In unserem Beitrag vom 17. Februar 2023 haben wir Sie darüber informiert, dass ab dem 1. April 2023 über den neu in das KAGB eingefügten § 7b KAGB erweiterte gesetzliche Pflichten für KVGen zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin bestehen.
Der in diesem Zusammenhang von der BaFin zur Konsultation gestellte Referentenentwurf der Kapitalanlage-e-Kommunikationsverordnung (KAeKV), der das MVP-Portal als ausschließliches Kommunikationsverfahren für die elektronische Kommunikation vorsieht, tritt nun bis auf Weiteres nicht in Kraft. Darüber hat die BaFin in einem Verbändeschreiben informiert.
Kommunikation über verschlüsselte E-Mails bleibt offen
Kritikpunkten zur Umsetzbarkeit der KAeKV, die in Stellungnahmen geäußert wurden, soll Rechnung getragen und die Regelungen zu den Nutzungsbestimmungen des MVP-Portals im Rahmen der elektronischen Kommunikation überarbeitet werden.
Dies bedeutet, dass die KVGen zunächst weiterhin über verschlüsselte E-Mails mit der BaFin kommunizieren können. Die Kommunikation über das MVP-Portal bleibt daneben auf freiwilliger Basis möglich.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Einreichung von Dokumenten in Papierform nicht mehr zulässig sein wird, aufgrund des am 1. April 2023 in Kraft tretenden, zur elektronischen Kommunikation verpflichtenden § 7b KAGB. Anzeigen, Anträge, Meldungen und sonstige Dokumente dürfen also ausschließlich elektronisch, über die beiden Kommunikationswege verschlüsselte E-Mail und/oder MVP-Portal, eingereicht werden.
Einreichung bestimmter Dokumente ausschließlich über das MVP-Portal
Bestimmte, folgend aufgeführte Meldungen, Anzeigen und Berichte können von den KVGen ausschließlich über das MVP-Portal eingereicht werden:
- AIFMD-Reporting nach § 35 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB,
- MMF-Reporting nach Art. 37 der Verordnung (EU) EU) 2017/1131,
- Prüfungsberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentvermögen,
- Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen nach § 4 Abs. 2 KARBV n.F.,
- Anzeigeverfahren nach § 38 DerivateV,
- Auslagerungsanzeigen nach der KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung,
- Anzeigeverfahren nach § 312 KAGB (UCITS),
- Anzeigeverfahren nach § 331 KAGB (AIF),
- Beschwerdeberichte nach Art. 26 DVO zu MiFID II.