
Deutsche Private Equity-Manager, ursprünglich im gänzlich unregulierten Bereich beheimatet, verwalten ihre alternativen Investmentfonds seit Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) inzwischen in aller Regel über eigene BaFin-registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) und bewegen sich damit lediglich in einem leicht regulierten Umfeld. Mit Zunahme der verwalteten Vermögenswerte über die gesetzlichen Schwellenwerte hinaus, steht allerdings für einige Manager nunmehr die Beantragung der KVG-Vollerlaubnis bei der BaFin und damit die vollständige Unterwerfung unter die Vorgaben des KAGB an. Bei dem Weg in die Vollregulierung ist es entscheidend, die wesentlichen „Baustellen“ und Fallstricke eines solchen Antrags zu kennen.
Gute Vorbereitung ist entscheidend
Der Antrag auf Erteilung der KVG-Vollerlaubnis muss formal, inhaltlich und personell gut vorbereitet sein. Einige Monate Vorbereitungszeit sollten eingeplant werden, insbesondere um die umfangreiche Dokumentation zu erstellen und die personellen Anforderungen der BaFin gegebenenfalls durch Neueinstellungen zu erfüllen.
It’s a people’s business – ein wesentlicher Schwerpunkt des Antragsverfahrens ist damit bereits angesprochen. Insbesondere für die beiden künftigen Geschäftsleiter Portfoliomanagement und Risikomanagement muss die KVG geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten bestellen, die die aufsichtsrechtlich geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung mitbringen. Dies prüft die BaFin sehr streng. Die KVG muss auch eine Mindestanzahl an zusätzlichen Mitarbeitern anstellen, die die Geschäftsleiter in deren Arbeitsbereichen unterstützen und die verschiedenen gesetzlich geforderten Funktionen auszufüllen. Dazu zählen der Risikomanager, Compliance Officer (und Stellvertreter), Innenrevisor, Geldwäschebeauftragter (und Stellvertreter), Datenschutzbeauftragter (und Stellvertreter), Verantwortliche für Markt/Handel und IT, gegebenenfalls auch Bewerter und Vergütungsausschuss.
Einige dieser Funktionen können kombiniert oder ausgelagert werden, aber die Anzahl der Mitarbeiter muss gemessen am Geschäftsmodell der KVG plausibel sein. Auch den neu einzuführenden Aufsichtsrat muss die KVG mit mindestens drei qualifizierten Personen besetzen, die in aller Regel erst gefunden werden wollen. Parallel sollte die KVG wesentliche Grundfragen klären:
- Welche Einheit soll die Vollerlaubnis beantragen? In Deutschland oder im Ausland (Luxemburg, Liechtenstein)?
- Kann die Registrierung eventuell aufgespalten werden?
- Wäre die Nutzung einer Service-KVG gegebenenfalls sinnvoller?
Die KVG muss darüber hinaus zahlreiche Vorbereitungen treffen, z.B. eine Verwahrstelle auswählen und bestellen und gegebenenfalls Aufgaben auf Dienstleister auslagern, die ebenfalls vertraglich anzubinden sind. Ferner muss die KVG die gesetzlich geforderten Eigenmittel aufbringen, ihre eigene Satzung und die Fondsverträge der verwalteten Fonds an die Vorgaben des KAGB anpassen und ihre Mitarbeiter den Vergütungsregeln des KAGB unterwerfen. Die gewählte Struktur und sämtliche Prozesse fasst die KVG in einem Organisationshandbuch und nicht zuletzt in einem Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre zusammen, der die wesentlichen Planzahlen enthält.
All dies geht zusammen mit zahlreichen Begleitdokumenten in den Erlaubnisantrag ein. Dessen Prüfung durch die BaFin dauert seinerseits erfahrungsgemäß einige Monate. Dabei sind Nachforderungen und Nachfragen der BaFin üblich.
Umsetzung – Compliance Please
Ist die Erlaubnis einmal erteilt, werden die neu entworfenen Regelungen und Prozesse durch die KVG in Kraft gesetzt und die KVG beginnt mit deren Umsetzung. Regelmäßig sind laufende Reportingpflichten gegenüber Bundesbank und BaFin zu erfüllen. Aber auch die rein internen Prozesse müssen penibel befolgt und dokumentiert werden. Dies gilt nicht zuletzt für Compliance und Risikomanagement. Die BaFin ist traditionell sehr risikoavers. Die Umsetzung der neuen Prozesse dient schon dem eigenen Interesse der KVG, sich rechtskonform zu verhalten.
Gleichzeitig steht die KVG aber fortan auch unter laufender Kontrolle. Im Rahmen der nunmehr verpflichtenden Prüfung der Jahresabschlüsse der KVG und der von ihr verwalteten Fonds prüft der Wirtschaftsprüfer gemäß seinem aufsichtsrechtlichen Mandat auch, ob die KVG sich an die Vorgaben des KAGB und die selbst festgelegten Prozesse hält. Darüber hinaus kann eine KVG, die die geltenden Regeln befolgt und dies auch dokumentiert, den früher oder später stattfindenden Sonderprüfungen der BaFin gelassener entgegensehen. Diese führt die BaFin anlassbezogen oder anlassunabhängig unter Hinzuziehung externer Berater recht regelmäßig und sehr sorgfältig durch.
Fazit
Das „Erwachsenwerden“ der deutschen Private Equity-Fondsindustrie mit immer größeren Teams und wachsenden verwalteten Vermögenswerten wird zu einer steigenden Anzahl von Fällen führen, in denen eine KAGB-Vollerlaubnis notwendig wird. KVGen sollten für dieses Unterfangen ein gutes Jahr einplanen, von den ersten Planungen bis zur Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin. Eine penible Vorbereitung des Antrags ist essentiell. Daher sollte die KVG möglichst frühzeitig ihre Berater einbinden, wenn ein Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte absehbar wird. Gemeinsam können die Anforderungen des KAGB und der BaFin, insbesondere im personellen Bereich, besprochen und für eine erfolgreiche Antragstellung umgesetzt werden.
Sehen Sie hier den Videomitschnitt der Paneldiskussion.
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