
Der Entwurf schafft die neue steuerliche Kategorie der „Tauschkryptowerte“, zu der nach der Gesetzesbegründung insbesondere Bitcoin und Ether gehören sollen. Für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugeflossene Tauschkryptowerte sollen Gewinne und laufende Erträge künftig grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen sein. Veräußerungsgewinne wären damit unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, grundsätzlich zum Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kryptodienstleister soll ab 1. Januar 2028 greifen.
Bestehende Positionen werden weitgehend geschützt. Für Tauschkryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, gilt weiterhin das bisherige Regime, wonach Veräußerungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei bleiben. Allerdings bilden nach 2026 zufließende Lending- und Staking-Rewards nach dem Entwurf selbst dann Neubestand, wenn die eingesetzten Coins Altbestand sind. Problematisch bleiben unentgeltliche Erwerbe, die Zweiteilung identischer Coins in Alt- und Neubestand sowie die Nachweis- und Liquiditätsrisiken des geplanten Steuerabzugs.
Kernpunkte der Neuregelung
Neue Kategorie der „Tauschkryptowerte“
Der Gesetzesentwurf erfasst Kryptowerte im Sinne der MiCAR, die von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein. Die Begründung nennt ausdrücklich Bitcoin und Ether. Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte werden den Tauschkryptowerten gleichgestellt.
Nicht erfasst werden sollen insbesondere: NFTs, Security Token und sonstige Token, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln und E-Geld-Token, die nach Titel IV der MiCAR emittiert werden. Nur ein kleiner Teil der Stablecoins dürften tatsächlich als MiCAR-E-Geld-Token ausgenommen sein. Für ausgenommene Token sollen grundsätzlich weiterhin die Besteuerungsregeln gelten, die sich aus dem jeweils vermittelten Recht oder Vermögenswert ergeben.
Regimewechsel
Veräußerungsgewinne aus neuen Tauschkryptowerten sollen künftig unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen. Dadurch entfällt für diese Bestände das Besteuerungsregime der „sonstigen Einkünfte“ und damit insbesondere die Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist. Ein Gewinn wäre auch nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren steuerpflichtig. Umgekehrt wäre nicht mehr der persönliche progressive Einkommensteuersatz, sondern grundsätzlich der Steuersatz für Kapitalerträge von 25% anzuwenden.
Damit hat der Systemwechsel unterschiedliche Gewinner und Verlierer: Langfristige Anleger verlieren die bisher mögliche vollständige Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres. Kurzfristige Trader können profitieren, wenn ihre Gewinne bisher mit einem persönlichen Grenzsteuersatz oberhalb von 25% steuerpflichtig waren. Verluste kurzfristiger Händler können zudem unter Umständen in einem breiteren Verlustverrechnungskreis nutzbar werden.
Der Systemwechsel fördert daher steuerlich nicht zwingend langfristiges Halten. Er kann kurzfristige Handelsgewinne gegenüber dem bisherigen Recht sogar entlasten. Aus der Politik konnte bisher noch niemand erklären, warum diese fundamentale Belastungsverschiebung von Spekulanten und kurzfristigen Tradern hin zu langfristigen Anlegern zu einem „gerechteren“ System führen soll.
Bestandsschutz
Die neuen materiellen Regeln sollen erstmals auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände sollen grundsätzlich weiterhin die Regeln privater Veräußerungsgeschäfte gelten. Das bedeutet nach dem derzeitigen Entwurf: Bereits steuerfreie Altbestände bleiben grundsätzlich steuerfrei veräußerbar. Auch bei Altbeständen, deren Jahresfrist am 1. Januar 2027 noch läuft, kann die Steuerfreiheit nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist eintreten.
Für Altbestände findet kein Step-up statt. Die historische Anschaffung und die bisherige Haltefrist bleiben maßgeblich. Das Modell ähnelt damit strukturell der Einführung der Abgeltungsteuer für private Aktienanlagen 2009. Es entstehen dauerhaft zwei unterschiedliche steuerliche Regime, die an den Anschaffungs- oder Zugangszeitpunkt anknüpfen. Dieser Bestandsschutz ist derzeit allerdings nur Entwurfsinhalt des BMF, keine rechtlich gesicherte Position. Kabinettsbefassung sowie Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat sind noch erforderlich.
Lending, passives Staking und Transaktionsverarbeitung
Den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern auch Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten sowie aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung unterfallen. Gemeint sein dürften insbesondere: klassisches Lending und passives Staking.
Besonders wichtig: Nach der Entwurfsbegründung gelten auch Lending- oder Staking-Rewards, die nach dem 31. Dezember 2026 aus Altbeständen zufließen, als Neubestand. Der zugrunde liegende Altbestand bleibt grundsätzlich im alten Regime.
Offen bleiben hierbei zahlreiche Detailfragen im DeFi Bereich, etwa zu Liquid Staking, DeFi-Pools, Wrapped Assets, Zuflusszeitpunkten und der Abgrenzung zur gewerblichen Transaktionsverarbeitung.
Unentgeltlicher Zugang und Anschaffungskosten von null Euro
Tauschkryptowerte, die unentgeltlich oder für nicht nach dem neuen Regime besteuerte Leistungen zugehen, sollen mit Anschaffungskosten von null Euro angesetzt werden. Die Begründung hat vor allem Airdrops und Bountys im Blick und möchte die Besteuerung dadurch auf die spätere Veräußerung verlagern.
Der Wortlaut ist jedoch weiter. Er erfasst seinem Ausgangspunkt nach jeden unentgeltlichen Zugang und enthält keine ausdrückliche Fußstapfentheorie für Schenkungen oder Erbfälle. Da auch die Übergangsregel auf einen „Zugang“ nach dem 31. Dezember 2026 abstellt, besteht ein erhebliches Auslegungsrisiko:
Wird ein bis Ende 2026 erworbener Bitcoin im Jahr 2027 verschenkt oder vererbt, könnte der Wortlaut beim Erwerber für eine Einordnung als Neubestand und Anschaffungskosten von null Euro sprechen. Ob dies tatsächlich beabsichtigt ist, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Es widerspräche dem traditionellen Konzept der Fortführung von Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Diese Frage sollte im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geklärt werden. Für die private Nachfolgeplanung ist sie einer der wichtigsten offenen Punkte.
Verlustverrechnung
Verluste aus Neubeständen sollen im System der Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Dadurch können sie grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet und vorgetragen werden. Ein Rücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr, wie es bisher möglich war, ist im neuen System jedoch nicht mehr vorgesehen.
Altverluste bleiben dagegen im bisherigen Verlustverrechnungskreis. Der Entwurf sieht keine Übergangsregel vor, nach der vor dem Systemwechsel entstandene Verluste zeitlich befristet mit Gewinnen aus neuen Tauschkryptowerten verrechnet werden könnten. Das unterscheidet den Entwurf von der Übergangsregelung bei Einführung der Abgeltungsteuer 2009.
Praktisch entstehen deshalb mindestens zwei Verlustwelten: Einerseits Verluste aus Altbeständen und anderen privaten Veräußerungsgeschäften, andererseits Verluste aus neuen Tauschkryptowerten und anderen Kapitaleinkünften.
Kapitalertragsteuerabzug erst ab 2028
Die materiellen Steuerregeln sollen ab 1. Januar 2027 gelten. Der Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister soll dagegen erst ab 1. Januar 2028 eingeführt werden. Abzugsverpflichtet sollen sein inländische Kryptowerte-Dienstleister oder Kryptowerte-Betreiber sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter, soweit sie jeweils die relevanten Erträge auszahlen oder gutschreiben.
Für das Jahr 2027 bedeutet das im Ergebnis: Gewinne und Erträge aus Neubeständen regelmäßig noch nicht an der Quelle besteuert. Sie müssen daher im Veranlagungsverfahren erklärt werden.
Auch ab 2028 wird der Steuerabzug nicht flächendeckend sein. Bei Self-Custody, DeFi oder einer ausländischen Plattform ohne inländische auszahlende Stelle bleibt es grundsätzlich bei der Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Der Ausdruck „Abgeltungsteuer wie bei Aktien“ ist daher nur eingeschränkt zutreffend. Gerade mit der Aufteilung zwischen inländischen Abzugsfällen und ausländischen beziehungsweise dezentralen Veranlagungsfällen sollte erheblicher zusätzlichen Verwaltungsaufwand einhergehen, den das Bundesfinanzministerium bisher unterschätzt oder bewusst in Kauf nimmt.
Krypto-zu-Krypto-Tausch
In der Diskussion um den Entwurf liest man gelegentlich, die Besteuerung des Krypto-zu-Krypto-Tauschs sei im Entwurf völlig offen. Materiell-rechtlich spricht der Gesetzestext jedoch deutlich für eine fortbestehende Realisation: Es soll allgemein der Gewinn aus der „Veräußerung“ von Tauschkryptowerten erfasst werden. Der Begriff der Veräußerung umfasste auch im bisherigen Regime nach Ansicht der Finanzgerichte und Finanzverwaltung den Tausch Krypto-zu-Krypto.
Zudem sieht der Entwurf auch verfahrensrechtlich einen Steuerabzug bei nicht in Geld bestehenden Kapitalerträgen vor. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass der Abzugsverpflichtete beim Tausch einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten können muss, um die Steuer in Euro abzuführen. Kryptowerte-Dienstleister werden so selbst zu Krypto-Tradern umerzogen.
Einzelfragen bei der operativen Bewertung, der anzunehmenden Veräußerungsreihenfolge und die konkrete Durchführung des Steuerabzugs wird die Praxis hierzu jedoch nachhaltig beschäftigen.
Ersatzbemessungsgrundlage von 50% des Erlöses
Sind der Plattform Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, soll sie grundsätzlich auf Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen dürfen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Können diese Angaben nicht angesetzt werden, wird für den Steuerabzug unterstellt, dass die Coins nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50% des gesamten Veräußerungserlöses.
Die 50% sind keine endgültige materielle Gewinnfiktion. Ein überhöhter Abzug kann grundsätzlich im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Gleichwohl entsteht ein erhebliches Liquiditätsrisiko. Besonders betroffen sind Transfers aus Self-Custody-Wallets oder von ausländischen Plattformen auf eine abzugsverpflichtete deutsche Plattform.
Fiskalische Wirkung und unvollständige Folgenabschätzung
Der Entwurf erwartet für den Gesamtstaat folgende Mehreinnahmen: 2027: 0 Euro, 2028: 160 Mio. Euro, 2029: 305 Mio. Euro, 2030: 325 Mio. Euro, 2031: 350 Mio. Euro. Das liegt deutlich unter den im Frühjahr in der Haushaltsdebatte kolportierten Zahlen, die jährlich im Milliardenbereich gelegen haben sollen.
Der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sowie weitere Kosten sind im Entwurf noch mit „folgt“ gekennzeichnet. Die Regelungen sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Die wichtigsten Streitpunkte
Die Krypto-Welt und die Steuerwelt haben einige Fragen an den Bundesfinanzminister. Wenngleich die auskömmliche Übergangsregelung für Durchatmen gesorgt hat – man hatte schlimmeres befürchtet – müssen materiell-rechtliche, verfassungsrechtliche und steuerpolitische Grundsatzfragen dennoch Gegenstand einer im Gesetzgebungsprozess zu führenden Diskussion bleiben:
Ungleichbehandlung gegenüber Gold und Fremdwährungen
Der Entwurf begründet die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen mit spekulativer Nutzung, hoher Liquidität, fehlender Abnutzung und zunehmender Verwendung als Kapitalanlage. Diese Merkmale treffen allerdings in vergleichbarer Weise auf physisches Gold und unverzinsliche Fremdwährungsbestände zu, die weiterhin als „andere Wirtschaftsgüter“ den privaten Veräußerungsgeschäften unterfallen.
Sowohl der BFH als auch das BMF hatten Kryptowerte bisher strukturell mit Fremdwährungen verglichen und als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne der sonstigen Einkünfte eingeordnet.
Die zentrale verfassungsrechtliche Frage lautet daher, ob die konkrete Abgrenzung folgerichtig und hinreichend sachlich begründet ist. Dem Gesetzgeber kommt hierbei nach dem Bundesverfassungsgericht eine Einschätzungsprärogative zu, bei der er weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraum genießt. Trotzdem muss verständlich werden, warum die genannten Merkmale bei Bitcoin eine dauerhafte Besteuerung tragen, bei ökonomisch vergleichbaren Vermögensgegenständen aber nicht.
Vollzugsverbesserung versus Änderung des materiellen Steuerrechts
Mit DAC8, CARF und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz wurden Melde- und Informationspflichten für Kryptodienstleister ganz kürzlich erheblich ausgeweitet. Es gibt umfassende Meldepflichten für Kryptotransaktionen und einen internationalen Informationsaustausch, der den Zugriff der Finanzbehörden auf Daten auch ausländischer Anbieter verbessern soll. Die „Früchte“ dieser Meldepflichten sind noch nicht geerntet, die Regime wurden erst eingeführt. Datenauswertung wird für Mitte 2027 erwartet.
Wenn das Kernproblem der Kryptobesteuerung jedoch ein Vollzugs- und Informationsdefizit ist, ist das durch Meldedaten und verbesserte Dokumentationsstandards adressiert werden. Daraus folgt nicht, dass zusätzlich die materielle Jahresfrist abgeschafft werden muss. Gleichzeitig löst der Kapitalertragsteuerabzug das Vollzugsproblem bei Self-Custody, DeFi und ausländischen Plattformen ohnehin nicht.
Schenkung und Erbfall
Der aktuelle Wortlaut ist für unentgeltliche Übertragungen problematisch. Ohne Klarstellung könnte ein nach 2026 erfolgender Erwerb kraft Schenkung oder Erbfalls als neuer Zugang behandelt und mit Anschaffungskosten von null Euro erfasst werden. Das könnte den Bestandsschutz eines beim Rechtsvorgänger vorhandenen Altbestands unterlaufen.
Erforderlich wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge und unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortgeführt werden, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Nachweispflichten.
Dauerhaft parallele Besteuerungswelten
Ein identischer Coin kann abhängig vom Anschaffungsdatum unterschiedlichen Regeln unterliegen: Es unterscheiden sich je nach Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkten: Einkunftsart, Steuersatz, Haltefrist, Verlustverrechnung, Erklärungspflicht, Steuerabzug, und möglicherweise die Veräußerungsreihenfolge.
Besonders komplex wird dies, wenn Alt- und Neubestände in derselben Wallet vermischt, gestakt, verliehen, gebridged oder in DeFi-Protokollen eingesetzt werden. Die Bundesregierung soll die Bewertungs- und Veräußerungsreihenfolge später durch Rechtsverordnung konkretisieren. Der Entwurf enthält hierzu noch keine abschließende Lösung. Dieses Vertagen und Verschieben der schon heute offensichtlichen Praxisprobleme in die Zukunft bleibt für einen mitdenkenden und gestaltenden Gesetzgeber hinter dem erforderlichen hohen Standard weit zurück.
50-Prozent-Ersatzbemessungsgrundlage
Die Ersatzbemessungsgrundlage ist wegen ihrer Liquiditätswirkung und ihrer Höhe besonders angreifbar. Sie kann auch bei geringem tatsächlichem Gewinn oder steuerfreiem Altbestand einen hohen vorläufigen Abzug auslösen. Zudem ist im Entwurf nicht näher erläutert, weshalb für Tauschkryptowerte 50% des Erlöses und nicht eine niedrigere Pauschale gelten sollen. Der Steuerpflichtige kann zwar später korrigieren, muss aber zunächst Liquidität bereitstellen und die tatsächliche Historie nachweisen. Der Bestandsschutz wird dadurch praktisch von einer belastbaren Dokumentation abhängig.
Was Anleger jetzt tun sollten
Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Anleger sollten daher weder allein aufgrund der politischen Debatte verkaufen noch pauschal sämtliche verfügbaren Mittel vor dem Jahresende in Krypto investieren. Der aktuelle Gesetzgebungsstand und die individuelle Risikotragfähigkeit müssen getrennt von der steuerlichen Planung beurteilt werden.
Steuerhistorie und Datenbestand jetzt sichern
Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist eine vollständige Dokumentation der wichtigste Schritt. Blockchain-Transparenz allein ersetzt die steuerlich relevante Zuordnung nicht. Anleger sollten Daten wie insbesondere Kaufzeitpunkt, Anschaffungskosten, verwendete Börsen oder Wallets, Krypto-zu-Krypto-Tausche sowie Lending- und Staking-Vorgänge sichern. Manuelle Anpassungen von Steuerreports sowie Reporteinstellungen sollten ebenfalls nachvollziehbar dokumentiert werden.
Besonders bei langjähriger Self-Custody sollte die Dokumentation nicht erst beim späteren Transfer auf eine deutsche Plattform rekonstruiert werden. Ohne verwertbaren Nachweis könnte ab 2028 die 50-Prozent-Ersatzbemessungsgrundlage greifen.
Alt- und Neubestände sollten klar voneinander getrennt werden (nach Wallets, Accounts oder Subaccounts) oder jedenfalls getrennt dokumentiert werden. Das ist keine gesetzliche Voraussetzung, kann aber Nachweis, Veräußerungszuordnung und Steuerreporting wesentlich erleichtern. Eine Vermischung führt nicht automatisch zum Verlust des Bestandsschutzes, erhöht jedoch die praktische Beweis- und Zuordnungskomplexität erheblich.
Käufe bis zum Stichtag
Sofern eine Position ohnehin aus wirtschaftlichen Gründen aufgebaut werden soll, kann ein Erwerb bis zum 31. Dezember 2026 nach dem derzeitigen Entwurf steuerlich vorteilhaft sein. Er könnte nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist weiterhin steuerfrei veräußerbar sein.
Dabei sollten Anleger aber beachten, dass der Bestandsschutz noch nicht beschlossen ist. Steuern sind auch nicht alles im Leben, der Marktpreis kann stärker schwanken als der mögliche Steuervorteil.
Nicht versehentlich das Regime wechseln
Die Frage, wann eine Neuanschaffung vorliegt, muss nun noch stärker als bisher bei jedem technischen Übertragungsvorgang mitgedacht werden. Ob technische Migrationen oder bestimmte Wrapper-Vorgänge tatsächlich eine Veräußerung darstellen, ist für viele Konstellationen noch nicht geklärt und bleibt vielfach einzelfallabhängig. Gerade bei größeren Altbeständen sollte deshalb vor Umsetzung geprüft werden, ob Wirtschaftsgutsidentität vorliegt oder ein steuerlicher Tausch anzunehmen ist.
Steuerliquidität einplanen
Ab 2027 können neue Tauschkryptowerte steuerpflichtige Gewinne auslösen, obwohl 2027 noch kein automatischer Kapitalertragsteuerabzug vorgesehen ist. Anleger sollten daher Liquidität für Einkommensteuerzahlungen und gegebenenfalls Vorauszahlungen reservieren.
Ab 2028 sollte zusätzlich berücksichtigt werden, dass Plattformen bei fehlenden Daten einen erheblichen Quellenabzug vornehmen können. Bei Krypto-zu-Krypto-Transaktionen darf der Abzugsverpflichtete nach dem Entwurf sogar Kryptowerte verwerten oder vom Konto einziehen, um die Steuer in Euro abzuführen.