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Änderungen im KAGB bringen neue Prüfungspflichten für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften

Aufgrund gesetzlicher Änderungen sind nunmehr auch registrierte (kleine) Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) verpflichtet, sich prüfen zu lassen. Dabei muss der Abschlussprüfer Jahresabschluss, Lagebericht sowie die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz prüfen – und das erstmalig bereits für 2021.

Private Funds

von Dr. Tobias Lochen, POELLATH, Leonie Pandura, ehemals POELLATH, Dr. Robert Eberius, POELLATH
28. September 2021
  • Geldwäscherecht
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft
  • Alternative Investment Fonds (AIF)
KAGB: Bereits in diesem Jahr gelten neue Prüfungspflichten für AIF-KVGen. Quelle: kalafoto/AdobeStock
Bereits in diesem Jahr gelten neue Prüfungspflichten für AIF-KVGen. Quelle: kalafoto/AdobeStock

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, treffen registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften neue Prüfungspflichten. Durch Änderungen im KAGB sind registrierte AIF-KVGen künftig dazu verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, welcher ihren Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresabschluss zu prüfen und sein Ergebnis an die BaFin zu übermitteln hat. Zudem hat der Abschlussprüfer die Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen des GWG durch die registrierte AIF-KVG zu prüfen und in seinen Prüfungsbericht gesondert anzugeben.

Das teilweise am 17. August 2021 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes ging vor allem mit einigen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) einher. Die Änderungen betreffen insbesondere nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierungspflichtige AIF-KVGen.

Abschlussprüfung

Der neue § 45a KAGB hält dabei insbesondere folgende Neuerungen bereit:

  • Ein Abschlussprüfer hat Jahresabschluss und Lagebericht einer registrierten AIF-KVG zu prüfen (Abs. 1).
  • Die registrierte AIF-KVG hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den von ihr bestellten Prüfer unverzüglich nach Bestellung anzuzeigen (Abs. 2).
  • Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht gesondert anzugeben, ob die registrierte AIF-KVG seiner Prüfung zufolge ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GWG) nachgekommen ist und die Bestimmungen des GWG beachtet hat (Abs. 3).
  • Bei gewissen internen registrierten AIF-KVGen hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages / der Satzung beachtet wurden (Abs. 4).

Die obenstehenden Pflichten gelten für Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlussprüfer muss innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende vorgenommen werden.

Sie gelten nicht für die Fonds, sondern lediglich für ihre Manager, die AIF-KVGen.

Die Pflicht zur Übermittlung des Prüfungsberichts von Jahresabschluss und Lagebericht trifft den Abschlussprüfer und nicht die registrierte AIF-KVG selbst. Daher handelt auch nur der Abschlussprüfer bei fehlerhafter Übermittlung an die BaFin ordnungswidrig.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes haben sich darüber hinaus folgende, der Vollständigkeit halber zu erwähnende Neuerungen ergeben:

Verwaltung von Publikumsfonds erfordert Vollerlaubnis

Die Sonderregelungen, wonach auch lediglich registrierte AIF-KVGen gemäß § 2 Abs. 4a und 5 KAGB Publikumsfonds verwalten durften, sind weggefallen. Damit müssen zukünftig alle KVGen für die Verwaltung von Publikumsfonds eine Erlaubnis nach § 20 KAGB haben.

Spezial-AIF, die Gelddarlehen vergeben

Die neu gefassten §§ 46 und 47 KAGB formulieren zudem spezifische Neuregelungen für die Erstellung und die Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte von Spezial-AIF, die von registrierten AIF-KVGen verwaltet werden und Gelddarlehen vergeben.

Keine Blindpool-Verbote für AIFs

Eine außerdem beschlossene Änderung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) führt zur Unzulässigkeit von Vermögensanlagen in Form sogenannter Blindpools, d.h. bei denen zu Beginn noch nicht feststeht, welche Anlageobjekte finanziert werden sollen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des KAGB, insb. AIFs, sind allerdings explizit keine Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG (§ 1 Abs. 2 VermAnlG), sodass das Blindpool-Verbot für AIFs nicht greift.

 

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