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ICOs im Fokus von Zivil-, Aufsichts- und Steuerrecht (Teil 1)

Initial Coin Offerings (ICOs) verlassen ihr Nischendasein und etablieren sich im Markt. Dieser zweiteilige Beitrag widmet sich den Grundlagen der Unternehmensfinanzierung durch ICOs und sich in diesem Zusammenhang stellenden zivil-, aufsichts- und steuerrechtlichen Fragen. Teil 1: Zivilrecht

Investment Funds

von Dr. Georg Greitemann, POELLATH, Christine Funk, POELLATH, Dr. Sebastian Käpplinger †, POELLATH, Dr. David Hötzel, POELLATH, Norman Mayr, ehemals POELLATH
27. Juli 2018
  • Smart Contract
  • Blockchain
  • Crowdinvesting
  • ICO
  • Kryptowährung
  • Wachstumsfinanzierung
  • MUPET 2018
ICOs werfen vielfältige rechtliche Fragen auf.
ICOs werfen vielfältige rechtliche Fragen auf. Quelle: TheDigitalArtist/Pixabay

Initial Coin Offerings (ICOs) – unter diesem schillernden Terminus wird eine bemerkenswerte Finanzierungsmethode durch Ausgabe so genannter Kryptotoken im Markt diskutiert. Nicht nur internetaffine Start-Ups beschäftigen sich mit diesem Phänomen. Im Jahr 2018 scheinen ICOs ihr Nischendasein zu verlassen und werden vielerorts auf ihre Praxistauglichkeit geprüft. Zu einer professionellen und seriösen Prüfung gehört natürlich auch die Beachtung zivilrechtlicher, aufsichtsrechtlicher und steuerlicher Fragen. Dieser zweiteilige Beitrag widmet sich in diesem ersten Teil den Grundlagen der Unternehmensfinanzierung durch ICO und sich in diesem Zusammenhang stellenden zivilrechtlichen Fragen, im zweiten Teil beleuchtet der Beitrag aufsichtsrechtliche und steuerliche Fragen ebenfalls im Rahmen von ICO.

Unternehmensfinanzierung durch ICOs

Ein ICO ist eine Form der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding), bei der zur Unternehmensfinanzierung oder Finanzierung einer sonstigen Idee ein selbst geschaffener (programmierter) so genannter Kryptotoken ausgegeben wird. Erwerben können Investoren den Token übers Internet gegen Zahlung eines Betrages in einer Fiatwährung (z.B. Euro) oder in einer Kryptowährung (z.B. Ether oder Bitcoin).

Zu unterscheiden ist der ICO vom phonetisch nahestehenden IPO (Initial Public Offering), denn durch die ausgegebenen Kryptotoken werden (jedenfalls aktuell typischerweise) keine Unternehmensbeteiligungen (Equity) an die Erwerber vermittelt. Wirtschaftlich ist mit der Ausgabe des Tokens häufig vielmehr ein Leistungsversprechen verbunden, wonach der Token-Inhaber beispielweise an zukünftigen (Dienst-)Leistungen und Angeboten des emittierenden Unternehmens teilhaben kann (man spricht von so genannten Utility-Token). Die jeweiligen Investoren bekommen damit etwa die Möglichkeit, die Token später selbst zu nutzen oder sie auf Exchanges zu veräußern und so an einem eventuell steigenden Marktwert der Token (= der dafür versprochenen Leistung) zu profitieren.

Die ausgebenden Unternehmen versprechen sich durch einen ICO eine Finanzierungsform, die sie von klassischer Banken- oder Venture Capital Finanzierung unabhängiger macht. Dabei können sie sich per ICO über das Internet an Kapitalgeber weltweit wenden, selbst wenn es sich nur um Kleinstinvestoren handelt. Nicht zuletzt kann die aktuelle mediale Aufmerksamkeit einen erfreulichen Marketingeffekt mit sich bringen.

Zivilrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht könnte man einen ICO definieren als die Ausgabe eines neuen Kryptotoken, der eine übertragbare Dienstleistung oder ein Recht repräsentiert, gegen Zahlung einer Gegenleistung auf Basis eines schuldrechtlichen Vertrages.

Bei dem ausgegebenen Kryptotoken kann zwischen Coins, Utility-Token und Equity-Token unterscheiden werden: Coins repräsentieren keinerlei Rechte. Es handelt sich vielmehr um digitale Münzen mit Geldersatzfunktion. Beispiele sind Bitcoin, Ether und Ripple. Utility-Token repräsentieren das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen oder auf Zugang zu einem Produkt. Ein Beispiel für einen Utility-Token ist der Token mit dem Kürzel SVD, der im Rahmen des ICOs von Savedroid ausgegeben wurde. Dieser Token dient als Zahlungsmittel auf der Savedroid-App und repräsentiert damit das Recht, die Dienstleistungen von Savedroid in Anspruch zu nehmen. Ein Equity-Token schließlich repräsentiert Rechte am emittierenden Unternehmen selbst. Das können beispielsweise bestimmte Mitbestimmungsrechte oder Genussrechte sein (z.B. Anteile am Gewinn) oder maximal auch Gesellschaftsanteile. Ein Bei-spiel für einen Equity-Token ist der im Rahmen des ICO von Envion ausgegebene Token mit dem Kürzel EVN. Dieser repräsentiert Genussrechte.

Der Tokenkauf als solches ist als Erwerb eines „sonstigen Gegenstandes“ im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Denn ein Token ist weder ein körperlicher Gegenstand noch ein Recht. Die Rechte, die der Token repräsentiert, werden erst durch den schuldrechtlichen Vertrag gewährt. Der Token ist vielmehr ein Smart Contract. Hierbei handelt es sich um ein Computerprotokoll, das die Abwicklung von Verträgen technisch unterstützt. Anzumerken ist, dass ein Smart Contract kein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne ist, da es sich hierbei nicht um eine Willensäußerung handelt. Der Smart Contract soll vielmehr ausführen was vertraglich vereinbart wurde.

Da Smart Contracts auf der Blockchain liegen und die Blockchain (nahezu) unveränderlich ist, ist die Ausführung des Smart Contracts gesichert, ja sogar unaufhaltbar. Theoretisch wäre es daher auch möglich, die durch die Token repräsentierten Rechte durch einen Smart Contract zu sichern. In der Praxis ist dies jedoch nicht zu beobachten, da sich die Unternehmen, die einen ICO durchführen, in der Regel in einer sehr frühen Phase der Geschäftsentwicklung befinden und die zu sichernden Rechte noch gar nicht existieren.

Besondere Bedeutung kommt daher der schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Diese besteht in der Regel aus einem Whitepaper und einem Token-Kaufvertrag, die in der Praxis eher rudimentär ausgestaltet sind. Betrachtet man einmal die schuldrechtlichen Vereinbarungen des Envion-ICO, so erkennt man, dass die Investoren, im Vergleich zu einer Venture Capital Finanzierung, einige Nachteile in Kauf nehmen mussten. So sieht der Token-Kaufvertrag ein jederzeitiges freies Einziehungsrecht der Gesellschaft betreffend die ausgegebenen Token gegen Zahlung des Nennwerts vor. Des Weiteren sind die Genussrechte nachrangig ausgestaltet und das Kündigungsrecht ist vollständig ausgeschlossen. Eine Beteiligung des Token-Inhabers an den stillen Reserven ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie eine Interessensvertretung, eine strukturierte Koordinationsmöglichkeit oder Mitwirkungsrechte der Token-Inhaber.

Es bleibt abzuwarten, wie sich künftige ICOs entwickeln. Aufgrund der steigenden Anzahl der ICOs weltweit und dem damit einhergehenden Wettbewerb, wird erwartet, dass Investoren künftig strengere Auswahlkriterien anlegen werden. Ein erfolgreicher ICO würde dann auch stärkere Sicherheiten und mehr Einflussmöglichkeiten zugunsten der Investoren notwendig machen.

 

Lesen Sie im zweiten Teil mehr über ICOs im Kontext aufsichts- und steuerrechtlicher Fragen.

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Dieser Beitrag entstand im Rahmen der Fachtagung Munich Private Equity Training.


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