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10 Gründe gegen den Abschluss einer Gesellschafter­vereinbarung

Gesellschaftervereinbarungen gehören heute zur Normalität von GmbHs und UGs mit mehreren Gesellschaftern. Nicht jede GmbH hat eine solche Nebenvereinbarung, aber viele GmbHs. Die Gründe hierfür sind verschieden. Wenn diese Gründe im Einzelfall nicht zwingend sind, sollten sich die Gesellschafter einer GmbH (oder UG) gut überlegen, ob sie nicht besser beraten sind, die zwischen ihnen geltenden Absprachen und Spielregeln allesamt in den Gesellschaftsvertrag zu integrieren.

M&A

von Dr. Georg Greitemann, POELLATH
22. Oktober 2020
  • Gesellschaftsrecht
  • Compliance
  • Insolvenzrecht
  • Gesellschafterrechte
10 Gründe gegen den Abschluss einer Gesellschafter­vereinbarung

Jede GmbH hat zwingend einen Gesellschaftsvertrag. Dieser wird im Handelsregister veröffentlicht, ist für jedermann einsehbar und enthält mindestens die gesetzlich vorgegebenen Regelungen (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital). In der Regel enthält der Gesellschaftsvertrag zahlreiche Regelungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Die Gesellschafter einer GmbH sind sehr frei darin, ihre Beziehungen untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Neben dem Gesellschaftsvertrag gibt es bei zahlreichen GmbHs eine Gesellschafter­vereinbarung. Dies ist eine Nebenvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag. In der Praxis werden derartige Verträge mitunter auch als Poolvereinbarung, Konsortialvereinbarung oder Stimmbindungsvereinbarung bezeichnet. Gemeint ist damit meistens das Gleiche: es handelt sich um schuldrechtliche Verträge zwischen allen Gesellschaftern einer GmbH oder bestimmten Gesellschaftergruppen. Die Motive für den Abschluss einer Gesellschafter­vereinbarung sind vielfältig: der Wunsch nach Vertraulichkeit bestimmter Nebenabreden, steuerliche Gründe, sprachliche Gründe, der Wunsch nach Einbeziehung Dritter, die nicht Gesellschafter sind, als Partei in die Vereinbarung, die Wahl einer abweichenden Rechtsordnung oder sonstige Gründe.

Auf diese verschiedenen Motive soll hier nicht näher eingegangen werden. Sie haben jedoch in Summe dazu geführt, dass Gesellschafter­vereinbarungen heute zur Normalität gehören. Nicht jede GmbH hat eine Gesellschafter­vereinbarung. Aber wenn die Gesellschafter einer GmbH eine solche Vereinbarung schließen, dann ist das nicht ungewöhnlich, verdächtig oder erklärungsbedürftig. Als normale Gestaltung werden sie auch in Situationen verwendet, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht zwingend erscheinen lassen. Dabei werden dann häufig die Probleme ausgeblendet, die mit Gesellschafter­vereinbarungen verbunden sind. Aus diesem Grund werden im Folgenden zehn Punkte zusammengefasst, die gegen den Abschluss einer Gesellschafter­vereinbarung sprechen. Im Einzelfall mögen diese Aspekte nicht durchschlagend sein und der Abschluss einer Gesellschafter­vereinbarung trotzdem ratsam sein. Für diesen Fall sollen die nachfolgend genannten Erwägungen als Hilfe dienen, um Fallstricke beim Abschluss von Gesellschafter­vereinbarungen zu meiden.

1. Komplexität

Gesellschafter­vereinbarungen erhöhen die Komplexität der gesellschaftsrechtlichen Dokumentation erheblich. Die Spielregeln, die zwischen den Gesellschaftern und im Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern gelten, sind für die Beteiligten häufig schon schwer genug zu verstehen. Viele Spielregeln ergeben sich aus dem GmbHG, anderen Gesetzen und der dazu ergangenen Rechtsprechung und sind ohne juristische Beratung nur schwer erschließbar. Bei einem gut geschriebenen Gesellschaftsvertrag hilft dieser bei der Beantwortung vieler Fragen. Wird dann aber daneben noch eine Gesellschafter­vereinbarung geschlossen, so gibt es plötzlich zwei Spielregelwerke. Das führt zum einen zu zahlreichen Schnittstellen, die sauber abgearbeitet werden müssen. Dies kostet mehr Zeit und mehr Geld, als wenn alle gewünschten Regelungen in den Gesellschaftsvertrag übernommen werden. Es führt zum anderen zu einem Verlust von Klarheit und Verständlichkeit. Regelungen im Wechselspiel zwischen Gesellschaftsvertrag und Gesellschafter­vereinbarung sind nicht mehr isoliert verständlich, sondern nur dadurch, dass man zwei Regelwerke ständig parallel denkt. Gesellschafter, die juristisch wenig bewandert sind und sich keinen eigenen Anwalt leisten wollen oder können, werden durch diese Komplexität schnell überfordert. Dies wiederum erschwert die Abstimmung bei der Verhandlung von Gesellschafter­vereinbarungen.

2. Anderes Betriebssystem

Vergrößert wird die Komplexität dadurch, dass die beiden Regelwerke „Gesellschaftsvertrag“ einerseits und „Gesellschafter­vereinbarung“ andererseits auf unterschiedlichen Betriebssystemen laufen, um ein Bild aus der IT-Welt zu borgen. Das wird in der juristischen Fachsprache mit der Unterscheidung ausgedrückt, dass der Gesellschaftsvertrag gesellschaftsrechtlicher Natur ist, während die Gesellschafter­vereinbarung schuldrechtlicher Natur ist. Diese Unterscheidung ist für Nichtjuristen nur schwer zu greifen, daher mag folgendes Beispiel den Unterschied veranschaulichen: Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH veräußert, so gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags automatisch auch für den Erwerber. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind mit dem Geschäftsanteil untrennbar verbunden und umgekehrt. Das gilt jedoch nicht für die Gesellschafter­vereinbarung. Veräußert ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Dritten, so geht damit nicht automatisch seine Beteiligung an der Gesellschafter­vereinbarung auf den Dritten über. Das führt zu Komplikationen. Schon die Gesellschafter­vereinbarung muss detaillierte Regelungen dazu enthalten, wie sichergestellt wird, dass bei einer Veräußerung von Geschäftsanteilen der Erwerber ebenfalls an die Gesellschafter­vereinbarung gebunden ist. Kommt es zur Veräußerung, so müssen diese Regelungen auch tatsächlich beachtet werden, um einen sauberen Übergang hinzubekommen.

3. (In-)Stabilität

Gesellschafter­vereinbarungen nach deutschem Recht sind weniger stabil als Gesellschaftsverträge. Mit „Stabilität“ eines Vertrags ist gemeint, dass er nicht nachträglich einseitig durch eine Partei beendet werden kann, durch Anfechtung, Rücktritt, Widerruf oder Kündigung. Eine Gesellschafter­vereinbarung ist wie jeder schuldrechtliche Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos kündbar (§ 314 BGB). Dieses gesetzlich festgelegte Recht kann vertraglich nicht abbedungen werden. Will ein Gesellschafter im Streit mit seinen Mitgesellschaftern eine Gesellschafter­vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen, weil dies für ihn wirtschaftlich vorteilhaft ist, so muss er darlegen und beweisen, dass es für ihn unzumutbar ist, sich weiter an der Gesellschafter­vereinbarung festhalten lassen zu müssen. Das Argument, welches der lösungswillige Gesellschafter in einer solchen Situation typischerweise vorbringt, ist die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern. Dieser Grund ist grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt, hat aber eine paradoxe Konsequenz: Die Regelungen in der Gesellschafter­vereinbarung werden für den Fall vereinbart, dass die Parteien sich nicht mehr vertragen. Geraten Gesellschafter in Streit, so sind diese Streitigkeiten häufig heftig und persönlich verletzend. Je heftiger der Streit, desto besser die Möglichkeit des lösungswilligen Gesellschafters, die nukleare Option zu wählen und die Gesellschafter­vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies ist ein gravierender Nachteil der Gesellschafter­vereinbarung gegenüber dem Gesellschaftsvertrag. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht isoliert kündbar, komme was wolle. Zwar kann unter Umständen die Stellung als Gesellschafter kündbar sein. Eine Kündigung der Gesellschafterstellung führt dann dazu, dass der Gesellschafter aus der GmbH ausscheidet. Aber der Gesellschaftsvertrag ist nicht isoliert kündbar. Solange der Gesellschafter noch in der GmbH ist, gelten die Regeln des Gesellschaftsvertrags, auch bei heftigstem Streit. Im Gegensatz dazu ist die Gesellschafter­vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes isoliert kündbar. Das bedeutet, dass der kündigende Gesellschafter zwar Gesellschafter bleibt, sich aber der Gesellschafter­vereinbarung und damit seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung entledigt hat. Es gelten dann nur noch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Das ist insbesondere dann misslich, wenn die wichtigsten Regelungen im Gesellschafterverhältnis aus Gründen der Vertraulichkeit oder anderen Gründen nicht in den Gesellschaftsvertrag, sondern nur in die Gesellschafter­vereinbarung aufgenommen worden sind.

4. Laufzeit

Ein weiterer Nachteil der Gesellschafter­vereinbarung ist, dass diese – wiederum anders als der Gesellschaftsvertrag – eine fest definierte (Mindest-) Laufzeit haben muss. Der Grund hierfür ist, dass Gesellschafter­vereinbarungen in der Regel als sog. Innengesellschaften angesehen werden. Das hat zur Folge, dass eine Gesellschafter­vereinbarung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit kündbar ist, wenn die Parteien keine feste (Mindest-) Laufzeit vereinbart haben, während der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund kündbar ist. Die Laufzeit muss klar bestimmbar geregelt werden. Es genügt insbesondere nicht in der Gesellschafter­vereinbarung festzulegen, dass diese nur so lange gilt, wie die Parteien an der GmbH beteiligt sind. Es muss vielmehr eine bestimmte Dauer vereinbart werden, also eine Laufzeit in Jahren oder bis zu einem bestimmten Datum. Ist das Ende der Mindestlaufzeit erreicht, so kann sich jeder Gesellschafter aus der Vereinbarung zurückziehen. Das führt zu dem Wunsch, eine möglichst lange Laufzeit zu vereinbaren. Es ist gesetzlich nicht geregelt, was die zulässige maximale Laufzeit einer Gesellschafter­vereinbarung ist. Das heißt aber nicht, dass eine Gesellschafter­vereinbarung für einen beliebig langen Zeitraum geschlossen werden kann. Würde eine Gesellschafter­vereinbarung mit einer Laufzeit von 99 Jahren geschlossen, so wäre dies nach allgemeinem Vertragsrecht vermutlich unwirksam. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass 30 Jahre das Maximum ist. Manchen Juristen kommt auch dies jedoch zu lang vor; sie sehen die Obergrenze eher bei 15 Jahren.

5. Insolvenz

Gerät ein Gesellschafter, der Partei der Gesellschafter­vereinbarung ist, in eine Insolvenz, so kann der Insolvenzverwalter aufgrund seiner gesetzlichen Sonderrechte einseitig entscheiden, ob er die Beteiligung des insolventen Gesellschafters an der Gesellschafter­vereinbarung kündigt. Auch dies mindert die Stabilität der Gesellschafter­vereinbarung im Vergleich zum Gesellschaftsvertrag. An den Gesellschaftsvertrag ist der Insolvenzverwalter des insolventen Gesellschafters gebunden, komme was wolle. Lediglich einzelne Regelungen eines Gesellschaftsvertrags (Veräußerungsbeschränkungen) gelten nicht für den Insolvenzverwalter eines Gesellschafters. Daher ist wichtig, dass der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsieht, die Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschafters einzuziehen.

6. Minderjährige

Sind an der Gesellschaft minderjährige Gesellschafter beteiligt, so haben diese mit Erreichen der Volljährigkeit ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Das ergibt sich wiederum daraus, dass die Gesellschafter­vereinbarung als Innengesellschaft angesehen wird. Dieses Sonderkündigungsrecht, das vertraglich nicht abbedungen werden kann, beeinträchtigt die Stabilität der Gesellschafter­vereinbarung.

7. Einstimmigkeit bei Änderungen

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit geändert werden. Gesellschafter­vereinbarungen können dagegen als schuldrechtliche Verträge im Grundsatz nur einstimmig geändert werden. Das beeinträchtigt im Zeitablauf erheblich ihre Flexibilität. Um dieses Problem zu lösen, enthalten Gesellschafter­vereinbarung zuweilen vertragliche Mehrheitsklauseln zu ihrer Änderungen. Diese Klauseln sind jedoch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit mit einer Unsicherheit behaftet.

8. Durchsetzbarkeit

Kommt es zwischen den Gesellschaftern zu Streit, so kann sich dieser Streit sowohl auf die Gesellschafter­vereinbarung als auch auf den Gesellschaftsvertrag beziehen. Bezieht sich der Streit auf eine Regelung in der Gesellschafter­vereinbarung, so hat diese den Nachteil, dass sie in der Regel nicht so gut durchsetzbar ist wie eine Regel im Gesellschaftsvertrag. Der Grund hierfür ist, dass eine Gesellschafter­vereinbarung nur vertraglichen Charakter hat. Sie gilt nur zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gilt dagegen strukturell im Verhältnis zwischen allen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Eine wichtige Schnittstelle zwischen Gesellschaftsvertrag und Gesellschafter­vereinbarung (dazu oben vgl. oben Nr. 1) betrifft die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Gesellschaftsverträge enthalten häufig Gerichtsstandsklauseln. Diese konzentrieren die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag vor einem Gericht, typischerweise dem Gericht am Sitz der Gesellschaft. Weil Gesellschafter­streitigkeiten sich häufig auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag und Regelungen in der Gesellschafter­vereinbarung erstrecken, ist es wichtig, durch entsprechende Regelungen Vorsorge zu treffen, dass ein und dieselbe Streitigkeit nicht vor mehreren Gerichten und/oder Schiedsgerichten verhandelt werden muss, nur weil die Parteien neben dem Gesellschaftsvertag noch eine Gesellschafter­vereinbarung geschlossen haben.

9. Verbraucherschutz

An einer Gesellschafter­vereinbarung sind häufig gleichzeitig natürliche Personen und Gesellschaften beteiligt. Das liegt daran, dass viele GmbHs einen entsprechend diversen Gesellschafterkreis haben. Oder es liegt daran, dass die GmbH selbst an dem Vertrag beteiligt ist. In der Regel gelten natürliche Personen als Verbraucher und Gesellschaften als Unternehmer, auch soweit sie an einer Gesellschafter­vereinbarung beteiligt sind. In diesem Fall ist die Gesellschafter­vereinbarung ein Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Für Verbraucherverträge gelten Sonderregeln, insbesondere unterliegen Verbraucherverträge mit AGB-Charakter einer verschärften Inhaltskontrolle und haben die an dem Vertrag beteiligten Verbraucher erweiterte Möglichkeiten, sich durch Widerruf oder Kündigung nachträglich einseitig von dem Vertrag zu lösen. Dies beeinträchtigt bzw. begrenzt die Stabilität der Vereinbarungen in einer Gesellschafter­vereinbarung.

10. Kosten

Gesellschafter­vereinbarungen betreffend eine GmbH oder UG enthalten häufig Regelungen zur Veräußerung von Geschäftsanteilen, insbesondere Andienungspflichten, Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte, Mitverkaufspflichten oder Optionen. All dies sind Regelungen, die mindestens eine der Parteien dazu verpflichten, Geschäftsanteile an der GmbH zu erwerben oder zu veräußern. Derartige Regelungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG) und machen die gesamte Gesellschafter­vereinbarung beurkundungspflichtig. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Wert des Unternehmens und können daher signifikant sein. Zusätzlich zu den Beurkundungskosten sind die Rechtsberatungskosten zu berücksichtigen, die bei einer Doppellösung mit Gesellschaftsvertrag und Gesellschafter­vereinbarung in der Regel höher ausfallen als wenn alle Spielregeln im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Stand: 17. September 2020

 

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