollte eine längere Verzögerung eingeplant oder ein Vorziehen noch in dieses Jahr geprüft werden. Dies gilt insbesondere für Immobiliengeschäfte und Übertragungen von Gesellschaftsanteilen.