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Webseiten, Domains und Social Media in der M&A-Transaktion

Webseiten, Domains und Social Media sind das Herzstück des Internets. Aber wie lassen sich diese rechtlich einordnen? Und welche Konsequenzen hat dies für eine M&A-Transaktion, in der Webseiten, Domains und/oder Social Media wesentlich zum Geschäftsgegenstand der Zielgesellschaft gehören? PE-Magazin-Autorin Christine Funk gibt einen Überblick über die in diesem Zusammenhang wichtigsten Aspekte.

M&A

von Christine Funk, POELLATH
30. März 2021
  • Due Diligence
  • Transaktionsstruktur
  • Digitalisierung
  • Unternehmenskaufvertrag
Social Media
Wie lassen sich Daten in einem M&A-Deal rechtssicher einordnen? Unsere Experten geben Antworten. Quelle: Gerd Altmann/Pixabay

Webseiten

Eine Webseite besteht aus vielen einzelnen Dateien, die teilweise Programmcode, aber auch gestalterische bzw. inhaltliche Elemente, wie Texte, Stylesheets, Fotos und Videos enthalten. Diese Inhalte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Sofern die Webseite das wesentliche Asset des Zielunternehmens darstellt, ist in der Due Diligence auf die Frage einzugehen, ob dem Zielunternehmen die umfassenden Rechte an den einzelnen Teilen der Webseite zustehen.

Zur Illustration dieser Problematik ein Beispiel: Angenommen, das Zielunternehmen hat eine Werbeagentur damit beauftragt, eine Webseite zu erstellen. Die Werbeagentur hat mehrere Angestellte, welche sich um das Layout und verschiedene Inhalte der Webseite kümmern und diese erstellen. Das Zielunternehmen erwirbt nur dann umfassende Nutzungsrechte an der Webseite, wenn diese dem Zielunternehmen seitens der Werbeagentur eingeräumt wurden. Dies setzt wiederum voraus, dass die Mitarbeiter der Werbeagentur, als die Urheber, ihrerseits umfassende Nutzungsrechte an den einzelnen Teilen der Webseite der Werbeagentur eingeräumt haben.

69b UrhG bestimmt, dass dem Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an denjenigen Computerprogrammen zustehen, die ein Angestellter in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat. Die Privilegierung des §69b UrhG ist auf Webseiten jedoch nur sehr begrenzt anwendbar. Computerprogramme kann man vereinfacht als eine Folge von Befehlen definieren, die bewirken, dass ein PC eine bestimmte Funktion ausführt. Als Computerprogramm sind beispielsweise JAVA-Applets und PHP-Skripte zu qualifizieren, da diese Steuerbefehle enthalten. Keine Computerprogramme demgegenüber sind in HTML oder XML erstellte Webseiten, da es sich hierbei lediglich um Beschreibungssprachen handelt, die keine Steuerung eines Programmablaufs bewirken. Dasselbe gilt für Grafiken, redaktionelle Texte oder Multimedia-Inhalte. Der Großteil einer Webseite ist somit kein Computerprogramm im Sinne des § 69b UrhG.

Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen nur dann umfassende Rechte an der Webseite erwirbt, wenn es sich die Rechte hat ausdrücklich einräumen lassen. Zwar kann eine solche Rechteeinräumung auch konkludent erfolgen, allerdings ist dabei die sog. „Zweckübertragungslehre“ zu beachten. Hiernach werden dem Auftraggeber lediglich diejenigen Rechte eingeräumt, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den vertraglichen Zweck benötigt werden. Wird also beispielsweise ein Webdesign bestellt, umfasst die Rechteeinräumung nicht auch die Nutzung des Designs für Briefbögen oder andere Drucksachen.

Notwendig ist also sowohl eine umfassende Rechteeinräumung in den Arbeitsverträgen zwischen der Werbeagentur und ihren Angestellten, als auch in dem Vertrag betreffend die Erstellung einer Webseite zwischen der Werbeagentur und dem Zielunternehmen. In der Due Diligence ist zumindest der Vertrag zwischen der Werbeagentur und dem Zielunternehmen auf wirksame IP-Klauseln eingehend zu prüfen. Wenn die Webseite für den Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens wesentlich ist, sollte in den Unternehmenskaufvertrag eine entsprechende Garantie aufgenommen werden, dass dem Zielunternehmen die Nutzungsrechte an der Webseite zustehen.

Domains

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit Webseiten, welches in der Due Diligence der Beachtung bedarf, ist die Inhaberschaft an Domainnamen.

Rechner untereinander identifizieren sich mittels rein numerischer IP-Adressen. Zur Erleichterung für den menschlichen Nutzer wurde eine zusätzliche Adressierungsmethode entwickelt, das sog. Domain-Name-System. Dieses erlaubt es, Wörter anstatt Ziffern zur Adressierung zu verwenden. Die hierbei verwendeten Wörter bilden dann den Domain-Namen. Ein Domain-Name identifiziert also einen Rechner im Internet. Die sog. Vergabestellen oder Registrare, wie beispielsweise DENIC für die Top Level Domain .de, verwalten die Vergabe der sog. Second-Level-Domains, also im Falle von DENIC der Domainbestandteile vor dem .de. Diese Vergabestellen führen ein Register, in welches sie die Inhaber der Second-Level-Domains eintragen.

Aus Gründen des Datenschutzes kann die Inhaberschaft an einer Domain jedenfalls bei von europäischen Vergabestellen verwalteten Top Level Domains nicht mehr in den Registern nachgesehen werden. Bei DENIC gibt es für den Domaininhaber jedoch die Möglichkeit, sich an die ihm hinterlegte E-Mail-Adresse einen Link zuschicken zu lassen, mit dem für 48 Stunden eine Einsichtnahme in die Registereintragung für die betreffende Domain ermöglicht wird. In der Due Diligence kann dies derart genutzt werden, dass die Zielgesellschaft gebeten wird, für die Domains deren Inhaberschaft sie behauptet, entsprechende Links bei DENIC abzufragen, mit deren Hilfe der Berater des Käufers dann Zugriff auf die Registerdaten erhält.

Alternativ wird in der Due Diligence häufig ein Screenshot aus der Domain-Verwaltung beim Provider zur Verfügung gestellt. Aus diesem ist jedoch in der Regel nicht der Name des Domain-Inhabers ersichtlich. Der Screenshot erbringt somit nur den Beweis, dass die Domain registriert ist und ein Mitarbeiter der Gesellschaft auf die Domain-Verwaltung offenbar Zugriff hat. Daher empfiehlt es sich, dass sich der Käufer die Domaininhaberschaft der Zielgesellschaft im Unternehmenskaufvertrag garantieren lässt.

Sollte sich während der Due Diligence herausstellen, dass die Zielgesellschaft nicht eingetragener Inhaber aller genutzten Domains ist, müssen die entsprechenden Domains vor Closing auf die Zielgesellschaft übertragen werden.

Die Inhaberschaft an einer Domain stellt kein absolutes Recht dar, vielmehr handelt es sich um ein Vermögensrecht, welches in der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche besteht, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem zwischen beiden geschlossenen Vertrag zusteht. Bei der Übertragung einer Domain wird also nicht diese selbst übertragen, sondern es werden lediglich die schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Vergabestelle und dem vormaligen Inhaber auf den neuen Inhaber übertragen. Rechtlich handelt es sich somit um eine Vertragsübernahme.

Es ist empfehlenswert, sofern die Webseite für den Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens wesentlich ist, im Unternehmenskaufvertrag die Eintragung der Zielgesellschaft als Domaininhaber im Register der Vergabestelle zur Closing-Bedingung zu machen.

Social Media

Zunehmend verfügen Unternehmen auch über Social Media Repräsentanzen, beispielsweise bei Facebook, Youtube oder Instagram. Wenn es hier gelungen ist, eine bestimmte Anzahl an „Followern“ zu gewinnen, können die Social Media Repräsentanzen einen wesentlichen Baustein der Werbestrategie eines Unternehmens darstellen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Social Media Repräsentanzen auf den Namen des Zielunternehmens geführt werden und dass die Zugangsdaten vom Zielunternehmen verwahrt werden. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Garantie in den Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen.

Im Übrigen können die Social Media Repräsentanzen des Zielunternehmens und auch Äußerungen Dritter über das Zielunternehmen wertvolle Informationen liefern, an welche im Rahmen der Due Diligence angeknüpft werden kann. Aufschlussreich können hier insbesondere negative Berichte oder Kommentare Dritter, z.B. ehemaliger Mitarbeiter sein. Schließlich sollte auch darauf geachtet werden, ob Geschäftsgeheimnisse in den Social Media Kanälen offengelegt wurden.

Nach Durchführung der Transaktion können die Social Media Repräsentanzen des Zielunternehmens einen wesentlichen Beitrag zur Post-Merger-Integration leisten, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Darstellung der Transaktion.

 

Mehr zum Thema
Daten in der M&A-Transaktion

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Christine Funk

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