Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 30. April 2024 gilt die Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB) zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten im Zusammenhang mit den monatlichen Meldungen an die Bundesbank. Für die Praxis heißt das:
- KVGen sind dazu verpflichtet, bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats für jeden AIF monatliche Meldungen bei der Bundesbank abzugeben.
- Übertretungen können ab dem 30. April 2024 sanktioniert werden.
- Die Bundesbank muss Verstöße an die EZB melden.
- KVGen sollten jetzt ihre Meldeprozesse überprüfen und ggf. aktualisieren.
Die neuen Regelungen im Detail
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, der Deutschen Bundesbank für jedes von ihnen gebildete Investmentvermögen (d.h. insbesondere auch AIF) monatliche Meldungen zu statistischen Zwecken abzugeben. Die Meldungen haben u.a. Angaben über die Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens zu enthalten und sind bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
Insbesondere wiederholtes Nichteinreichen und fehlerhaftes oder verspätetes Einreichen der monatlichen Meldungen (sog. Übertretung) muss die Bundesbank der EZB melden.
Der Berichtspflichtige wird durch die Bundesbank über die Art der zur Last gelegten Übertretungen und die Möglichkeit der Einleitung eines Übertretungsverfahrens informiert.
Der Berichtspflichtige kann daraufhin einen Abhilfeplan vorlegen, in welchem er u.a. die Gründe für die Übertretung sowie zu ergreifende Abhilfemaßnahmen darlegt. Ein solcher Abhilfeplan muss nach Genehmigung durch die Bundesbank innerhalb von 60 Tagen umgesetzt werden.
Wird der vorgelegte Abhilfeplan durch die Bundesbank wiederholt abgelehnt oder der genehmigte Abhilfeplan durch den Berichtspflichtigen nicht eingehalten, leitet die Bundesbank grundsätzlich ein Übertretungsverfahren ein, bei dem eine Sanktion verhängt werden kann.
Die Berechnung der Sanktionshöhe im Falle der Verletzung der statistischen Berichtspflichten erfolgt anhand einer Methodik, die im dazugehörigen Beschluss der EZB niedergelegt ist und sich an der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen sowie der Häufigkeit und Dauer der Übertretung orientiert. Die Obergrenze für Sanktionen beträgt 200.000 Euro.
Für die Abgabe der Meldungen ist eine einmalige Registrierung des jeweiligen Investmentvermögens bei der Bundesbank und die Beantragung einer Bundesbank-Instituts-ID erforderlich. Je nach Anlageschwerpunkt und Größe des AIF können die Meldungen entweder über eine Eingabemaske im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) oder im XML-Format über das ExtraNet der Bundesbank eingereicht werden.