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ESG zwischen Regulierungsschub und Bürokratie-Entlastung
Seit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums im Jahr 2018 hat die Europäische Union zahlreiche ESG-Vorgaben eingeführt. Ziel war es, Kapital stärker in nachhaltige Investitionen zu lenken und mehr Transparenz zu schaffen. Für Private Equity- und Venture Capital-Fonds führte dies zu einer Vielzahl neuer Anforderungen, insbesondere durch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), die EU-Taxonomie und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
In der Praxis zeigte sich jedoch, dass viele der Vorgaben komplex, datenintensiv und teilweise schwer umsetzbar waren. Insbesondere Fondsmanager standen vor der Herausforderung, umfangreiche Berichtspflichten zu erfüllen, obwohl die erforderlichen ESG-Daten bei Portfoliounternehmen oft nicht oder nur eingeschränkt verfügbar waren.
SFDR 2.0 – Von Transparenz zu echten Produktkategorien
Die aktuell diskutierte SFDR 2.0 markiert einen Richtungswechsel. Während die bisherige Regulierung vor allem auf Offenlegung setzte, soll künftig ein echtes Kategoriensystem eingeführt werden. Vorgesehen sind die Kategorien Sustainable, Transition und ESG Basics sowie die Möglichkeit Kategorien zu mischen, sich nicht zu kategorisieren oder sich zusätzlich Impact-Anforderungen zu unterwerfen.
Anders als bisher sieht die SFDR 2.0 echte Anlage-Beschränkungen auf Investmentseite vor: Wer seinen Fonds als „Sustainable“, „Transition“ oder „ESG Basics“ einordnet, muss mindestens 70% des Portfolios entsprechend der jeweiligen Kategorie investieren und bestimmte Ausschlusskriterien einhalten.
Gleichzeitig bleibt das grundlegende Offenlegungssystem bestehen. Die Offenlegungen sollen jedoch deutlich vereinfacht werden. Geplant sind wesentlich kürzere Templates und der Wegfall bestimmter Berichtspflichten auf Unternehmensebene.
Nach aktuellem Stand dürfte die SFDR 2.0 frühestens 2028 in Kraft treten. Für bereits geschlossene Fonds sind zudem Übergangsregelungen vorgesehen.
Nachhaltigkeitskommunikation gegenüber Verbrauchern wird risikoreicher
Parallel zur geplanten Reform der SFDR rückt das Thema Greenwashing stärker in den Fokus. Mit neuen Verbraucherschutzregelungen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie objektiv nachweisbar sind. Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ schaffen damit ein höheres rechtliches Risiko, sofern belastbare Nachweise fehlen.
Besonders relevant ist dies für Anbieter von Finanzprodukten, die sich auch an Privatanleger richten. Neben behördlichen Maßnahmen können in bestimmten Fällen auch Verbandsklagen drohen. Fondsmanager sollten daher ihre externe Kommunikation sorgfältig prüfen und Nachhaltigkeitsaussagen konsequent dokumentieren.
Fazit
Die ESG-Regulierung verschwindet nicht, verändert jedoch ihren Charakter. Nach Jahren zunehmender Berichtspflichten zeichnet sich eine Phase der Vereinfachung ab. Für Private Equity- und Venture Capital-Fonds bedeutet dies weniger Komplexität, aber nicht weniger Verantwortung. Vor dem Hintergrund der laufenden Reformdiskussion empfiehlt sich derzeit kein vorschneller Strategiewechsel. Die geplanten Regelungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren und können sich in wesentlichen Punkten verändern.
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Dieser Beitrag entstand im Rahmen des Munich Private Equity Training (MUPET) am 25. Juni 2026 in München. Weitere ausgewählte Beiträge zur MUPET 2026 finden Sie auch in unserem MUPET-Archiv. Sie wollen mehr zum Veranstaltungsformat erfahren? Besuchen Sie unsere MUPET-Themenseite.