Neue Handlungsoptionen in einer Unternehmenskrise haben sich eröffnet mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) vom 22. Dezember 2020. Durch das StaRUG werden die Bestimmungen der EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in nationales Recht umgesetzt.
Mit dem StaRUG finden die verfahrensrechtlichen Grundlagen für Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens ihren Weg ins Gesetz und schließen damit eine bestehende Gesetzeslücke.
Was ist neu?
Mit dem StaRUG wird nunmehr ein gesetzlicher Rahmen für Restrukturierungen vor Eintreten der Insolvenzreife bereitgestellt. Das StaRUG ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert: den Bestimmungen zum sog. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (nachfolgend „Restrukturierungsrahmen“) und der zeitlich vorgelagerten sog. Sanierungsmoderation.
Ein Novum stellt die Möglichkeit dar, dass außerhalb des Insolvenzrechts Sanierungen auf Grundlage eines von den Gläubigern (nur) mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans durchgeführt werden. Damit können nun auch im Vorfeld einer Insolvenz Rechtsverhältnisse aufgrund von (gruppenübergreifenden) Mehrheitsentscheidungen gegen den Willen von Minderheiten neu gestaltet werden. Diese Möglichkeit konnte bislang nur in aufwendigen Restrukturierungsverfahren nach ausländischem Recht (bspw. Scheme of Arrangement) genutzt werden. Nunmehr steht diese Handlungsoption auch im deutschen Recht zur Verfügung.
Im Regierungsentwurf des StaRUG vorgesehen war noch die Möglichkeit der Vertragsbeendigung als Restrukturierungsinstrument. Diese wurde jedoch kurzfristig aus dem StaRUG gestrichen. Sofern dieses Instrument im Einzelfall in einer Restrukturierung entscheidend ist, werden möglicherweise auch zukünftig ausländische Rechtsordnungen bemüht werden müssen.
Wer kann die Instrumente des StaRUG nutzen?
Das StaRUG sieht einen weiten personellen Anwendungsbereich vor. Als sog. „Restrukturierungsschuldner“ kommen neben juristischen Personen (AG, GmbH etc.) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG etc.) auch natürliche Personen in Betracht, soweit diese unternehmerisch tätig sind und die relevanten Restrukturierungsforderungen mit deren unternehmerischer Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Sind diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kommt es auf die Corporate Governance des einzelnen Restrukturierungsschuldners an, ob und in welchem Umfang die Instrumente des StaRUG genutzt werden können. Die Sanierungsmoderation dürfte im Normalfall keine Probleme bereiten, demgegenüber wird die Restrukturierung nach den Verfahrenshilfen des Restrukturierungsrahmens als Grundlagengeschäft anzusehen sein.
In welchem Krisenstadium greift das StaRUG ein?
Sowohl die Sanierungsmoderation als auch der Restrukturierungsrahmen setzen voraus, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet. Diese Krise ist gegenüber dem Restrukturierungsgericht darzulegen.
Der zeitliche Anwendungsbereich der Sanierungsmoderation ist dabei vorverlagert und setzt bereits an, wenn sich das Unternehmen in einer Erfolgskrise befindet.
Die Maßnahmen des Restrukturierungsrahmens greifen demgegenüber erst, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt. Nach der Insolvenzordnung droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Neu geregelt ist in der Insolvenzordnung, dass in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Das stellt nicht nur eine wichtige Klarstellung dar, sondern führt durch den langen Prognosezeitraum auch dazu, dass Sanierungsmaßnahmen nach dem StaRUG bereits in einem frühen Krisenstadium aufgenommen werden können.
Alternativ zu den Maßnahmen des Restrukturierungsrahmens könnte damit auch bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Restrukturierung im Insolvenzverfahren eingeleitet werden.
Die zeitliche Grenze für die Sanierungsmoderation und für Maßnahmen des Restrukturierungsrahmens ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Restrukturierungsschuldners. Sobald diese Schwelle überschritten wurde, greifen die Instrumente des StaRUG nicht mehr, sondern die Bestimmungen der Insolvenzordnung. Soweit bereits Maßnahmen nach dem StaRUG eingeleitet wurden, werden diese aufgehoben. Eine Fortsetzung der Restrukturierung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Restrukturierung kurz vor ihrem Abschluss steht und diese zur Beseitigung der Insolvenzlage führt.
Die nachfolgende Skizze soll die verschiedenen Stadien veranschaulichen:
Wie funktioniert die Restrukturierung nach dem StaRUG?
Wie bereits zuvor beschrieben, unterscheidet das StaRUG zwischen der Sanierungsmoderation und den Maßnahmen des Restrukturierungsrahmens:
Sanierungsmoderation
Die Sanierungsverhandlungen können durch einen fachkundigen und neutralen Sanierungsmoderator begleitet werden. Der Sanierungsmoderator wird auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestellt und von diesem beaufsichtigt. Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für drei Monate. Seine Bestellung kann jedoch mit Zustimmung der Beteiligten um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Die wesentliche Aufgabe des Sanierungsmoderators besteht in der Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern. Ziel ist es, eine konsensuale Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten herbeizuführen und einen Sanierungsvergleich abzuschließen. Anders als der Restrukturierungsplan kann der Sanierungsvergleich keine rechtliche Wirkung für nicht beteiligte Gläubiger entfalten, umgekehrt kann dieser auch nur mit einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden. Die Sanierungsverhandlungen sind dabei nicht öffentlich.
Der Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt und in diesem Fall nur in den engen Grenzen des StaRUG angefochten werden.
Soweit die Sanierungsmoderation keinen Erfolg verspricht, kann die Sanierungsmoderation unmittelbar in das Verfahren des Restrukturierungsrahmens übergehen.
Stabilisierungs- & Restrukturierungsrahmen
Die Restrukturierung nach den Verfahrenshilfen des Restrukturierungsrahmens wird ebenfalls auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Ein wesentlicher Aspekt dieses Restrukturierungsverfahrens ist, dass während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht suspendiert ist. Jedoch ist dem Restrukturierungsgericht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Restrukturierungsschuldners von dessen Vertretern unverzüglich anzuzeigen (alternativ kann auch unmittelbar ein Insolvenzantrag gestellt werden). Auf dieser Grundlage kann das Restrukturierungsgericht entscheiden, ob die Fortführung des Restrukturierungsverfahrens im Einzelfall trotz Insolvenzreife im Interesse der Gläubiger liegt oder nicht.
Insbesondere zur Prüfung und Überwachung der (fehlenden) Insolvenzreife und zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten kann ein Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt werden. Von wenigen Ausnahmenfällen abgesehen, wird der Restrukturierungsbeauftragte nur auf Antrag eingesetzt (und wird im Folgenden nicht weiter thematisiert).
Das Kernstück des Restrukturierungsrahmens bilden der Restrukturierungsplan und das zugehörige Abstimmungsverfahren:
Restrukturierungsplan als Kernstück der Restrukturierung
Der Restrukturierungsplan bildet, kurz ausgedrückt, die Grundlage für Eingriffe in Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern aufgrund einer Mehrheitsentscheidung der Planbetroffenen. Die Forderungen können dabei auch bedingt sein. Auf eine Fälligkeit der Forderungen kommt es nicht an.
Der Restrukturierungsplan kann neben Maßnahmen der Restrukturierung der Passivseite (bspw. Verzicht, Kürzung, Änderung der Fälligkeit oder auch Umwandlung von Restrukturierungsforderungen) auch Maßnahmen der Restrukturierung der Aktivseite erfassen (bspw. Veräußerung von Vermögensgegenständen, Unternehmensteilen oder auch des gesamten Unternehmens). Der Restrukturierungsplan ist nicht allein auf schuldrechtliche Wirkungen beschränkt, sondern kann auch sachenrechtliche Regelungen enthalten.
In den Restrukturierungsplan einbezogen werden können auch Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften aus mehrseitigen Rechtsverhältnissen zwischen dem Restrukturierungsschuldner und mehreren Gläubigern. Besonders interessant ist dabei, dass im Restrukturierungsplan auch Nebenbestimmungen solcher mehrseitigen Verträge gestaltet werden können. Daher können die vertraglichen Bestimmungen bspw. von Konsortialkreditverträgen, Gläubigervereinbarungen (Intercreditor) Sicherheitenpools, Schuldscheindarlehen, Schuldverschreibungen und auch Beteiligungsvereinbarungen auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung geändert werden.
In Konzernsachverhalten kann die Möglichkeit zum Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten relevant werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Sicherheit von Konzernmutter an Konzerntochter oder umgekehrt gegeben wurde. Ausreichend ist zudem, dass die Sicherheit von einem nach § 15 AktG mit dem Restrukturierungsschuldner verbundenen Unternehmen gestellt wurde.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei insgesamt sehr weitreichend. Nach dem Wortlaut des StaRUG kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Ausdrücklich vorgesehen ist im StaRUG die Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (entsprechend dem insolvenzrechtlichen Debt to Equity Swap), die jedoch auch im Restrukturierungsplan nicht gegen den Willen eines betroffenen Gläubigers umgesetzt werden kann. In die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der bestehenden Anteilseigner kann dagegen auf Grundlage des Restrukturierungsplans unproblematisch eingegriffen werden.
Ausdrücklich ausgenommen von der Gestaltbarkeit sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, deliktische Forderungen und Sanktionszahlungen in jeglicher Form (Geldbußen, Geldstrafen etc.).
Anders als im Insolvenzverfahren ist der Restrukturierungsrahmen eine „teilkollektive“ Verfahrenshilfe: Nicht alle Gläubiger werden vom Restrukturierungsplan betroffen. Der Restrukturierungsschuldner hat ein Ermessen, welche Gläubiger er zur Erreichung des Restrukturierungsziels einbezieht und welche Beiträge er diesen abverlangt.
Soweit die vom Restrukturierungsplan Betroffenen unterschiedliche Rechtsstellungen haben, sind Gruppen zu bilden (bspw. Inhaber von gesicherten Forderungen, einfach oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger und Inhaber von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten). Für diese Gruppen können weitere Untergruppen gebildet werden. Innerhalb einer Gruppe sind alle Betroffenen grundsätzlich gleich zu behandeln – umgekehrt gilt, dass Betroffene anderer Gruppen durchaus unterschiedlich behandelt werden können.
Planabstimmungsverfahren und Mehrheitserfordernis
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann in eigener Verantwortung durch den Restrukturierungsschuldner durchgeführt werden oder in einem gerichtlichen Planabstimmungsverfahren erfolgen. Das gerichtliche Planabstimmungsverfahren kann für den Restrukturierungsschuldner eine Erleichterung darstellen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens sicherzustellen. Grundlage für jede Abstimmung bildet das sog. Planangebot, also das Angebot des Restrukturierungsschuldners, den vorgelegten Restrukturierungsplan anzunehmen. Erforderlich ist stets der ausdrückliche Hinweis im Planangebot, dass der Restrukturierungsplan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das Angebot nicht annehmen.
Für die Planabstimmung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuplanen, entweder als Annahmefrist beim schriftlichen Verfahren oder als Einberufungs-/Ladungsfrist für eine Abstimmung in einer Versammlung oder einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin.
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt für jede Gruppe von Planbetroffenen gesondert. In jeder Gläubigergruppe muss eine Mehrheit von 75% den Restrukturierungsplan annehmen. Damit können einzelne Gläubiger überstimmt werden. Das Mehrheitserfordernis kann daher dazu genutzt werden, um „schwierige“ Gläubiger einzuhegen, die sich gegen eine Restrukturierung sperren.
Für die Berechnung der Mehrheit ist, je nach Gegenstand der Restrukturierung, der Betrag der betroffenen Restrukturierungsforderungen oder der Wert der Absonderungsanwartschaften maßgeblich. Im Fall von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten richtet sich das Stimmrecht nach dem Anteil am Kapital bzw. Vermögen des Restrukturierungsschuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonderstimmrechte und Mehrstimmrechte bleiben dabei außer Betracht.
Dabei ist zu beachten, dass die Mehrheit innerhalb der jeweiligen Gruppe unabhängig von einer Beteiligung im Abstimmungsverfahren erreicht werden muss.
Wird die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, kann im Einzelfall durch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung der Restrukturierungsplan auch für diese Gruppe als angenommen gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gruppe keine Schlechterstellung erfährt, angemessen am wirtschaftlichen sog. Planwert beteiligt wird und die Mehrheit der weiteren Gruppen die Zustimmung zum Restrukturierungsplan erteilt hat.
Wie kann die Restrukturierung abgesichert werden? (Weitere) Instrumente zur Durchsetzung des Restrukturierungsplans
Um den Restrukturierungsplan umsetzen zu können, werden im Restrukturierungsrahmen drei weitere Instrumente bereitgestellt, die jeweils auf Antrag gegenüber dem Restrukturierungsgericht vom Restrukturierungsschuldner in Anspruch genommen werden können: Vorprüfung, Stabilisierung und Planbestätigung. Sie treten neben das Instrument des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens. Alle vier Instrumente können grundsätzlich auch unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Einzige Voraussetzung für deren Inanspruchnahme ist, dass der Restrukturierungsschuldner das Restrukturierungsvorhaben dem zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt hat.
Vorprüfung
Sofern der Restrukturierungsplan nicht in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll, besteht für den Restrukturierungsschuldner dennoch die Möglichkeit, den Restrukturierungsplan vorab dem Restrukturierungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Gegenstand der Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist (bspw. Auswahl der Planbetroffenen, Stimmrechte etc.). Im Falle der fehlenden Bestätigungsfähigkeit erfolgt ein Hinweis des Restrukturierungsgerichts auf die entsprechenden Mängel.
Stabilisierung
Von entscheidender Bedeutung ist die sog. Stabilisierung. Darunter ist die Anordnung von Regelungen durch das Restrukturierungsgericht zu verstehen, mit denen Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung eingeschränkt werden. Das bedeutet, dass wie im regulären Insolvenzverfahren die Zwangsvollstreckung (im Sinne einer Vollstreckungssperre) und Geltendmachung von Ab- und Aussonderungsrechten (im Sinne einer Verwertungssperre) durch einzelne Gläubiger verhindert werden kann.
Die Stabilisierung kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet und ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden. Mit der Stabilisierung sollen die Verhandlungen unterstützt werden, indem der Druck einzelner Gläubiger beschränkt wird.
Planbestätigung
Ein letztes, aber dennoch wichtiges Instrument ist die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans. Auf Antrag des Restrukturierungsschuldners kann das Restrukturierungsgericht den von den Betroffenen angenommenen Restrukturierungsplan bestätigen. Die Bestätigung kann unabhängig davon erfolgen, ob der Planannahme ein eigenverantwortliches oder gerichtliches Planabstimmungsverfahren vorangegangen ist.
Die Planbestätigung hat zur Folge, dass der Vollzug des gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans bis zur nachhaltigen Restrukturierung als anfechtungsfest gilt. Aus Gläubigersicht hat die Planbestätigung den Vorteil, dass wegen Forderungen, die im Bestätigungsbeschluss als nicht bestritten ausgewiesen sind, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus dem Bestätigungsbeschluss betrieben werden kann.
Was bringt das StaRUG für Unternehmen und Investoren? Drei Vorteile des StaRUG in Kürze
Das StaRUG ermöglicht Unternehmen Sanierungsmaßnahmen bereits in einem frühen Stadium der Krise. Aber auch Investoren können vom StaRUG profitieren, indem diese ein Restrukturierungsverfahren auf Ebene ihres Portfoliounternehmens initiieren. Drei Vorteile des StaRUG aus Unternehmens- bzw. Investorensicht:
- Strukturierte Kommunikation: Die Sanierungsmoderation kann eine kostengünstige und sanfte Option darstellen, um mithilfe eines neutralen Moderators in verfahrenen Verhandlungssituation wieder den Gesprächsfaden aufzunehmen. Das kann nicht nur
im Verhältnis zwischen Unternehmen und Gläubigern, sondern gerade auch im Kreis der Investoren genutzt werden, wenn die Kommunikation ins Stocken geraten ist oder bereits den Anwälten überlassen wird. - Effektive Entscheidungsfindung: Der Restrukturierungsplan kann einen effektiven Hebel darstellen, um mithilfe einer Mehrheitsentscheidung den Einfluss von Gläubigern zu limitieren, die sich gegen eine Restrukturierung sperren. Gerade die Mehrheitsentscheidung kann der Schlüssel sein, um im Kreis der Investoren Beteiligungs- oder Gesellschaftervereinbarungen anzupassen, die ansonsten nur bei Einstimmigkeit einer Anpassung zugänglich wären.
- Frühzeitige Absicherung: Schließlich können der Sanierungsvergleich und der Restrukturierungsplan dazu genutzt werden, Transaktionen im Vorfeld einer Insolvenz rechtlich abzusichern. Damit kann Investoren auch beim Erwerb in der Krise zusätzlicher Komfort verschafft werden, ohne dass sie die Einsetzung eines Insolvenzverwalters abwarten müssen.