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Carried Interest aus US-Fonds – Kein „gewerblicher Gewinn“ i.S.v. Art. 7 DBA-USA

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Carried Interest aus vermögensverwaltenden US-Fonds keine "gewerblichen Gewinne" i.S. von Art. 7 DBA-USA darstelle. Somit könne der Carried Interest nur in Deutschland besteuert werden, soweit er an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt wird. Das betrifft all jene Carry-Berechtigten, die mit ihrem Carried Interest auch im Ausland besteuert werden und ist insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Änderung der Besteuerung des Carried Interest im Vereinigten Königreich relevant.

Tax

von Peter F. Peschke, POELLATH, Dr. Peter Bujotzek, POELLATH, Raphael Baumgartner, POELLATH
23. Januar 2025
  • Finanzverwaltung
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • Carried-Interest
DBA-USA, Carry-Berechtigte, Carried Interest, gewerblicher Gewinn
Quelle: Yeti Studio/AdobeStock

Mit Urteil vom 08. Oktober 2024 (3 K 37/22) entschied das FG Schleswig-Holstein, dass der Carried Interest aus vermögensverwaltenden Fonds keine „gewerblichen Gewinne“ i.S. von Art. 7 DBA-USA darstelle. Somit könne der Carried Interest nur in Deutschland besteuert werden, soweit er an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt wird. Von der Auffassung des FG sind all jene Carry-Berechtigten betroffen, die mit ihrem Carried Interest auch im Ausland besteuert werden. Besonders bedeutsam ist dies vor dem Hintergrund der möglichen Änderung der Besteuerung des Carried Interest im Vereinigten Königreich, die unter anderem darauf abzielt, ausländische Carry-Berechtigte im Vereinigten Königreich zu besteuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Carried Interest handle es sich originär um Einkünfte aus Vermögensverwaltung.
  • § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG stelle lediglich eine im nationalen Recht geltende Fiktion dar, die den Carried Interest den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuordne.
  • Für Abkommenszwecke liegen keine Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 DBA-USA mit der Folge vor, dass Deutschland das volle Besteuerungsrecht am Carried Interest zustehe.
  • Es droht eine echte Doppelbesteuerung, soweit der Carried Interest auch im Ausland besteuert wird, was insbesondere im Kontext mit UK geprüft werden sollte.

Darum geht es

Die Klägerin, eine US-amerikanische LLC mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA, war als Carry-Gesellschafterin an Fonds in den USA und Deutschland beteiligt. Die Fonds und die LLC qualifizierten als vermögensverwaltende Personengesellschaften. An der LLC waren auch in Deutschland steuerlich ansässige Personen beteiligt.

Die LLC erklärte den Carried Interest als Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit der Carried Interest bereits in den USA besteuert wurde, behandelte die LLC den Carried Interest als steuerfreie Progres-sionseinkünfte. Soweit keine Besteuerung in den USA erfolgt war, wurde der Carried Interest hingegen aufgrund der Anwendung der Switch-over-Klausel als steuerpflichtig behandelt.

Das Finanzamt hingegen gewährte keine Steuerfreistellung, da der Carried Interest abkommensrechtlich nicht als Gewinn im Sinne des Art. 7 DBA-USA zu qualifizieren sei und behandelte den Carried Interest insgesamt als steuerpflichtig (vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens).

Die Entscheidung

Das FG entschied, dass es sich beim Carried Interest nach nationalem Recht zwar um selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele, nicht hingegen um „Gewerbliche Gewinne“ gem. Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA. Der Carried Interest müsse nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA abkommensrechtlich eigenständig gewürdigt werden, wonach der Carried Interest aus einer „unternehmerischen“ Tätigkeit stammen müsse, um unter Art. 7 DBA-USA zu fallen. Die abkommensrechtliche Qualifikation richte sich nach der Art der Tätigkeit, die zu den Einkünften führt. Die Einordnung nach nationalem Recht nehme nur eine Hilfsfunktion ein.

Das FG hielt fest, dass es sich beim Carried Interest originär um Einkünfte aus Vermögensverwaltung (§§ 20, 23 EStG) handle, die aufgrund der Fiktion des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG lediglich im nationalen Recht in Einkünfte aus selbstständiger Arbeit umqualifiziert werden. Für Abkommenszwecke liege somit keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb der Carried Interest, keine Unternehmensgewinne, sondern Veräußerungsgewinne nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA oder andere Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA darstelle.

Dem folgend stehe Deutschland das volle Besteuerungsrecht am Carried Interest zu, so-weit dieser an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter fließt.

Einordnung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage war Revision zuzulassen. Der weitere Verlauf des Verfahrens sollte genauestens beobachtet werden, da in der Literatur von der Auffassung des Finanzgerichts abweichende Auffassungen vertreten werden, die für die Carry-Empfänger in solchen Situationen zu positiveren Ergebnissen führen könnten.

Praktische Relevanz gewinnt das Urteil darüber hinaus für all jene Carry-Berechtigten, die mit ihrem Carried Interest auch im Ausland besteuert werden. Besonders bedeutsam ist dies vor dem Hintergrund der möglichen Änderung der Besteuerung des Carried Interest im Vereinigten Königreich, die u.a. darauf abzielt, ausländische Carry-Berechtigte im Vereinigten Königreich zu besteuern. Betroffene Personen sollten die persönliche Steuersituation prüfen.

 

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