Auch KVG Vollerlaubnis. Das KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) stellt die Tätigkeit von Fonds Verwaltern (AIFM) unter einen Erlaubnisvorbehalt. Kommt eine Registrierung des Managers nach § 2 Abs. 4 – 7 KAGB nicht in Betracht, bedarf es einer Vollerlaubnis nach § 20 KAGB. Aus der Vollerlaubnis folgt die vollständige Unterwerfung unter die Vorgaben des KAGB. Sie ist bei der BaFin zu beantragen.