Am 26. Juni 2017 ist das neue (Anti-) Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Damit wird in Deutschland ein Transparenzregister eingeführt. Das neue Recht verpflichtet alle im (deutschen) Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Ergänzend gilt das Transparenzregister auch für sonstige juristische Personen des Privatrechts (Genossenschaften, Vereine, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) sowie Trusts.
Wir haben nachfolgend im Detail die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Als wirtschaftlich Berechtigter gelten bei Gesellschaften natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile oder Stimmen an der betroffenen Gesellschaft halten bzw. kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle aus üben. Hierzu zählen insbesondere auch treuhänderisch gehaltene Beteiligungen in dieser Größenordnung. Lässt sich nach diesen Regeln ein wirtschaftlich Berechtigter nicht bestimmen, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der im Handelsregister eingetragene Geschäftsleiter der Gesellschaft. Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte müssen ihrerseits gemeldet werden.
Das neue Recht sieht für Gesellschaften, die im deutschen Handelsregister eingetragen sind und einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben, nur zwei Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Die Meldepflicht gilt nicht für Gesellschaften, deren Aktien an einem organisierten Markt gehandelt werden. Gesellschaften, deren Aktien nur im Freiverkehr gehandelt werden, zählen nicht hierzu, weil der Freiverkehr nicht die Anforderungen an einen organisierten Markt erfüllt. Unklar ist, ob die Tochtergesellschaften der befreiten börsennotierten Gesellschaften mit wirtschaftlich Berechtigten zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind.
- Die Meldepflicht gilt nicht, soweit die zu meldenden Informationen bereits aus dem Handelsregister oder ausgewählten weiteren öffentlichen Quellen ersichtlich sind. Der praktische Umfang dieser Ausnahme ist in verschiedener Hinsicht unklar.
Das Transparenzregister wird voraussichtlich durch den Bundesanzeiger-Verlag geführt werden. Einreichungen sind nur in elektronischer Form möglich.
Die Gesellschaften sind nicht verpflichtet, externe Nachforschungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu betreiben, wenn ihnen hierzu intern keine Informationen vorliegen. Vielmehr sind die Gesellschafter, die selbst wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, zur Meldung an die Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaften sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob ihre zuletzt im Transparenzregister hinterlegten Informationen noch aktuell sind.
Das Transparenzregister beruht auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie von 2015. Auf dieser Grundlage sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, ein nationales Transparenzregister einzurichten. Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten müssen somit auch die dortigen Regelungen zu Transparenzregistern im Blick behalten.
Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und de- mentsprechend bußgeldbewehrt. Der allge- meine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GwG wird durch das Reformgesetz von bis zu EUR 100.000 auf bis zu EUR 1.000.000 erhöht.
Anders als z.B. das Handelsregister ist das Transparenzregister nicht für jedermann ein- sehbar. Für Unternehmen und Privatpersonen ist die Einsichtnahme möglich, soweit sie zur Erfüllung ihrer KYC-Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich sind oder so- weit ein anderes berechtigtes Interesse darge- legt werden kann.
Für Unternehmen und ihre Eigentümer ist das Transparenzregister einerseits eine Belastung, weil es zusätzliche, in wesentlichen Punkten unklare und noch dazu bußgeldbewehrte Meldepflichten begründet. Andererseits erleichtert es den Unternehmen jedoch die Erfüllung ihrer Compliance-Pflichten, Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Geschäftspartner in der EU einzuholen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Transparenzregister keinen öffentlichen Glauben vermittelt, auch nicht im Hinblick auf die Erfüllung von Compliance-Pflichten.
Bevor die Meldepflichten an das Transparenzregister praktisch durchgeführt werden können, bedarf es des Aufbaus der technischen Infrastruktur sowie weiterer vorbereitender Rechtsverordnungen des Bundes. Hiermit ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Die Meldepflichten an das Transparenzregister treten zum 1. Oktober 2017 in Kraft.