
Herausforderungen stellen sich den kapitalsuchenden Unternehmen, den Private Equity-Gesellschaften, die in digitale Assets investieren wollen, den Aufsichtsbehörden und den Steuerbehörden. Tokens und ICOs sind die kryptischen Zauberworte, zu deren Klärung derzeit so viel geschrieben wird.
Keiner will den Anschluss verpassen, viele haben die Sorge, über ICOs Geld zu verlieren wie vor ca. 20 Jahren beim Zerplatzen der dot.com-Blase. Der ICO der Savedroid AG, bei dem dieser Tage 40 Mio. Euro durch das Unternehmen eingenommen wurden, hat den Zeichnern einen gehörigen Schrecken versetzt. Der CEO verschwand, hinterlässt auf seinem Twitter-Account einen Tweet mit der Botschaft: „Thanks guys! Over and out“ und postete zwei Fotos, eines vom Frankfurter Flughafen, das zweite eine Bierflasche einer ägyptischen Biermarke vor Küstenpanorama. Die Betroffenen geraten in Panik: War ein Hackerangriff erfolgreich oder hat sich gar das Team unter Mitnahme des Geldes davon gemacht?
Nein, es war nur ein PR-Gag. Alles ist noch einmal gut gegangen, zeigt aber deutlich auf, wieviel notwendig ist, um die Geheimnisse zu lösen, die sich um diese Anlageklasse ranken. Hier die wesentlichen Stichpunkte: Zur Umsetzung blockchain-basierter Geschäftsmodelle bedarf es wesentlicher Anpassungen im deutschen Unternehmensrecht. Nur durch Gesetzesänderung kann die Möglichkeit geschaffen werden, Gesellschaftsanteile in Form von Token zu digitalisieren und der Rahmen für Emission und Handel digital geschaffener Gesellschaftsanteile bestimmt werden.
Digitale Assets – Eindeutige Regeln notwendig
Wer ein ICO durchführt, nimmt am Kapitalmarkt teil. Die dabei zu beachtenden Regeln des Aufsichtsrechts hängen davon ab, wie die begebenen Token zu qualifizieren sind. Hier prüft die BaFin jeden Einzelfall gesondert. Je nach Ausgestaltung können Token Finanzinstrumente, Wertpapiere, Investmentanteile oder Vermögensanlagen sein. Für ihre Emission gelten dann entweder Weltpapierhandelsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz. Der Einsatz der Blockchain-Technologie ist in diesen Gesetzen nicht vorgesehen, aber die BaFin muss und wird Regeln definieren.
Finanzaufsicht ist Anlegerschutz. Bemerkenswert ist, dass die luxemburgische CSSF vor ein paar Tagen verfügt hat, dass Token nur für professionelle Investoren im Sinne der MiFID zugelassen werden. Steuerlich ist nicht abschließend geklärt, wie das kapitalaufnehmende Unternehmen den Geldeingang erfasst. Oft landet man bei dem Sprichwort: „Und weißt Du nicht wohin, dann buche auf Gewinn!“
Ähnlich unklar ist die Besteuerung der Einkünfte aus Token beim Investor – entweder gewerbliche Einkünfte oder private Veräußerungsgeschäfte.
Dieser Beitrag erschien erstmals in: BVK-Kurier 2018, 14. Juni 2018, S. 3