Jüngst hatte der GrS darüber zu befinden, ob einer Gesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet (Beschluss vom 25. September 2018 – GrS 2/16, DB 2019 S. 762). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden und beendet eine für die Praxis erhebliche Streitfrage. Der GrS hat zugunsten der Steuerpflichtigen eine abschließende Entscheidung gefunden. Die Entscheidung des GrS ist nicht nur inhaltlich gelungen, sondern auch sehr lesenswert. Wie alle Entscheidungen von diesem Gremium gibt sie einen umfassenden Überblick zum Thema „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ und fasst Gesetzeshistorie sowie die Behandlung durch Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung verständlich zusammen.
Verfahren
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ermöglicht es, dass Immobilienunternehmen, die allein kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, ihren Gewerbeertrag kürzen, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.
Der I. Senat des BFH hatte in einer überraschenden Entscheidung die Auffassung vertreten, dass diese erweiterte Kürzung bei einer Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft nicht möglich sei (BFH vom 19. Oktober 2010 – I R 67/09, DB 2011 S. 455). „Eigener“ Grundbesitz im Sinne der erweiterten Kürzung könne nicht solcher Grundbesitz sein, dessen zivilrechtlicher Eigentümer nicht der Steuerpflichtige selbst sei. Damit unterfallen Erträge, welche eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft aus der Verwaltung und Nutzung ihres Grundbesitzes erzielt auf Ebene einer an ihr beteiligten Kapital- oder gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer, selbst dann, wenn faktisch nur vermögensverwaltende Aktivitäten vorliegen.
Die vorherrschende Ansicht in Literatur und unterinstanzlicher Rechtsprechung trat dieser Sichtweise des I. Senats entgegen, beispielsweise das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 6322/13, RS1046383). Es komme nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der Tochtergesellschaft an, sondern darauf, dass dieses als Gesamthandseigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen sei. Für die Revision im Verfahren des FG Berlin-Brandenburg war beim BFH glücklicherweise nicht der I. Senat, sondern der IV. Senat zuständig. Dieser wollte die Entscheidung des FG bestätigen und die Revision des Finanzamts zurückweisen. Damit lag ein offener Widerspruch zum I. Senat auf dem Tisch und da letzterer wiederum an seiner Ansicht aus dem Jahr 2010 festhielt, wurde der GrS angerufen (Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 – IV R 26/14, RS1219902).
Entscheidung des GrS
Der GrS folgt in seiner Entscheidung der Auffassung des IV. Senats sowie der ganz überwiegenden Literaturmeinung. Danach sei auch der Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Tochter-Personengesellschaft „eigener“ Grundbesitz der Muttergesellschaft, da hierbei nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, sondern die steuerrechtliche Zuordnung entscheidend sei. Es kommt also nur auf die ertragsteuerliche Zuordnung an und wegen der Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) sind die Immobilien auch für die Frage nach der erweiterten Kürzung steuerlich der Muttergesellschaft und nicht der vermögensverwaltenden Tochtergesellschaft zuzurechnen.
Praxishinweise
Für Immobiliengesellschaften bringt der Beschluss eine große Erleichterung. In der Praxis hatten sich zuvor durch die Entscheidung des I. Senats aus dem Jahr 2010 vermehrt große Unsicherheiten ergeben. Eine streng zivilrechtliche Sichtweise hätte im Ergebnis den ohnehin engen Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung stark ausgehöhlt. Beispielsweise ist es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung zeitlich erforderlich, dass eigener Grundbesitz während des gesamten Wirtschaftsjahres vorhanden ist und vermietet wird. Wann jedoch gerade in Ankauf- und Verkaufsfällen eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung stattfindet (abgeschlossen erst mit Eintragung im Grundbuch), ist dem Zufall überlassen. Auch hier muss es dem Grundgedanken des GrS nun folgend nur darauf ankommen, ob eine Immobilie ertragsteuerlich dem Grundstücksunternehmen zuzurechnen ist.
Ob auch die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft unschädlich ist, hatte der GrS nicht zu entscheiden. Zwar kann für die Immobilien einer solchen Tochtergesellschaft die erweiterte Kürzung auf Ebene der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden; sollte aber die Muttergesellschaft weitere eigene Immobilien halten, verbleibt ein Risiko, dass die Beteiligung an der gewerblichen Tochtergesellschaft insofern schädlich ist. Eine solche Sichtweise wäre jedoch genauso systemfremd wie – bis zur Entscheidung des GrS – der Versuch, Beteiligungen an vermögensverwaltenden Tochtergesellschaften als schädlich zu qualifizieren.
Die Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die ihrerseits Eigentümer der Immobilien ist, steht also der erweiterten Kürzung auf Ebene der Muttergesellschaft nicht entgegen. Eine zivilrechtliche Trennung des Immobilienbestands in Tochtergesellschaften wird steuerlich nicht behindert. Zulässig bleibt damit auch die sog. Treuhandstruktur, bei der die Tochtergesellschaften ertragsteuerlich vollständig ignoriert werden. Abzuwarten bleibt jedoch noch die Reaktion der Finanzverwaltung oder gar des Gesetzgebers auf die Entscheidung. Aufgrund des sehr deutlichen Inhalts der Entscheidung des GrS wäre jedoch eine Abkehr von der durch den GrS bestätigten ertragsteuerlichen Zuordnung ein kompletter Systembruch.
Dieser Beitrag ist erstmals erschienen in: Handelsblatt online, Steuerboard, 04. April 2019