• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
LinkedInYouTubeSpotifyMonatlicher NewsletterPodcast
Private Equity Magazin
Erweiterte Suche
  • DE
  • EN

Private Equity Magazin

Private Equity Magazin

Das Onlinemagazin für die Private Equity-Branche – Private Funds I M&A I Tax

  • Home
  • Aktuelles
    • Newsletter
    • Podcast
    • Themenseiten
  • Investment Funds
  • M&A
  • Tax
  • Glossar
  • Termine
  • Hintergrund
    • Autorinnen & Autoren
    • Jahresübersichten
    • MUPET
      • MUPET-Archiv
    • Kontakt
    • Über uns
  • EN
  • Erweiterte Suche
  • Monatliche UpdatesPodcastLinkedInYouTubeSpotify

Besteuerung von Managementbeteiligungen – BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei aktuellen Urteilen bekräftigt, dass der Gewinn aus einer Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern an ihrem Arbeitgeberunternehmen nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern ist, selbst wenn die Beteiligung zuvor verbilligt erworben wurde.

Tax, M&A

von Dr. Barbara Koch-Schulte, POELLATH, Dr. Benedikt Hohaus, POELLATH
13. März 2024
  • Kapitalbeteiligung
  • Sweet Equity
  • Bundesfinanzhof (BFH)
  • Private Equity
  • Managementbeteiligung
Managementbeteiligungen und Besteuerung, Managementbeteiligungen, Kapitalbeteiligung, Kapitalinstrument, Kapitalinstrumente, Veräußerungserlös, Veräußerungsgewinn
Quelle: peterschreiber.media/AdobeStock

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 (Az.: VI R 1/21 u. VI R 2/21) bekräftigt, dass der Gewinn aus einer Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern an ihrem Arbeitgeberunternehmen nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern ist, selbst wenn die Beteiligung zuvor verbilligt erworben wurde. Sofern die Beteiligung nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurde, unterliegen die Gewinne daraus somit lediglich der Besteuerung als Einkommen aus Kapitalvermögen, sofern der Gewinn keinen überproportionalen Erlösanteil enthält, der auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist. Damit bestätigt und präzisiert der 6. (Lohnsteuer-)Senat des BFH die Rechtsprechung des 8. Senats (Az.: VIII R 40/18, VIII R 21/17) und des 9. Senats (Az.: IX R 43/15) zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.

Das Wichtigste in Kürze

In den beiden Verfahren hielten die Kläger jeweils eine für Private Equity-Investments typische Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende KG, bei der die Manager im Verhältnis zum Mehrheitsgesellschafter proportional mehr Stammgeschäftsanteile gezeichnet hatten als Vorzugsgeschäftsanteile (sog. Sweet Equity).

Es blieb offen, ob diese Beteiligung in 2006 tatsächlich verbilligt erworben worden war. Die Beteiligung hatten die Manager 2007 im Rahmen eines Börsengangs mit hohen Gewinnen wieder veräußert. Die Finanzbehörden vertraten die Auffassung, dass es sich bei den erzielten Verkaufserlösen um steuerbaren Arbeitslohn handele. Vor dem BFH konnten sie sich damit, wie bereits in der Vorinstanz, nicht durchsetzen.

Verbilligter Erwerb ohne Einfluss auf Veräußerungsgewinn

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass ein verbilligter Erwerb einer Managementbeteiligung nicht zu einer Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns in Arbeitslohn führt. Ein verbilligter Erwerb des Investments führt nur im Erwerbszeitpunkt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der keine Auswirkung auf die Qualifikation der Einkunftsart späterer Veräußerungsgewinne hat. Erwerb und Veräußerung der Beteiligung sind zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Sachverhalte.

Einzelbewertung der Kapitalinstrumente erforderlich

Für die Frage, ob bei Erwerb ein geldwerter Vorteil vorliegt, kommt es einzig darauf an, dass der vom Manager für das einzelne Kapitalinstrument gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht, also dem Preis, den auch ein fremder Dritter für das gleiche Kapitalinstrument zahlt oder zahlen würde. Aus dem Verhältnis der erworbenen Kapitalinstrumente zueinander, also dem Sweet Equity, ergibt sich dagegen kein bewertungsrelevanter Faktor für die Beteiligung. Es gilt damit auch hier der Grundsatz der Einzelbewertung der Kapitalinstrumente.

Veräußerungsgewinn als Kapitaleinkommen, wenn Kapitalüberlassung zivilrechtlich wirksam

Der Veräußerungserlös ist dementsprechend selbständig daraufhin zu untersuchen, ob er durch das Arbeitsverhältnis oder durch die Kapitalbeteiligung veranlasst ist. Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gewährt wird.

Eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist dabei grundsätzlich als selbständiges Sonderrechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam strukturiert ist, der Manager wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erworben hat und die Beteiligung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Die in der Praxis regelmäßig vereinbarten Leaver-Klauseln (Rückkaufrecht des Investors bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) stehen der Eigenständigkeit der Kapitalbeteiligung neben dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen.

Ein überproportionaler Veräußerungserlös indiziert geldwerten Vorteil

Zu einer Besteuerung als Arbeitslohn kommt es aber dann, wenn der Manager bei der Veräußerung einen über das Marktübliche hinausgehenden Überpreis erzielt. Insofern ist dann aber nur der über das Marktübliche hinausgehende Veräußerungserlös als geldwerter Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Dass die Manager vorliegend im Verhältnis zum Mehrheitsgesellschafter auf das eingesetzte Kapital einen höheren Erlös realisierten, ist nicht als Überpreis zu qualifizieren, da er sich aus dem verhältnismäßig höheren Anteil des Managers am Stammkapital ergibt.

Fazit

Das Urteil des 6. Senats beantwortet einige noch offene Fragen bei der Besteuerung von Managementbeteiligungen:

  • Ein verbilligter Erwerb der Kapitalbeteiligung wirkt sich nicht negativ auf die spätere Besteuerung des Veräußerungserlöses aus.
  • Eine steuerlich anzuerkennende Kapitalbeteiligung führt regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen, selbst wenn es sich um eine Managementbeteiligung handelt.
  • Der Veräußerungserlös kann bei der Besteuerung aufgeteilt werden, wenn er einen überproportionalen, nicht fremdüblichen Anteil enthält, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

 

Lesen Sie mehr zum Thema

Artikel drucken

  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Autoreninfos

Dr. Barbara Koch-Schulte

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Autoreninfos

Dr. Benedikt Hohaus

POELLATH

Profil | Kontakt

alle Beiträge anzeigen

Testbild Featured Post
Der M&A Lehrgang vermittelt die Grundlagen für eine erfolgreiche Durchführung von M&A-Transaktionen.

Mehr erfahren

Auch interessant

  • Steuern Aktuell – Alles Wichtige auf einen Blick
  • BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur Besteuerung…
  • JStG 2022 bestätigt bisherige BFH-Rechtsprechung zu…
  • Unsere Top10-Beiträge des Jahres 2024

https://www.pe-magazin.de/besteuerung-von-managementbeteiligungen-bfh-bestaetigt-bisherige-rechtsprechung/

Top
Private Equity Magazin
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Einstellungen
Folgen Sie uns auf LinkedInFolgen Sie uns auf YouTubeMonatlicher Newsletter
Unseren Podcast hören Sie bei

Die Private Equity Experten.