Mit dieser These eröffnete Prof. Ulrich Prinz, Steuerrechtler der Beratungsgesellschaft WTS, seinen Vortrag beim 24. Münchner Unternehmenssteuerforum. Auch in China werde steuerliche Standortförderung betrieben. Dort verzichte man auf den Quellensteuerabzug, sofern ausländische Anteilseigner ihre Dividendenerträge in China reinvestieren. Nicht nur der Durchschnittsteuersatz von rund 31 %, sondern auch steuerliche Rechtsunsicherheiten wirkten sich negativ auf die Attraktivität des Standorts Deutschland aus. Die ertrags- und umsatzsteuerliche Organschaft sei insbesondere für Holdingsstrukturen ein wesentlicher Standortfaktor.
Die umsatzsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen, Wirkungen und Beendigung
Sinn und Zweck der umsatzsteuerlichen Organschaft sei die Vereinfachung, so Prof. Bernd Heuermann, Vorsitzender Richter am V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), zu Beginn seines Vortrags. Tatsächlich verbundene Unternehmen sollten auf Ebene des Organträgers gesamthaft als ein Steuerpflichtiger behandelt werden.
Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 UStG kämen zwar nur juristische Personen als eingegliederte Organgesellschaften in Betracht, der BFH habe in seiner neueren Rechtsprechung jedoch zumindest auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften, wie die GmbH & Co. KG, als Organgesellschaften zugelassen. Die Eingliederung erfordere nach Auffassung des BFH auf Seiten des Organträgers eine organisatorische, institutionell abgesicherte und unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der Geschäftsführung der Organgesellschaft.
Bei erfolgter Eingliederung und folglich vorliegender Organschaft sei eine Holding, die an ihre Tochtergesellschaften entgeltliche Geschäftsführungsleistungen erbracht habe, somit zum Vorsteuerabzug bezüglich der bezogenen Eingangsleistungen berechtigt. Zu beachten sei aber, dass die Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft zur automatischen Beendigung der Organschaft führe. In Insolvenzfall der Organgesellschaft beende nach der jüngsten Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster selbst die vorläufige Eigenverwaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die erforderliche Eingliederung werde bereits dadurch beendet, dass ein vorläufiger Sachwalter die Geschäfte der Organgesellschaft übernimmt.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft in der aktuellen Rechtsprechung
Anders als die umsatzsteuerliche Organschaft erfordert die körperschaftsteuerliche Organschaft keine organisatorische Eingliederung. Neben einer Mehrheitsbeteiligung ist aber ein tatsächlich gelebter Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft, erläuterte Prof. Roland Ismer, Steuerrechtler an der Universität Erlangen-Nürnberg, in seinem anschließenden Vortrag.
Durch den EAV würden zwar – anders als im Fall von umsatzsteuerlichen Organschaften – zufällig entstehende „Überraschungsorganschaften“ vermieden, das Risiko der steuerlichen Nichtanerkennung einer Organschaft bestehe jedoch fort, wie die aktuelle Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2017 zeige. Dieser habe entschieden, dass eine kurzzeitige steuerliche Nichtanerkennung der Organschaft die Mindestlaufzeit des EAVs nicht unterbreche. Allerdings stehe diese Entscheidung im Zusammenhang mit der inzwischen unzulässigen gewordenen Mehrmütterorganschaft und sei nicht auf sonstige Organschaftspausen übertragbar.
Auch die umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion auf einen noch vor Gründung der Organgesellschaft liegenden Zeitpunkt habe der BFH bei Berechnung der Mindestlaufzeit eines EAV zugelassen. Eine Absage erteilte der BFH jedoch gewinnabhängigen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter, solche stünden im Widerspruch zu der tatsächlichen Durchführung eines EAVs und ließen die Organschaft somit scheitern. Zu beachten sei weiter, dass eine Organschaft nach Auffassung des BFH erst im Eintragungsjahr des EAVs im Handelsregister steuerlich wirksam werde, selbst wenn die Anmeldung bereits im Vorjahr erfolgt sei und das Registergericht die verzögerte Eintragung verursacht habe. In materieller Hinsicht habe der BFH entschieden, dass die steuerliche Haftung einer Organgesellschaft auch in mehrstufigen Organschaften auf die Steuern ihrer unmittelbaren Organträgerin beschränkt sei. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 73 AO.
Schließlich stellten sich auch im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft unionsrechtliche Fragen. Nach deutschem Recht müsse sich die Geschäftsleitung einer Organgesellschaft im Inland befinden. Eine Konsolidierung des Ergebnisses von ausländischen Betriebsstätten sei damit ausgeschlossen. Diese territoriale Einschränkung des deutschen Rechts sei jedoch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit problematisch. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfordere die Niederlassungsfreiheit zudem die Zulässigkeit von Organschaften auch zwischen Schwestergesellschaften, sofern deren Eingliederung in Bezug auf dieselbe Muttergesellschaft vorliege.
Dr. Peter Brandis, Richter am I. Senat des BFH, wandte jedoch in der anschließenden Diskussion ein, dass nach Auffassung des BFH in dem deutschen Eingliederungserfordernis in einen Überordnungskonzern nach § 14 Abs. 1 KStG keine Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte zu erkennen sei. Daher sei sicher, dass der deutsche Gesetzgeber auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zur Zulassung von Querorganschaften gehalten sei.
Rechtssicherheit sei gerade in der Konzernberatung oberstes Gebot, bemerkte Prof. Thomas Küffner, Rechtsanwalt bei der Münchner Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier . Unternehmen könnten sich hinsichtlich solcher Fragen, in denen der EuGH und der BFH, oder auch der V. und der XI. Senat des BFH unterschiedliche Auffassungen vertreten, nicht sinnvoll und verlässlich organisieren. Ein Feststellungsfahren mit Antragsrecht würde hier für die nötige Rechtssicherheit sorgen, schlug Prof. Küffner abschließend vor.
Das 25. Münchner Unternehmenssteuerforum findet am 20.06.2018 statt. Mehr erfahren Sie hier.