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MoPeG – So wirkt sich die Gesetzesreform auf den Mittelstand aus

Von den aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen ist die Reform des Personengesellschaftsrechts von besonderer Bedeutung. Mit dem im Juni 2021 beschlossenen "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG) sollen längst überfällige Anpassungen vollzogen werden. Dennoch bleiben einige wichtige Punkte offen, meinen die PE-Magazin-Autoren Dr. Sebastian Löcherbach und Dr. Christian M. König.

M&A

von Dr. Sebastian Löcherbach, POELLATH, Dr. Christian M. König, POELLATH
19. November 2021
  • Gesellschaftsrecht
  • Digitalisierung
  • Personengesellschaft
  • Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
MoPeG
Quelle: peterschreiber.media/AdobeStock

Seit Langem besteht Einigkeit darüber, dass im Personengesellschaftsrecht dringender Reformbedarf besteht. Dementsprechend hatten sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag 2018 darauf geeinigt, das Personengesellschaftsrecht „an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens an[zu]passen“. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 24. Juni 2021 vom Bundestag angenommen und hat den Bundesrat einen Tag später passiert. Das MoPeG führt zu einer umfassenden Reform, die im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.

Die Kernpunkte des MoPeG im Überblick

  • Das MoPeG führt zu einer tiefgreifenden Reform des Personengesellschaftsrechts, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
  • Hinsichtlich der – im Fokus der Reform stehenden – GbR kodifiziert der Gesetzgeber (neben weiteren wichtigen Neuerungen) die in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis bereits vollzogene Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit.
  • Für die GbR wird es künftig ein Gesellschaftsregister geben. Eine allgemeine Registerpflicht besteht nicht; u.a. bei Vornahme registerpflichtiger Vorgänge (z.B. Erwerb/Veräußerung von Grundstücken) besteht aber ein faktischer Eintragungszwang.
  • Neuregelungen mit Blick auf eine Digitalisierung des Gesellschaftsrechts erfolgen nicht, wären aber wünschenswert gewesen (z.B. digitale Versammlungen, Gründungen); insoweit bleibt die Reform hinter den Anforderungen an einen modernen gesetzlichen Ordnungsrahmen zurück.
  • Offen lässt das MoPeG die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen mit der vollzogenen Abkehr vom Gesamthandsprinzip im Gesellschaftsrecht einhergehen. Insoweit sind die dringend gebotenen steuerlichen Begleitgesetze zum MoPeG abzuwarten.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus: JUVE Handbuch 2021/2022, Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Auswirkungen für den Mittelstand, S. 555/556

Diesen Beitrag in voller Länge lesen:
JUVE Handbuch 2021_2022_Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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