
Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode und der vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestag wurde das FMSG nicht rechtzeitig verabschiedet. Am 8. August 2025 wurde stattdessen der Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG) veröffentlicht. Damit startet der Gesetzgeber einen neuen Anlauf zur Umsetzung der AIFMD 2.0.
Zentrales Anliegen des ursprünglichen Entwurfs des FMSG war die umfassende Anwendung der Kreditvergabevorschriften auf alle KVGen – einschließlich der bislang weniger streng regulierten registrierten Gesellschaften. Besonders deutlich wurde dies am Beispiel der Gesellschafterdarlehen: Während diese zuvor als Ausnahme von der allgemeinen Kreditvergabe galten und daher weitgehend von den entsprechenden Regularien befreit waren, sollten nach dem FMSG künftig nahezu alle Vorschriften auch auf diese Finanzierungsform Anwendung finden. Lediglich zwei Einzelregelungen blieben ausgenommen. Diese Ausweitung hätte eine erhebliche Verschärfung dargestellt und zu einer spürbaren Schlechterstellung insbesondere kleinerer Fondsmanager geführt.
Unklare Einordnung eigenkapitalähnlicher Finanzierungsinstrumente
Ein weiterer kritischer Punkt betraf die rechtliche Einordnung von nachrangigen Finanzierungen wie Wandeldarlehen, und sogenannten SAFE Agreements (Simple Agreements for Future Equity). Diese Instrumente sind insbesondere in der Start-up-Finanzierung weit verbreitet. Der Gesetzesentwurf blieb jedoch unklar, da er den Begriff „Kredit“ selbst nicht definierte, sondern lediglich die Kreditvergabe als Tätigkeit beschreibt. Hätte man diese hybriden, eigenkapitalähnlichen Finanzierungsformen unter den Kreditbegriff subsumiert, müssten auch sie den vollständigen Anforderungen der Kreditvergabe nach dem FMSG unterworfen werden. Für kleinere registrierte KVGen, die typischerweise in der Start-up-Szene aktiv sind, hätte dies einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeutet.
Klarstellung durch das FRiG
Der Entwurf des FRiG stellt erfreulicherweise klar, dass die Vergabe von Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnlichen Instrumenten durch bloß registrierte KVGen keine erhöhten Risikomanagementanforderungen auslösen.
Wir hatten auf die Probleme zum FMStG nicht zuletzt auf der MUPET und bei den Verbänden hingewiesen und freuen uns, dass diese Bedenken vom Gesetzgeber aufgegriffen wurden. Eine Anpassung war nicht nur im Interesse der Fondsbranche notwendig, sondern auch um eine Schwächung des Standorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu vermeiden und seine Position zu stärken.
Allerdings wird der Begriff „eigenkapitalähnliche Instrumente“ auch im aktuellen FRiG-Entwurf nicht näher definiert; eine gesetzliche Präzisierung wäre daher weiterhin wünschenswert. In der Sache dürfte die Vergabe von Darlehen mit qualifiziertem Nachrang sowie SAFE Agreements durch AIF bzw. registrierte KVGen an Portfoliogesellschaften allerdings als solche eigenkapitalähnlichen Instrumente eingeordnet werden.
+++
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des Munich Private Equity Training (MUPET) am 26. Juni 2025 in München und wurde in Folge der gesetzgeberischen Entwicklung entsprechend angepasst.
Dr. Stephan Schade ist Partner der Kanzlei POELLATH im Bereich Investment Funds in Berlin.
Katja Replianchuk ist Senior Associate der Kanzlei POELLATH in Berlin.
Weitere ausgewählte Beiträge zur MUPET 2025 finden Sie auch in unserem MUPET-Archiv. Sie wollen mehr zum Veranstaltungsformat erfahren? Besuchen Sie unsere MUPET-Themenseite
+++
Mehr zum Thema:
Fondsrisikobegrenzungsgesetz – Gesetzgeber startet neuen Anlauf