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BFH-Grundsatzurteil zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) erstmals zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen geäußert. Dabei befasste er sich vor allem mit dem Begriff des Wirtschaftsguts und dem strukturellen Vollzugsdefizit. Das Urteil reiht sich in die bisherige Rechtsprechung der meisten Finanzgerichte zur Besteuerung von Kryptowährungen ein und führt so zu mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.

Tax

von Dr. Maximilian Haag, POELLATH, Dr. Katharina Hemmen, POELLATH, Dr. Hardy Fischer, POELLATH, Dr. Martin Liebernickel, POELLATH, Dr. Christoph Philipp, POELLATH, Dr. Andreas Richter, POELLATH, Dr. Stephan Viskorf, POELLATH, Dr. David Hötzel, POELLATH, Dr. Sebastian Löcherbach, POELLATH, Dr. Erik Muscheites, POELLATH, Dr. Marcus Niermann, POELLATH, Michael Feldner, POELLATH
1. August 2023
  • Einkommensteuer
  • Kryptowährung
  • Bundesfinanzhof (BFH)
Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen, BFH-Urteil zur Gewinnbesteuerung, Kryptowährungen, Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter
Quelle: Photospirit/Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

Werden privat gehaltene Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn veräußert (einschließlich untereinander getauscht), so unterliegt dieser Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung dieser Gewinne liegt nach Ansicht des BFH nicht vor (Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22)).

Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn sie Wirtschaftsgüter darstellen und zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bisher war höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handelt.

Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Gegenständen oder Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechts auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.

Jedenfalls bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero handelt es sich nach Ansicht des BFH um solche objektiv werthaltigen, selbständig bewertbaren Positionen, die sowohl einzeln, als auch zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können. Sie sind daher als Wirtschaftsgüter anzusehen. Daran ändere sich nach Auffassung des BFH auch nichts durch den Umstand, dass die zivil- und vertragsrechtliche Veräußerbarkeit Fragen aufwirft. Entscheidend sei, dass der Rechtsverkehr Wege gefunden habe, derartige Kryptowährungen entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten.

Bemerkenswert ist, dass der BFH ohne nähere Ausführungen den Tausch von Kryptowährungen untereinander einer Veräußerung gegen Fiatgeld (Euro, Dollar) gleichsetzte. Hier kommen andere Länder zu anderen Ergebnissen, etwa Frankreich. Dort ist der Tausch Krypto-zu-Krypto nicht steuerbar.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Der Steuerpflichtige hatte vor dem BFH unter anderem vorgebracht, dass die Mehrzahl der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne nicht dem Finanzamt gegenüber erklärt würden und deshalb unversteuert blieben. Eine solche Ungleichheit bei der Besteuerung komme einer „Dummensteuer“ gleich und sei verfassungswidrig.

Dem trat der BFH entgegen und sah kein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit gegeben. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in prinzipieller Weise verfehlt werde. Eine statistisch unterschiedliche Belastung genüge somit nicht. Vielmehr müsse das Umsetzungsdefizit entweder in der Regelung selbst angelegt sein oder es müssten gehäufte oder systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden.

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