
Das Wichtigste in Kürze
Das von der Bundesregierung geplante Standortfördergesetz soll mehr regulatorische und steuerliche Rechtssicherheit für unternehmerische Investitionen in- und ausländischer Investmentfonds (z. B. den Betrieb von Anlagen im Bereich Infrastruktur, den Erwerb und die Nutzung von erneuerbaren Energieanlagen oder – bei Dachfonds – die Beteiligung an gewerblichen Zielfonds) bringen. Die klarere Öffnung des Investmentrechts und Investmentsteuerrechts geht teilweise mit Veränderungen der materiellen Steuerbelastung und Anforderungen an die Steuer-Compliance einher. Im Einzelnen:
- Beteiligungen an geschlossenen Fonds sollen für – von deutschen institutionellen Investoren häufig verwendete – Spezialfonds dem Grunde nach umfassend erwerbbar werden. Beteiligungen an geschlossenen als Personengesellschaften errichteten Fonds sollen – auch bei Spezialfonds steuerbefreiter Investoren – zu einer definitiven Steuerbelastung auf der Ebene der Spezialfonds führen, sofern nicht ihre nur vermögensverwaltende Tätigkeit nachgewiesen wird. Andererseits entfallen für steuerpflichtige Investoren von Spezialfonds bestimmte Doppelbelastungen.
- Für als Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen strukturierte direkt investierende Private Equity-Fonds und Private Debt-Fonds soll für wesentliche Anlageaktivitäten geregelt werden, dass diese in Deutschland weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer unterliegen. Für die als Personengesellschaften errichtete Mehrheit der geschlossenen Fonds ist leider weiterhin keine entsprechende Regelung vorgesehen.
- Der Entwurf sieht verbesserte Möglichkeiten sowohl für offene Immobilien-Sondervermögen (Publikums-Investmentvermögen) als auch für Spezialfonds vor, z.B. erneuerbare Energien zu bewirtschaften, Ladestationen für E-Mobilität zu betreiben oder sich an entsprechenden Gesellschaften zu beteiligen.
Änderungen im Einzelnen
Steuerliche Unschädlichkeit unternehmerischer Investitionen für Investmentfonds
Der Entwurf sieht eine klarstellende Regelung vor, wonach auch umfangreiche unternehmerische Tätigkeiten (z.B. beherrschende Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften, Direktbetrieb von Photovoltaikanlagen) eines Investmentfonds, auch sofern sie steuerlich als sog. „aktive unternehmerische Bewirtschaftung“ gewertet werden, für dessen steuerlichen Status unschädlich sein sollen. Die Änderung soll vor allem dazu dienen, einen rechtssichereren Rahmen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien zu schaffen. Dies ist zu begrüßen, weil Verwaltungsgesellschaften und Investoren verlässlich vorhersehen können müssen, ob ein Fonds nach den Spezialbestimmungen des Investmentsteuergesetzes oder nach den allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert wird.
Definitive Besteuerung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit
Der Entwurf sieht Regelungen vor, die im Ergebnis dazu führen sollen, dass Einkünfte eines Investmentfonds aus Gewerbebetrieb in Deutschland beim Investmentfonds immer der Körperschaftsteuer unterliegen, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Während Investmentfonds bislang im Hinblick auf bestimmte steuerbegünstigte Anlegergruppen wie Pensionskassen und Versorgungswerke eine Steuerbefreiung auch für sämtliche gewerblichen Einkünfte geltend machen können, sollen künftig solche Einkünfte bei Zurechnung zu einer deutschen Betriebsstätte immer der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen, soweit eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Wann eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung gegeben ist, ist im Einzelfall nicht immer leicht zu bestimmen. Der Entwurf sieht hier aber punktuell teils erfreuliche Klarstellungen vor (dazu nachstehend).
Umfassendere Steuerbefreiung von Private Equity- und Private Debt-Fonds
Für Investmentfonds (im steuerlichen Sinne), die für Private Equity- und Private Debt-Fonds typische Einkünfte erzielen, sieht der Entwurf Regelungen vor, die einen erheblichen bisherigen Wettbewerbsnachteil Deutschlands gegenüber anderen Fondsstandorten zumindest teilweise beseitigen sollen. Bisher besteht für diese Fonds aufgrund ihrer Add Value-Strategien auf der Grundlage der aktuellen Praxis der Finanzverwaltung das Risiko, dass ihre Tätigkeit als aktive unternehmerische Bewirtschaftung angesehen wird und in der Folge z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Portfoliounternehmen auf Fondsebene voll steuerpflichtig sind. Nach dem Regierungsentwurf sollen u.a. folgende Tätigkeiten ausdrücklich nicht zu einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung und somit auch nicht zu einer steuerlichen Definitivbelastung auf Fondsebene führen – was sich zwar bereits aus dem geltenden Recht bei zutreffender Auslegung ableiten lässt, durch eine gesetzliche Klarstellung jedoch zusätzlich an Rechtssicherheit gewinnen dürfte:
- die Vergabe von Krediten an Unternehmen; und
- das unmittelbare Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Ausnahme: Erwerb mit der Absicht, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen).
Für die Private Equity-Branche ist besonders hervorzuheben, dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt und damit anerkannt wird, dass im Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten, den vermögensverwaltenden Charakter nicht in Frage stellen. Es sei gerade Zweck der Fondsanlage, dass ein professioneller Verwalter seine fachliche Expertise bei der Portfolioverwaltung einsetzt. Zu den Aufgaben des Fondsverwalters kann es dabei auch gehören, auf die Entscheidung der Zielgesellschaften Einfluss zu nehmen, um die Interessen der Anleger zu wahren. Wünschenswert wäre ein noch deutlicherer Eingang dieser Gedanken unschädlicher „aktiver Ausübung der Gesellschafterrechte“ von Private Equity-Fonds in den Gesetzestext.
Die vorstehend skizzierten Regelungen betreffen zunächst nur einen eher kleinen Teil des Marktes für geschlossene alternative Investmentfonds, weil sie lediglich für als Kapitalgesellschaften und Sondervermögen aufgelegte Fonds relevant sind, nicht aber für die große Mehrheit der geschlossenen Fonds, bei denen es sich um Personengesellschaften handelt. Zwar gelten für diese nicht die besonderen Regeln des Investmentsteuergesetzes, sondern die allgemeinen Regeln. Unseres Erachtens dürfte sich aber die sachgerechte Behandlung der Tätigkeit eines professionellen Private Equity-Verwalters als Teil der Vermögensverwaltung auch bei der steuerlichen Qualifikation von Personengesellschaften nicht mehr ablehnen lassen. Diese Kriterien sollten vielmehr als art-/fondsspezifische Besonderheit bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb – insbesondere im Lichte der sog. Fruchtziehungsformel – zu berücksichtigen sein.
Änderungen bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds
Verbesserung der „Spezialfondsfähigkeit“
Der Regierungsentwurf sieht Änderungen vor, die die grundsätzliche Erwerbbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch bestimmte Spezialfonds verbessern. Dies betrifft zum einen sog. offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB) und zum anderen bzw. zugleich steuerlich semi-transparente Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG). Die für diese Fondstypen geltenden Produktregeln sind besonders häufig für institutionelle Investoren relevant, die u.a. ihre alternativen Kapitalanlagen in Form von Beteiligungen an geschlossenen Fonds über eigene Spezialfonds halten.
Während Beteiligungen an geschlossenen Fonds bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen für Spezialfonds erwerbbar sind, wäre künftig ein Erwerb praktisch aller Arten von Beteiligungen an anderen Investmentvermögen dem Grunde nach zulässig. Besonders für Beteiligungen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft würde dies eine erhebliche Erleichterung darstellen.
Gerade für Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG) ist ein Erwerb bisher häufig nur zulässig, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds als übertragbares Wertpapier i.S.d. Produktregeln für sog. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu qualifizieren ist. Während dies nach der bisher geltenden „Eligible Assets-Richtlinie“ von 2007 oft darstellbar ist, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) jüngst Änderungen vorgeschlagen, die diesen Weg künftig ausschließen würden. Umso bedeutsamer sind die nun im Entwurf des Standortfördergesetzes vorgesehenen Änderungen der deutschen Produktregeln für bestimmte Spezialfonds.
Nicht geklärt ist, ob und wie sich die geplanten Änderungen auf bestimmte Anlagegrenzen auswirken (z.B. die Beschränkung der Beteiligung von Spezial-Investmentfonds im steuerlichen Sinne auf unter 10% des Kapitals einer Kapitalgesellschaft). Darüber hinaus ist auch abzuwarten, inwieweit auch die Kapitalanlageregeln für Pensionskassen und Versorgungswerke die Öffnung im Investment- und Investmentsteuerrecht nachvollziehen werden. Zu hoffen bleibt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr für die Auslegung der insoweit einschlägigen Anlageverordnung maßgebliches Kapitalanlagerundschreiben zeitnah anpasst.
Änderungen bei der steuerlichen Behandlung inländischer Einkünfte aus Zielfonds-Beteiligungen
Der Entwurf sieht Änderungen bei der steuerlichen Behandlung inländischer Einkünfte von Investmentfonds vor. Dies betrifft auch Spezialfonds, die sich an Zielfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft beteiligen. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
- Einkünfte eines Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes aus einer Beteiligung an einem Zielfonds, der eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft ist, sollen, soweit der Zielfonds eine deutsche Betriebsstätte vermittelt, auf der Ebene des Investmentfonds immer der Körperschaftsteuer (15% zzgl. Solidaritätszuschlag) unterliegen. Dies soll künftig auch gelten, soweit steuerbefreite Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind. Für Spezialfonds von steuerbefreiten institutionellen Investoren, wie z.B. Pensionskassen oder Versorgungswerken, stellt dies eine materielle steuerliche Zusatzbelastung dar. Bisher können sich Investmentfonds hinsichtlich inländischer Betriebsstätteneinkünfte umfassend auf eine Steuerbegünstigung ihrer Anleger berufen. Das Erfordernis einer deutschen Betriebsstätte des Zielfonds geht klar aus der Gesetzbegründung hervor, sollte aber idealerweise – im Sinne der Rechtsklarheit – auch Eingang in den Gesetzestext finden. Leider wurde durch den Entwurf keine alternativ denkbare Regelung vorgeschlagen, nach der die Einkünfte eines Investmentfonds aus einer solchen Beteiligung nur dann körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Investmentfonds seine Beteiligung an dem originär gewerblichen Zielfonds selbst aktiv unternehmerisch bewirtschaftet (zum Beispiel durch einen Eingriff in die Geschäftsführung des Zielfonds).
- Einkünfte eines Investmentfonds aus einer nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft unterliegen auf der Ebene des Investmentfonds nach dem Gesetzesentwurf nicht per se der Besteuerung, und zwar auch dann nicht, wenn die Personengesellschaft gewerblich „infiziert“ oder „geprägt“ ist. Dies kann für Investmentfonds im Hinblick auf ihre steuerpflichtigen und ausländischen Investoren zu einer materiellen Steuerentlastung führen. Allerdings soll dies einen Nachweis voraussetzen, dass die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Wie dieser Nachweis geführt werden kann, ist derzeit noch offen und soll in einem BMF-Schreiben konkretisiert werden. Über Personengesellschaften vermittelte Inlandsdividenden und inländische Immobilieneinkünfte werden aber weiterhin erfasst.
- Der Entwurf bringt leider keine Entlastung im Hinblick auf die steuerliche Doppelbelastung bestimmter über Personengesellschaften vermittelter Einkünfte von Investmentfonds, deren Anleger im Inland steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Einen im Investmentsteuerrecht in vergleichbaren Konstellationen vorgesehenen Teilfreistellungsmechanismus gibt es für über Personengesellschaften vermittelte Einkünfte von Investmentfonds nach wie vor nicht.
Wegfall von Hindernissen für direkte Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien
Der Entwurf sieht verbesserte Möglichkeiten sowohl für offene Immobilien-Sondervermögen (Publikums-Investmentvermögen) als auch für Spezialfonds vor, Anlagen zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien oder Ladestationen für E-Mobilität zu betreiben oder sich an entsprechenden Gesellschaften zu beteiligen.
Neben den hierzu erforderlichen investmentrechtlichen Bestimmungen enthält der Entwurf auch Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung entsprechender Einkünfte:
- Bei Beteiligungen an Gesellschaften zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien, Infrastruktur- oder ÖPP-Projektgesellschaften sind Einkünfte des Fonds daraus nicht für die Befreiung von der Gewerbesteuer schädlich und unterliegen dort auch nicht der Gewerbesteuer (anders eigene Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit einschließlich der Bewirtschaftung erneuerbarer Energien oder des Betrieb von Infrastrukturanlagen) als Einkünfte aus eigener gewerblicher Tätigkeit des Investmentfonds. Die Regelung ist für die Praxis wichtig, weil sie jedenfalls das Risiko eines Verlustes der grundsätzlichen Gewerbesteuerbefreiung eines Investmentfonds reduziert.
- Steuerlich semi-transparente Spezial-Investmentfonds sollen Beteiligungen an Gesellschaften zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien halten können, ohne ihren steuerlichen Status zu gefährden. Beteiligungen an derartigen Gesellschaften und an Infrastruktur-Projektgesellschaften sollen unabhängig von der grundsätzlichen Begrenzung der Beteiligung an Kapitalgesellschaften auf unter 10% auch oberhalb dieser Grenze gehalten werden können.
- Auch der Umfang, in dem Spezial-Investmentfonds ohne Gefährdung ihres steuerlichen Status gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten entfalten dürfen, soll noch einmal erweitert werden. Eine Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien und Ladestationen für E-Mobilität im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften sowie an Immobilien-, Infrastruktur- oder ÖPP-Projektgesellschaften sowie Beteiligungen an Investmentvermögen aller Art sollen unschädlich sein. Eine Obergrenze soll insoweit nicht gelten.
Ausblick
Die geplanten Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Entsprechend ist eine Implementierung des Gesetzes noch im Laufe dieses Jahres geplant. Aus Sicht der Praxis wäre dies zu begrüßen.