
Das Wichtigste in Kürze
Ob Call-Optionsklauseln im Rahmen von MPPs im Kontext des § 138 BGB gerechtfertigt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist auch der wirtschaftliche Gesamtkontext der Managementbeteiligung zu berücksichtigen. Der unternehmerische Charakter der Beteiligung des Managers schließt nicht aus, dass seine Funktion für die Gruppe bei der Gesamtwürdigung als mitprägender Gesichtspunkt berücksichtigt wird. Denn Managementbeteiligungen sind, wie der Name bereits sagt, nicht völlig losgelöst von der Funktion der Manager zu betrachten.
Mit der am 5. März 2026 veröffentlichten Entscheidung (Az. II ZR 71/24) hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23. Mai 2024 (Az. 14 U 5289/23 e) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
In dem vorhergehenden Urteil des OLG München hatte das Gericht die Ausübung eines Ankaufsrechts gegenüber einem ordentlich gekündigten Geschäftsführer als Teilnehmer einer Managementbeteiligung für unangemessen und gemäß § 138 BGB unwirksam erklärt. Die Call-Option war, wie in der Praxis üblich, als vorab vom Manager unwiderruflich abgegebenes Angebot auf Rückerwerb seiner Beteiligung ausgestaltet, welches der Investor annehmen konnte. Die Call-Option war insbesondere für den Fall der Beendigung der Tätigkeit des Managers für die Gruppe vorgesehen, an der die Beteiligung erfolgte.
Der BGH hält an den in seiner sogenannten Manager-Modell-Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Az. II ZR 173/04) aufgestellten Grundsätzen fest: Freie Hinauskündigungsklauseln sind zwar grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Sie ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zur Bindung eingeräumt wurde und seiner Gesellschafterstellung im Übrigen keine relevante eingeständige Bedeutung zukommt. Das setze nicht voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.
Die Entscheidungsgründe tragen dem grundlegenden Bedürfnis von Investoren Rechnung, bei MPPs über Call-Optionen den Rückerwerb der Beteiligung eines ausscheidenden Managers sicherzustellen. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass in der Gestaltungspraxis den konkreten Umständen des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung maßgebliche Bedeutung zukommen sollte.
Sachverhalt
Ein Geschäftsführer beteiligte sich im Rahmen eines MPPs gebündelt über eine Kommanditgesellschaft, die eigens zur Beteiligung der Manager der Unternehmensgruppe geschaffen worden war, zu 0,38% an einem Unternehmen der Gruppe, für die er tätig war.
Der Erwerb erfolgte zum damaligen Verkehrswert. Eine Beteiligung an laufenden Gewinnen war nicht vorgesehen. Vielmehr sollte der Manager ausschließlich am Erlös eines späteren Exits partizipieren.
Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft sah eine Call-Option vor, durch die der Mehrheitsgesellschafter die Beteiligung des Managers zurückerwerben konnte, sobald dieser nicht mehr (in diesem Fall: als Geschäftsführer) für die Gruppe tätig war. Hinsichtlich des Rückkaufspreises unterschied der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Vorliegen verschiedener Ausscheidensgründe.
Diese wurden jeweils als Good bzw. Bad Leaver-Fälle kategorisiert. Bei einem Bad Leaver-Fall sollte der jeweilige Manager den niedrigeren Wert aus Verkehrswert und Anschaffungskosten erhalten; bei einem Good Leaver-Fall nach Ablauf einer vierjährigen Anwachsungsperiode den vollen Verkehrswert; und zuvor den Verkehrswert des angewachsenen Teils.
Im vorliegenden Fall wurde der klagende Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen von seinem Amt abberufen und sein Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt. Daraufhin erfolgte die Ausübung der Call-Option wegen Eintritts eines Good Leaver-Falls. Der Geschäftsführer klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Kommanditist sei und hielt die Ausübung der Call-Option wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für sittenwidrig.
Entscheidungsgründe
Der BGH hält weiterhin daran fest, dass bereits die Möglichkeit, einem Gesellschafter seine Gesellschafterstellung ohne sachlichen Grund zu entziehen, grundsätzlich geeignet ist, eine hemmende Wirkung auf die freie Ausübung der Gesellschafterrechte zu entfalten. Dieses strukturelle Druckpotenzial mache (entgegen einigen Stimmen in der juristischen Fachliteratur) eine Gesamtabwägung im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlich. Eine reine Ausübungskontrolle nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) genüge nicht.
Daran ändere auch der geringe Beteiligungsumfang (hier lediglich 0,38%) und der faktisch fehlende Einfluss auf gesellschaftsrechtliche Entscheidungen nichts. Die formale Stellung als Gesellschafter bleibe rechtlich relevant und schutzwürdig.
Das strukturelle Druckpotential einer Hinauskündigungsklausel (auch „Damoklesschwert“ genannt) werde allerdings (entgegen den Ausführungen des OLG München) nicht durch die Zusage einer angemessenen Abfindung neutralisiert. Insoweit muss zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der der Abfindungsklausel unterschieden werden. Mithin sei für die Frage der Wirksamkeit der Call-Option unerheblich, ob eine Abfindung zum (in diesem Fall gesunkenen) Verkehrswert wirksam vereinbart werden könne. Auch das wirtschaftliche Totalverlustrisiko dürfe nicht negativ in die Gesamtwürdigung einfließen. Letztlich dürfe der Manager durch seine unternehmerische Beteiligung umgekehrt auch an einer im Exit realisierten Wertsteigerung partizipieren; das betreffende Beteiligungsprogramm sei gezielt auf den Exit ausgerichtet. Daher mindere es den Zweck des MPPs auch nicht, dass keine Beteiligung an laufenden Gewinnen erfolge.
Die vertragliche Gestaltungsfreiheit bei MPPs dürfe nicht übermäßig eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Privatautonomie sowie der wirtschaftliche Kontext solcher Beteiligungsmodelle (insbesondere deren Charakter als auf den Exit ausgerichtete unternehmerische Beteiligung) müsse maßgeblich berücksichtigt werden.
Die vom OLG München vorgenommene Gesamtabwägung verkenne im Kern, dass der Investor bei einer Managementbeteiligung kein weiteres Interesse an der Beteiligung eines ausgeschiedenen Managers habe und – abhängig vom Einzelfall – ermöglicht werden müsse, wirksame Mechanismen für einen Rückerwerb der Beteiligung vorzusehen.
Fazit
Das Urteil des BGH orientiert sich an der gelebten Praxis von MPPs und berücksichtigt deren wirtschaftlichen Kontext. Die Bestätigung der grundsätzlichen Möglichkeit, wirksame Call-Optionsklauseln im Rahmen von MPPs vorzusehen, ist daher zu begrüßen. Gleichzeitig darf die Botschaft des BGH, dass die Wirksamkeit solcher Klauseln im Einzelfall steht und fällt, nicht vernachlässigt werden. Insbesondere im Fall von größeren Beteiligungen, die nicht nur im Kontext der Beschäftigungen stehen (z.B. Gründerbeteiligung), ist Vorsicht geboten. Ein Ergebnis, das sorgfältige, einzelfallbezogene Gestaltung und Beratung wichtiger denn je macht.