
Am 10.10.2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das lang erwartete Urteil vom 3.7.2019 (Az. II R 6/16) zur Frage einer möglichen Besteuerung von Ausschüttungen einer ausländischen Familienstiftung an deutsche Begünstigte als Schenkung veröffentlicht. Das Urteil ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, da es für viele Fälle mehr Rechtssicherheit schafft und sogar Argumentationsspielraum auch für bisher scheinbar aussichtslose (Trust-)Fälle eröffnet.
Folgende Grundsätze sind dem Urteil zu entnehmen:
- Ausschüttungen einer Familienstiftung unterliegen nur dann der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn sie eindeutig den Satzungszweck überschreiten.
- Diesbezüglich besteht eine weitgehende Einschätzungsprärogative der Stiftungsorgane. Die Entscheidung der Organe ist nur eingeschränkt von den Finanzämtern und den Finanzgerichten überprüfbar.
- Vorgenannte Grundsätze gelten gleichermaßen sowohl für ausländische als auch für inländische Familienstiftungen.
- Ausschüttungen sowohl ausländischer Stiftungen als auch ausländischer Trusts können der Schenkungsteuer unterliegen, wenn sie an sog. „Zwischenberechtigte“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 HS 2 ErbStG erfolgen. Zwischenberechtigte sind allerdings – entgegen den Aussagen aus früheren Gerichtsentscheidungen – nach dem Urteil des BFH vom 3.7.2019 nur solche Destinatäre, denen ein dinglicher oder zumindest schulrechtlicher Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ausschüttungen oder Vermögensgegenstände der Stiftung oder ausländischen Vermögensmasse zusteht. Solche Ansprüche und Anwartschaften sind untypisch für Familienstiftungen. Für viele ausländische Familienstiftungen bedeutet dies einen erheblichen Zuwachs an Rechtssicherheit. Zumal ein bloßer Anspruch auf Grund einer bereits beschlossenen Ausschüttung nicht ausreichend ist, um eine „Zwischenberechtigung“ zu begründen.
- Eine Unterscheidung zwischen ausländischen Familienstiftungen und anderen ausländischen Vermögensmassen (Trusts) wird nicht getroffen. Insofern eröffnet das Urteil des BFH vom 3.7.2019 die Möglichkeit, die oben genannten Grundsätze auch auf Ausschüttungen aus Trusts anzuwenden.
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