Die Begründung der Verwaltung für diese Auffassung ist jedoch nicht stichhaltig. Dennoch sieht man im Markt teilweise Alternativgestaltungen.
Stand der Rechtsprechung
Für typische Private-Equity-Managementbeteiligungsstrukturen liegt derzeit noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor. Das Finanzgericht (FG) Köln hat am 20. Mai 2015 (Az.: 3 K 3253) in einem recht typischen Sachverhalt die Qualifizierung der Veräußerungsgewinne aus der Managementbeteiligung als Arbeitslohn abgelehnt, die Revision ist seit Oktober 2015 anhängig (Az.: IX R 43 / 15).
Die Finanzverwaltung stützt sich in ihrer Praxis zumeist auf eine Entscheidung des BFH vom 5. November 2013 (Az.: VIII R 20 / 11), die aber den Fall eines Genussrechts betrifft und mit einer Private-Equity- Managementbeteiligung nicht vergleichbar ist. Der BFH qualifizierte einen Teil des Rückzahlungsbetrags als durch das Arbeitsverhältnis veranlassten geldwerten Vorteil. Nach der Begründung soll es sich um Arbeitslohn handeln, weil der Arbeitnehmer die Genussrechte nur an den Arbeitgeber verkaufen konnte und die Höhe des Rückkaufswertes davon abhing, wie das Anstellungsverhältnis endet.
BFH-Urteil vom 5. November 2013 ist auf Leaver Schemes nicht übertragbar
Aus der Begründung des BFH zu dieser Entscheidung leitet ein Teil der Finanzverwaltung ab, dass auch ein sogenannter Leaver Scheme, also ein Ankaufsrecht für eine Beteiligung, das nach Good Leaver Event und Bad Leaver Event differenziert, Arbeitslohn indiziert. Denn in der Regel erhält ein Manager, der selbst kündigt oder dem aus wichtigem Grund gekündigt wird (Bad Leaver), einen niedrigeren Kaufpreis für seine Beteiligung als im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (Good Leaver). Das FG Köln dagegen hat in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2015 einen Leaver Scheme nicht als maßgebliches Indiz für Arbeitslohn gesehen.
Auswirkungen auf den Marktstandard von Managementbeteiligungen
Obwohl die Entscheidung des BFH vom 5. November 2013 auf Private- Equity-Managementbeteiligungen nicht anwendbar ist, hat die aggressive Vorgehensweise der Finanzverwaltung dazu geführt, dass Manager und Investoren sich Gedanken darüber machen, ob es – und wenn ja, welche – Alternativen zur Vereinbarung eines Leaver Scheme in der bisherigen Form gibt. Vorauszuschicken ist aber, dass die meisten Investoren aus wirtschaftlichen Gründen am Leaver Scheme festhalten. Wird einem Manager aus wichtigem Grund gekündigt, so soll nach wie vor die Möglichkeit bestehen, diesen zum niedrigeren Preis von Anschaffungskosten und Verkehrswert herauszukaufen. Allerdings sieht man inzwischen aber auch Alternativen zum Leaver Scheme.
Alternativen zum Leaver Scheme
Eine Regelungsalternative besteht darin, bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zwischen Good Leaver und Bad Leaver zu unterscheiden, sondern für die Beteiligung unterschiedslos den Verkehrswert zu zahlen. Gleichzeitig wird jedoch der Katalog der Vertragsverletzungen, die zu einem Rückkauf der Beteiligung zum niedrigeren Preis von Anschaffungskosten und Verkehrswert führen (sog. Material Breach), erheblich erweitert. Mit dieser Vertragsgestaltung entfällt die Differenzierung zwischen Good Leaver und Bad Leaver zu unterscheiden, sondern für die Beteiligung unterschiedslos den Verkehrswert zu zahlen. Gleichzeitig wird jedoch der Katalog der Vertragsverletzungen, die zu einem Rückkauf der Beteiligung zum niedrigeren Preis von Anschaffungskosten und Verkehrswert führen (sog. Material Breach), erheblich erweitert. Mit dieser Vertragsgestaltung entfällt die Differenzierung zwischen Good Leaver und Bad Leaver in Bezug auf die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Eine weitere Alternative sieht vor, das Ankaufsrecht unbedingt und unbefristet zu vereinbaren. Dies berechtigt den Gesellschafter zum Rückkauf der Beteiligung zum Verkehrswert, ohne dass besondere Voraussetzungen gegeben sein müssen. Insofern ist das Management bei dieser Regelung letztlich ungeschützt dem Zugriff des Investors ausgesetzt. Eine weitere Gestaltungsalternative nimmt die Differenzierung zwischen Good Leaver und Bad Leaver ganz aus den Vertragsbedingungen heraus. Das Management erhält bei dieser Regelung die Möglichkeit, die Beteiligung pari passu zu denselben Bedingungen wie der Hauptinvestor zu erwerben. Zusätzlich zum Investment erhält der Manager eine Bonuszusage, die ganz oder teilweise an die Exit-Erlöse des Investors anknüpft. Dieser Bonus entfällt in den klassischen Bad-Leaver-Fällen. Im Falle eines sogenannten Good Leaver Event kann eine Teilzahlung vereinbart werden. Da die Bonuszahlung ohnehin als Arbeitslohn voll steuerpflichtig ist, ist die Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis steuerlich unschädlich. Allerdings entsteht dem Manager ein steuerlicher Nachteil, da er nur für die Erlöse aus seinem Pari-passu-Investment den niedrigeren Abgeltungsteuersatz für Kapitaleinkünfte in Anspruch nehmen kann. Dieser steuerliche Nachteil kann durch eine höhere Bonuszahlung gegebenenfalls ausgeglichen werden.
Fazit
Im Ergebnis bleibt es trotz der Praxis der Finanzverwaltung in der Regel bei der Vereinbarung von Leaver Schemes für Private-Equity- Managementbeteiligungen. Alternative Gestaltungen sind häufig Sondersituationen vorbehalten. Entscheidend für die Vertragspraxis wird die Entscheidung des BFH zum Fall des FG Köln sein.