
Grunderwerbsteuer
Laut der Mitteilungen zur Finanzministerkonferenz zur Reform der Grunderwerbsteuer plant der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen, um Share Deals entgegenzuwirken. Bei der Anteilsübertragung einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) soll die Beteiligungsquote von 95% auf 90% gesenkt werden. Darüber hinaus soll ein daran angelehnter Tatbestand für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz geschaffen werden.
Außerdem sollen die Haltefristen für steuerfreie Erwerbe von fünf auf zehn oder sogar auf 15 Jahre verlängert werden. Bisher gibt es noch keine Äußerungen zu möglichen Übergangsfristen und -regelungen. Neben diesen kurzfristig zu erwartenden Maßnahmen sind zudem mittelfristig weitere Maßnahmen geplant, wie die Einbeziehung von Stimmrechtsvereinbarungen in Erwerbskonstellationen und die Eindämmung von Gestaltungen mittels Stiftungen.
In Bezug auf die grunderwerbsteuerliche Begünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern steht die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH; Az.: C-374/17, nach Ersuchen des BFH vom 30.05.2017 – II R 62/14) zu klärende Frage aus, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilferecht handelt. Sofern der EuGH in der Konzernklausel eine rechtswidrige Beihilfe sehen sollte, wäre die Begünstigungsvorschrift bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission nicht mehr anzuwenden.
Mit Urteil vom 06.12.2017 hat der BFH (Az.: II R 55/15) entschieden, dass Mieterdienstbarkeiten, die gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen, keine Gegenleistung für das Grundstück darstellen und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind.
Sofern sich bei einem abgeschlossenen Generalübernehmervertrag nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags Punkte wesentlich (>10 %) ändern, wie z.B. die Flächengröße oder die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, hat der BFH mit Urteil vom 08.03.2017 (Az.: II R 38/14) entschieden, dass dann kein einheitliches Vertragswerk vorliegt und mithin keine Grunderwerbsteuer auf den Wert der Bebauung anfällt.
Der BFH (Az.: II R 41/15) hat seine Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Strukturen – mit Bedeutung für alle Fälle vor ca. Mitte 2013 – geändert. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ist nunmehr die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital entscheidend.
Umsatzsteuer
Als Reaktion auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH; Az.: V R 25/13 und XI R 38/12) hat das Bundesfinanzministerium am 26.05.2017 den Umsatzsteueranwendungserlass (2.8 Abs. 5a UStAE) dahingehend geändert, dass Personengesellschaften als Organgesellschaft qualifiziert werden können, sofern die Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Die OFD Frankfurt/Main hat am 13.12.2017 (S 7168 A – 15 – St 16) dargestellt, wie einzelne Vermietungs(neben)leistungen (am Beispiel eines Flüchtlingsheims) umsatzsteuerlich einzuordnen sind.
Ertragsteuer
Für Entlastung sorgte das Urteil des BFH vom 14.07.2016 (Az.: IV R 34/13) nach dem die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Objektspezifische Besonderheiten, wie ‒ im Falle eines Shopping-Centers ‒ Parkplätze und Sanitäranlagen, sind nach Ansicht des BFH bei der Qualifikation der Einkünfte zu berücksichtigen und führen nicht zwangsläufig zu einer Gewerblichkeit.
Dem Großen Senat des BFH (Az.: GrS 2/16) liegt nach Vorlage vom IV. Senat des BFH (Az.: IV R 26/14) die Frage vor, inwieweit bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen, wie bei Zebragesellschaften, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf den „eigenen Grundbesitz“ zu gewähren ist.
Internationales
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 sieht eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht von Anteilsveräußerungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit inländischem Immobilienbesitz vor, sofern innerhalb eines 365-tägigen Beurteilungszeitraums eine Zurechnung vorgenommen werden kann. Allerdings läuft die geplante Neuregelung aufgrund des BFH-Urteils vom 31.05.2017 (Az.: I R 37/15) zur Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 3 KStG in grenzüberschreitenden Sachverhalten in großen Teilen bisher leer.
Mit Urteil vom 07.12.2016 (Az.: I R 76/14) hat der BFH entschieden, dass Verzichtsgewinne ausländischer Objektgesellschaften nicht zu inländischen Einkünften führen, sofern kein Veranlassungszusammenhang zwischen Verzicht und Vermietung oder Veräußerung besteht. Dieser Rechtsprechung soll ebenfalls im Jahressteuergesetz 2018 eine gesetzliche Regelung entgegengesetzt werden.