+++ UPDATE +++
Am 20.03.2023 hat die BaFin in einem Verbändeschreiben informiert, dass der zur Konsultation gestellte Referentenentwurf der Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung (KAeKV), der das MVP-Portal als ausschließliches Kommunikationsverfahren für die elektronische Kommunikation vorsieht, nun bis auf Weiteres nicht in Kraft tritt. Dies bedeutet, dass die KVGen zunächst weiterhin über verschlüsselte E-Mails mit der BaFin kommunizieren können. Die Kommunikation über das MVP-Portal bleibt daneben auf freiwilliger Basis möglich. Wichtig: Eine Einreichung von Dokumenten in Papierform wird aufgrund des am 1. April 2023 in Kraft tretenden, zur elektronischen Kommunikation verpflichtenden § 7b KAGB nicht mehr zulässig sein. Anzeigen, Anträge, Meldungen und sonstige Dokumente dürfen also ausschließlich elektronisch, über die beiden Kommunikationswege verschlüsselte E-Mail und/oder MVP-Portal, eingereicht werden. Hier mehr lesen
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) – sowohl registrierte als auch mit Vollerlaubnis – werden gesetzlich dazu verpflichtet, einen Zugang zu dem von der BaFin bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren über das MVP-Portal einzurichten.
- Sie haben die elektronischen Einreichungswege in Bezug auf sämtliche neu im Gesetz aufgeführten Fälle zu nutzen. Dazu gehören, neben etlichen weiteren informationspflichtigen Fällen, z.B. der Registrierungs- oder Erlaubnisantrag, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Verwaltung von EU-AIFs im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder auch die Absicht zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIFs oder ausländischen AIFs.
- Die erweiterte Pflicht zur Nutzung des MVP-Portals gilt ab dem 1. April 2023.
- Zudem müssen KVGen alle fünf Kalendertage überprüfen, ob ihnen durch die BaFin Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren übermittelt wurden.
Ergänzung des KAGB – Verordnung für die elektronische Kommunikation
Zum 1. April 2023 tritt der durch das Fondsstandortgesetz in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) neu eingefügte § 7b KAGB in Kraft. Hierdurch soll die digitale Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung gefördert und erleichtert werden.
Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber und Inhaber bedeutender Beteiligungen werden in großem Umfang zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin verpflichtet. Die BaFin stellt hierfür mit ihrem MVP-Portal ein elektronisches Kommunikationsverfahren bereit. Die Details wie Zugangs- und Nutzungsbestimmungen konsultiert sie derzeit in einem Referentenentwurf für eine Verordnung für die elektronische Kommunikation nach dem KAGB (Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung – KAeKV).
Geregelte Verpflichtungen der KVGen
Die elektronische Kommunikation betrifft Sachverhalte aus verschiedenen Stadien des aufsichtsrechtlichen Verfahrens, beginnend mit dem Registrierungs- oder Erlaubnisantrag bis hin zu regelmäßigen und anlassbezogenen Meldepflichten. § 7b KAGB führt insofern mehrere Dutzend einschlägige Anzeigen, Anträge, Mitteilungen, Berichte, Unterlagen, Informationen und Nachweise auf, für die künftig die elektronische Kommunikation gelten soll.
Nach § 7b Abs. 2 KAGB ist die Einrichtung des elektronischen Zugangs für KVGen ebenso verpflichtend wie die Sicherstellung, dass regelmäßig – spätestens alle fünf Kalendertage – überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß §4f oder §4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben beziehungsweise zugestellt werden.
Das Gesetz ermöglicht damit eine wechselseitige Kommunikation zwischen den KVGen und der BaFin (§ 7b Abs. 2 KAGB). Eine klare Eingrenzung von Mitteilungen, die von der BaFin abweichend von ihren herkömmlichen Übermittlungswegen im elektronischen Kommunikationsverfahren kommuniziert werden sollen, ist noch nicht abschließend möglich. Der Referentenentwurf der Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung beinhaltet keine Konkretisierungen mit Blick auf die Kommunikationsrichtung von der BaFin hin zu den KVGen. Die BaFin plant aber den Versand von Informationen, Verwaltungsakten, Erinnerungen und Ankündigungen an die Nutzer des MVP-Portals.
Rückgriff auf das MVP-Portal
Der Referentenentwurf der Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung stellt klar, dass die BaFin für die Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens auf die bereits bekannte Melde- und Veröffentlichungsplattform MVP zurückgreifen wird. Die BaFin hat die beaufsichtigten KVGen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 darüber informiert, dass sie bereits ab dem 1. Januar 2023 über das MVP-Portal drei neue Fachverfahren (Anzeigeverfahren KAGB zu Geschäftsleitern, KVGen und Fonds) anbieten und – zunächst auf freiwilliger Basis – die Einrichtung eines elektronischen Zugangs ermöglichen wird. Die neuen Fachverfahren, deren Freischaltung und Handhabung in einem dazugehörigen Informationsblatt näher erläutert werden, sollen es den KVGen ermöglichen, elektronische Versionen verschiedenster Anträge, Meldungen und Anzeigen nach dem KAGB und flankierenden Verordnungen kostengünstig, schnell, sicher und nachweisbar bei der BaFin einzureichen.
Bereits seit dem 29. November 2022 besteht eine Verpflichtung zur Nutzung des MVP-Portals für die Anzeige von neuen Auslagerungen beziehungsweise wesentlichen Änderungen bestehender Auslagerungen.
Vor dem Hintergrund der sich ankündigenden gesteigerten Nutzung des MVP-Portals ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation auf Dienstleister eingeräumt wird. So wird für KVGen der Einsatz von Bevollmächtigten im Rahmen der elektronischen Kommunikation in § 7b Abs. 2 KAGB ausdrücklich zugelassen. Damit könnte beispielsweise die oben genannte Pflicht, den eingerichteten Zugang alle fünf Kalendertage auf neue Mitteilungen hin zu überprüfen, auf einen Dienstleister übertragen werden.