Die Vorschriften über das Stiftungsvermögen werden vereinheitlicht und detaillierter geregelt als bisher. Die Grundkonzeption bleibt, wonach das Stiftungsvermögen durch die Generierung von Nutzungen (insbesondere Erträgen) als Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die Reform unterscheidet zwischen zu erhaltendem Grundstockvermögen und sog. sonstigem Vermögen.
Zum Grundstockvermögen gehört neben dem im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögen das dem Grundstock nach Errichtung der Stiftung zugewendete Vermögen („Zustiftung“) sowie das Vermögen, das die Stiftung als Grundstockvermögen bestimmt hat. Die Pflicht zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens wird erstmals bundeseinheitlich geregelt, allerdings richtigerweise nicht weiter konkretisiert. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass dieser Vermögenserhalt nicht pauschal gegenständlich oder als nomineller bzw. realer Werterhalt zu verstehen ist. Vielmehr muss jede Stiftung entsprechend ihrem Zweck und Zeithorizont die Anforderungen an ihre Vermögensverwaltung individuell ausbuchstabieren (BT-Drs. 19/28173, S. 57).
Im Verlauf der Reformdebatte besonders umstritten waren Regelungen zu sog. Umschichtungsgewinnen. Bei Vermögenszuwächsen aus Umschichtungen lässt das für die überwiegende Zahl der Stiftungen wichtige Gemeinnützigkeitsrecht ihre Verwendung für die Zweckverwirklichung zu ohne sie indessen vorzuschreiben. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um sog. „zeitnah zu verwendende Mittel“, sondern um flexibel einsetzbares Vermögen. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen wird das BGB nun erfreulicherweise klarstellen, dass diese Zuwächse auch zivilrechtlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die bestehenden Stiftungen behalten daher ihre überwiegend bereits heute bestehende Flexibilität. In den Bundesländern, in denen die Stiftungsbehörden bislang noch auf dem Standpunkt stehen, dass Umschichtungsgewinne grundsätzlich zum Grundstockvermögen gehören, gewinnen die Stiftungen durch die gesetzliche Regelung sogar zusätzliche Spielräume. Die erfreuliche Klarheit bei der Einordnung von Umschichtungsgewinnen wird Anlagen des Stiftungsvermögens in Private Equity Fonds und Sachwerte in vielen Fällen überhaupt erst ermöglichen.
Mehr zum neuen Gesetz lesen Sie hier:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts