Die ESAs gestehen zunächst zu, dass die SFDR-Offenlegungspflichten komplex und schwer zu verstehen sein können. Weiterhin stellen sie nochmals fest, dass die SFDR-Kategorisierung von Finanzprodukten (also u.a. auch von PE/VC-Fonds als „Art. 8-Fonds“ bzw. „Art. 9-Fonds“) so nicht beabsichtigt, mittlerweile aber schlicht Tatsache ist.
Konsequenz sind unter anderem folgende Vorschläge:
A.) Einführung von Produktkategorien nach folgendem Muster
1. Kategorie
Hierunter würden folgende Finanzprodukte fallen:
- „Sustainable“-Produkte: Also beispielsweise Fonds, die schon von Anfang an ausschließlich nachhaltige Investitionen vornehmen (ökologisch und/oder soziale).
- „Transition“-Produkte: Darunter würden Fonds fallen, deren Anlagestrategie z.B. die fortlaufende Verbesserung der ökologischen Performance ihrer Portfoliogesellschaften, zunehmende Dekarbonisierung oder die Abmilderung von PAI (Principal Adverse Impacts) beinhaltet.
2. Kategorie
Für alle Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen („sustainability features“), die aber nicht in eine der vorgenannten Kategorien fallen. Nach der Auffassung der ESAs würden aber z.B. Fonds mit einfachen Ausschlusslisten nicht unter diese Kategorie fallen, sondern unter die folgende.
3. Kategorie
Alle anderen Produkte, die aber trotzdem bestimmende Mindestangaben zu nachhaltigen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeitsrisiken und Vorgaben für die Benennung einhalten müssten.
B.) Einführung eines selbständigen Nachhaltigkeitsindikators
Dieser sollte insbesondere für Verbraucher leichter zu verstehen sein, als die aktuell vorgeschriebenen Offenlegungen. Der Nachhaltigkeitsindikator könnte nach Ansicht der ESAs alternativ oder ergänzend zu den oben genannten Kategorien verwendet werden.
C.) Verbesserung der Definition von „nachhaltige Investitionen“ in Art. 2 Nr. 17 SFDR
Hier stehen die ESAs auf dem Standpunkt, dass der Auslegungsspielraum der Definition zu groß ist für eine Vergleichbarkeit der Produkte. Hier wird u.a. vorgeschlagen, dass Wirtschaftsaktivitäten, die von der Taxonomie-Verordnung erfasst werden, auch taxonomiekonform sein müssen, um als nachhaltige Investition gelten zu können. Für sozial nachhaltige Investitionen und Investitionen die nicht von der Taxonomie-Verordnung erfasst werden, sollten angemessene Messgrößen (z.B. unter Bezugnahme auf PAI sowie DNSH- und Good Governance-Prinzipien) eingeführt werden.
D.) Klarstellung zu den Offenlegungen von PAI nach Art.4 und 7 SFDR
Hier müssen Fondsmanager aktuell darstellen, inwieweit sie PAI „berücksichtigen“ (consider). Die ESAs regen an, dies nur noch für Produkte vorzuschreiben, die in die oben genannte „Sustainable“-Kategorie fallen. Alle anderen sollten dann nur noch Informationen zu PAI offenlegen; sprich, sie müssten nicht mehr Angaben zur Reduzierung von negativen Konsequenzen aus PAI machen.
Next Steps
Die Opinion wurde auf eigene Initiative der ESAs veröffentlicht und es gibt noch keinen konkreten Zeitplan für eine entsprechende Anpassung der SFDR. Es handelt sich durchweg um (teils aber sehr nachdrückliche) Empfehlungen für die Kommission.