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Neues zum Übernahmerecht

Übernahmeschlachten rücken den Erwerb börsennotierter Unternehmen immer wieder in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten, erläutert der folgende Videobeitrag.

M&A, Videos, MUPET

von Dr. Eva Nase, POELLATH, Dr. Sebastian Seier, ehemals POELLATH
8. September 2020
  • Öffentliche Übernahme
  • MUPET 2020
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Einleitung

Übernahmeschlachten rücken den Erwerb börsennotierter Unternehmen immer wieder in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. In diesem Jahr geriet insb. die Übernahme der RHÖN-KLINIKUM AG durch die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KG in die Schlagzeilen. Der Videobeitrag gibt einen Einblick in das öffentliche Übernahmerecht; insb. das freiwillige öffentliche Übernahmeverfahren wird schwerpunktmäßig dargestellt. Neben Praxiserfahrungen wird auch der Übernahmemarkt der letzten Jahre betrachtet. Der Beitrag richtet sich an potentielle Bieter und bietet darüber hinaus Informationen für sämtliche an einem Übernahmeverfahren potentiell Beteiligten.

Key Facts

1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Das öffentliche Übernahmerecht ist maßgeblich im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt. Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für Gesellschaften, die am regulierten Markt in Deutschland gelistet sind. Neben dem sog. Übernahmeangebot regelt das WpÜG auch das sog. Pflichtangebot, das – nicht auf die Übernahme gerichtete – sog. Erwerbsangebot und in Verbindung mit dem Börsengesetz das sog. Delisting-offer. Das WpÜG ist stetigem Wandel unterzogen. Etwaige Regelungslücken werden in der Praxis ausgenutzt, sodass der Gesetzgeber Regelungen stetig adaptiert. Zuletzt zeigte sich dies bei der Osram-Übernahme. Die Bieterin ams hatte nach ihrem ersten erfolglosen Angebot kurzfristig, unter Umgehung der bisherigen Sperrfristregelung, ein zweites Übernahmeangebot gestartet. Die Sperrfristregelung wurde infolgedessen geändert (§ 26 WpÜG).

2. Übernahmeangebot

Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind (freiwilliges Übernahmeangebot). Eine Übernahme meint die Kontrollerlangung des Unternehmens. Eine Kontrollerlangung i.S.d. WpÜG liegt grundsätzlich vor, wenn mind. 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten werden. Aufgrund der meist niedrigen Präsenz des Grundkapitals in Hauptversammlungen, ist dadurch regelmäßig die Hauptversammlungsmehrheit gesichert.

Mit Praxisbeispielen zeigen die Redner anhand des Angebotsverfahrens Wege zur Optimierung des Prozesses auf. Vertieft werden insb. einzelne Angebotsbedingungen wie die Mindestannahmeschwelle und regulatorische Freigaben erörtert.

3. Pflichtangebot

Das Pflichtangebot zu unterbreiten, sobald eine Person 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft innehat, ohne zuvor ein freiwilliges Übernahmeangebot abgegeben zu haben. In diesem Fall ist zwingend ein Angebot zum Kauf sämtlicher übriger Aktien abzugeben. Ein Pflichtangebot zeichnet sich durch seine fehlende Flexibilität aus, da unter anderem keine Angebotsbedingungen zulässig sind. Die fehlende Attraktivität des Pflichtangebots zeigt sich an der aktuellen Aktionärsstruktur der Metro AG. Nachdem der tschechische Unternehmer Daniel Křetínský mit der Übernahme der Metro AG scheiterte, hält er nun 29,99 %.

4. Delisting-offer

Ein Delisting-offer ist Voraussetzung dafür, die Börsennotierung eines Unternehmen von der Börse zu beenden. Prominentes Praxisbeispiel hierfür ist die Springer SE, welche nach einem Delisting-offer durch den Finanzinvestor KKR nicht mehr gelistet ist.

5. PE-Beteiligung

Eine Analyse der bisher erfolgten Übernahmen seit 2017 zeigt, dass bei rund 50 % der Übernahmeangebote PE-Fonds beteiligt sind; überwiegend auf Bieterseite und oftmals als Bieterkonsortien. Der Beitrag weist in diesem Zusammenhang auf konfliktträchtige Themen hin und zeigt Möglichkeiten auf, diese Risiken frühzeitig zu vermeiden. Beispielsweise sollte die Rechtsform des Akquisitionsvehikels gut überlegt sein. Zudem sind klare Vereinbarungen zwischen den Konsortialmitgliedern essenziell.

Ausblick

Die Corona-Pandemie bedeutet auch für öffentliche Übernahmen eine ungewisse Zukunft; im Besonderen gilt dies für die vom Bieter sicherzustellende Finanzierung. Ein Erliegen des öffentlichen Übernahmemarktes ist gleichwohl nicht zu erwarten. Vor allem Liquiditätsengpässe und bilanzielle Schieflagen von Unternehmen könnten (ggf. unerwartet) neue Übernahmekandidaten hervorbringen.

Alle Beiträge zur MUPET 2020 finden Sie in unserem MUPET-Archiv.

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Dr. Eva Nase

POELLATH

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